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Gemeinsamer Freistellungsauftrag nach Eheschließung

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    Gemeinsamer Freistellungsauftrag nach Eheschließung

    Hallo zusammen,

    wir haben dieses Jahr geheiratet und es stellt sich die Frage, ob ein gemeinsamer oder getrennter Freistellungsauftrag (FSA) sinnvoll ist.
    Wir haben uns für eine Zusammenveranlagung entschieden, aber es besteht ja die Wahl, ob ein getrennter oder ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet werden soll.

    Es fallen bei verschiedenen Banken und Sparkassen Kapitalerträge an (da es z.B. nun wieder Zinsen auf das Tagesgeld gibt). Wir möchten den FSA der Einfachheit halber nur auf unsere beiden Depots (gleiche Bank) aufteilen, und die Verrechnung der Steuern mit dem nicht vollständig in Anspruch genommenen FSA findet über die Steuererklärung statt.

    Es besteht nun ein Verlusttopf „Aktien“ bei Ehegatte A. Bleibt dieser unbefristet gültig, auch wenn nun eine gemeinsamer FSA beantragt wird?

    Verstehe ich es richtig, dass die Bank bei einem gemeinsamen FSA nun auch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vornimmt, d.h. der Vorteil wäre eine Verrechnung mit dem Gewinntopf „Aktien“ von Ehegatte B auf Seiten der Bank und dies müsste nicht über eine Verlustbescheinigung über die nächste Steuererklärung (und alle Folgejahre) gemacht werden?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

    #2
    Wir möchten den FSA der Einfachheit halber nur auf unsere beiden Depots (gleiche Bank) aufteilen,
    Freistellungsaufträge werden bankbezogen und nicht kontobezogen erteilt. Ich persönlich kenne nichts anderes als gemeinsame Freistellungsaufträge,

    allerdings bin ich schon viele Jahrzehnte verheiratet. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sollte bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag

    möglich sein.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Freistellungsaufträge werden bankbezogen und nicht kontobezogen erteilt.
      ah ok, das war etwas missverständlich formuliert. In diesem Fall hat jeder Ehegatte ein Depot bei einer Bank bzw. Broker.
      Ich möchte nur sicherstellen, dass der bestehende Verlusttopf „Aktien“ nicht durch einen neuen FSA gelöscht wird. Weiß hier jemand weiter?

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        #4
        Ich möchte nur sicherstellen, dass der bestehende Verlusttopf „Aktien“ nicht durch einen neuen FSA gelöscht wird
        Warum sollte sich ein gemeinsamer Freistellungsauftrag unmittelbar auf einen Verlusttopf Aktien auswirken ? Das kann doch eigentlich nur dann passieren,

        wenn der Ehegatte in seinem Depot bei der gleichen Bank Gewinne aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Hier noch ein Link:

        https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...etzt-moeglich/
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hier noch ein Link zu einem Artikel, der sich ausführlicher mit der Thematik Freistellungsaufträge und Verlustverrechnung bei Ehegatten befasst:

          https://www.finanztip.de/freistellungsauftrag/
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Vielen Dank, Charlie24!
            Der Broker hat mir dies nun auch bestätigt:
            Ihr Aktienverlusttopf bleibt in Ihrem Depot bestehen.
            Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann somit ohne weiteres eingereicht werden.

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              #7
              Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sollte bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag möglich sein.
              Diese Aussage muss ich noch präzisieren:

              Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist sowohl bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag wie bei getrennten Freistellungsaufträgen

              bei der gleichen Bank möglich.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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