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Grundsteuer - Rheinland-Pfalz: Tiefgaragenstellplatz Anlage GW2: Grund und Boden 0 m²

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    Grundsteuer - Rheinland-Pfalz: Tiefgaragenstellplatz Anlage GW2: Grund und Boden 0 m²

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Anlage GW-2 bei Tiefgaragenstellplätzen beim Bundesmodell bei der Grundsteuerberechnung.

    Ich habe zwei Tiefgaragenstellplätze in Rheinland-Pfalz, die jeweils ein eigenes Aktenzeichen besitzen und für die ich daher eine eigene Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert auf den 1.1.22 abgeben musste.

    Die Bewertung erfolgt ja hierbei nach dem Sachwertverfahren, es handelt sich um Teileigentum.

    Problem ist jetzt die Angabe der Fläche zu Grund und Boden des (Teil-)Grundstücks in Anlage GW-2.

    Unklar ist mir nun, ob tatsächlich abgerundet 0 qm oder stattdessen aufgrundet 1 qm eingetragen werden muss.

    Miteigentumsanteil 0,5/1000 von 638 qm Gesamtfläche des Grundstücks --> ergo es kommt 0,319 qm für den Einzelstellplatz in der Tiefgarage heraus. Wenn man das analog zu der Anleitung in ELSTER Online berechnet, ist der Wert abzurunden, d.h. es wären 0 qm anzugeben.
    Diese Eingabe ließ ELSTER Online aber letztes Jahr nicht zu, es kam eine Fehlermeldung. Ich habe es jetzt heute nochmals ausprobiert, jetzt lässt sich auch 0 qm eingeben.

    Ich hatte dies bereits in den zusätzlichen Angaben bei Abgabe notiert, leider hat der/die Finanzamtsmitarbeiter/in aber nicht darauf reagiert, sondern einfach einen Bescheid mit der Angabe 1 qm herausgeschickt ohne Erläuterung.

    Weiß jemand ob in ELSTER die Rundungsregelung nach unten bei berechneten Werten unter 1 qm nicht gilt? Wenn ja, evtl. noch die Rechtsgrundlage? Es wäre m.E. durchaus plausibel, wenn der Bodenwert hier tatsächlich nicht zu berücksichtigen wäre (das wäre ja die Folge aus der Eingabe "0"), denn in Bundesländern, die das Bundesmodell nicht anwenden, gibt es ja auch Regelungen, dass bestimmte Tiefgaragenstellplätze nicht anzusetzen sind, z.B. in Bayern irgendwie alles unter 50 qm oder ähnlich.

    Falls mir jemand eine (Teil-)Antwort aus seinem Wissen geben kann, freue ich mich sehr :-)
    Vielen Dank
    Sebastian


    #2
    Ich habe mal in einer Anleitung gelesen, der Mindestwert sei 1 m², aber ich weiß nicht mehr, ob dass das Bundesformular war.

    Im Bundesrecht ist die Rundung im Übrigen nicht gesetzlich geregelt, in Bayern z. B. schon. Hier wird auf volle m² abgerundet.

    Aus der Freistellung von Nutzflächen von Garagen in einigen Bundesländern kannst du keine Schlüsse ziehen, das hat mit dem

    rechnerischen m²-Anteil am Grund und Boden nichts zu tun. Der ist auch in Bayern bewertungserheblich.

    Rechtlich spannender ist eher die Frage, ob bei Werten unter 0,5 m² überhaupt aufgerundet werden darf.

    Einer Wohnung kannst du die TG-Stellplätze nicht zuordnen lassen ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie,

      vielen Dank für die Info. Wundert mich, dass sonst noch niemand in einem Bundesland mit Bundesmodell dieses Problem hatte. Es dürfte ja bei vielen Stellplätzen vorkommen, dass sich rechnerisch nach Miteigentumsanteilen Werte < 1 m² (oder auch wie bei mir unter 0,5 m²) ergeben.

      Gut, die meisten Leute werden die Stellplätze als wirtschaftliche Einheit mit einer Wohnung im gleichen Gebäude eintragen, dort muss man dann nur die Anzahl der Tiefgaragenstellülätze eingeben und auf Flächen kommt es nicht an.

      Ich hingegen habe eigene Aufforderungen zur Erklärung für jeden der beiden Stellplätze bekommen, diese haben auch jeweils ein eigenes AZ. Es scheint möglich zu sein, diese als wirtschaftliche Einheit zu einer Wohnung im gleichen Objekt zuzuordnen, das muss man wohl im Freitext dann extra beantragen.
      Ich bin aber insgesamt unsicher, ob das vorteilhaft ist:
      Erstens: Ich kann nicht beurteilen, ob die Grundsteuer, die sich dann für Wohnung und 2 Stellplätze zusammen ergibt, nicht höher ist, als die Summe der 3 Grundsteuerbeträge, die sich für
      1. die Wohnung,
      2. Stellplatz 1 und
      3. Stellplatz 2
      ergeben.
      Zweitens: Wohnung und Stellplätze sind vermietet: Ich habe dann später nur einen Grundsteuerbescheid/betrag, die Grundsteuer hat der Mieter zu tragen. Soll ich den fälligen Betrag dann insgesamt in der Nebenkostenabrechnung an den Mieter der Wohnung berechnen? Das wäre m.E. nicht korrekt, denn dann zahlt der Mieter der Wohnung den Grundsteueranteil für die Stellplätze mit (was er bisher nicht tut). Die Stellplätze sind jeweils an jemand anderes vermietet als die Wohnung. Gleichzeitig wüsste ich später nicht, wie der Grundsteuerbetrag aufzuteilen wäre.

      Ich habe bzgl. Rundung bei der Grundsteuer folgenden Anwendungserlass gefunden:

      "Anwendungserlass

      A 230 Abrundung
      A 230 Die sich im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerwerts ergebenden Zwischenwerte sind kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden."

      Allerdings bin ich unschlüssig, ob es sich hier einen Zwischenwert handelt, evtl. ja, denn es ergibt sich ja erst, wenn ich meine anteilige Fläche aus den Miteigentumsanteilen berechne, gleichzeitig kann es eigentlich nicht ein solcher Zwischenwert sein, denn das ELSTER-Feld lässtl ja explizit nur ganze Zahlen zu, also KEINE zwei Nachkommasstellen.

      Anscheinend wird in Rheinland-Pfalz tatsächlich im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern NICHT immer zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgerundet, letztlich scheint hier aber undauber gearbeitet zu werden:

      Klickanleitung für Rheinland Pfalz:
      https://www.lfst-rlp.de/fileadmin/us...ulare_WET_.pdf

      Beispiel:
      Fläche des Grundstücks insgesamt = 500 qm
      Miteigentumsanteil am Grundstück = 24,77/100
      (s. Muster Ausfüllhilfe/Datenstammblatt auf Seite 6)
      Ermittlung anteilige Fläche:
      Die gesamte Grundstücksfläche wird mit dem Zähler multipliziert und durch
      den Nenner geteilt.
      500 qm x 24,77 /100 = 123,85 qm.
      Somit ist in der Zeile „Fläche des Grundstücks“ lediglich 124 qm einzufügen.

      --> hier AUFRUNDUNG, allerdings ist der Wert nach kaufmännischer Rundung auch auf 124 qm zu runden, da er über 123,5 qm liegt. Das ist ja bei mir nicht der Fall, dort liegt er unter 0,5 qm.

      ABER Anleitung in ELSTER:

      Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrem Wohnungseigentum gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 49 m² ein.


      --> Hier ABRUNDUNG.

      Das klingt mir nicht ausgereift. Verwunderlich, dass in den Anleitungen zum Bundesmodell auch gar nichts dazu steht, während z.B. bei NIedersachsen, Hamburg etc ja explizit steht:

      "Runden Sie bitte maßgebliche Flächen von Grund und Boden und Gebäuden zu Ihren Gunsten auf volle Quadratmeter nach unten ab."

      Gleichzeitig hast du natürlich recht: es steht auch nicht in der Anleitung, dass man AUFrunden müsste. Ich werde wohl Widerspruch einlegen und 0 m² verlangen anstatt 1 m², einfach weil es mir korret erscheint und ich auch nicht wüsste, wieso hier unübliche Rundungen stattfinden sollten.


      Sebastian




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        #4
        Wenn die Möglichkeit besteht, die TG-Stellplätze Wohnungen zuzuordnen, was eine räumliche Nähe voraussetzt, würde ich die Zusammenlegung

        zu einer wirtschaftlichen Einheit in Erwägung ziehen. Die Bewertung erfolgt dann zum Ertragswert, ausgehend von einer Einheitskaltmiete von 35,00 €/m².

        Ob da mehr oder weniger als beim Sachwert herauskommt, kann man ausrechnen. Nach meinen Beobachtungen hier im Forum wurden bei TG-Stellplätzen

        sehr häufig zu geringe Bruttogrundflächen angegeben, obwohl die immer deutlich größer sein müssten als die Nutzflächen, weil ja die Verkehrsflächen

        und Rampen innerhalb des TG-Gebäudes hinzugerechnet werden müssen.



        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Klar, aber das wichtigste Problem, wie ich dann später die Grundsteuer auf die verschiedenen Mieter (Wohnung, Stellplatz 1, Stellplatz 2) aufteile, wenn ich dann nur einen gemeinsamen Gesamtbetrag kenne, bleibt. Zudem wird die Einheitskaltmiete für Stellplätze noch + Zuschlag von 30% genommen, da sich die TG in einer Großstadt in Rheinland-Pfalz befindet.
          Letzteres wirkt sich zwar grundsätzlich auch beim Sachwertverfahren aus, da ja der Grund und Boden mit einem teuren Bodenrichtwert belegt ist, wennn allerdings durch Rundung in meinem Fall pro einzeln bewertetem Stellplatz 0 m² herauskommen, wirkt sich das in meinem Fall nicht aus.

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