Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Anlage GW-2 bei Tiefgaragenstellplätzen beim Bundesmodell bei der Grundsteuerberechnung.
Ich habe zwei Tiefgaragenstellplätze in Rheinland-Pfalz, die jeweils ein eigenes Aktenzeichen besitzen und für die ich daher eine eigene Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert auf den 1.1.22 abgeben musste.
Die Bewertung erfolgt ja hierbei nach dem Sachwertverfahren, es handelt sich um Teileigentum.
Problem ist jetzt die Angabe der Fläche zu Grund und Boden des (Teil-)Grundstücks in Anlage GW-2.
Unklar ist mir nun, ob tatsächlich abgerundet 0 qm oder stattdessen aufgrundet 1 qm eingetragen werden muss.
Miteigentumsanteil 0,5/1000 von 638 qm Gesamtfläche des Grundstücks --> ergo es kommt 0,319 qm für den Einzelstellplatz in der Tiefgarage heraus. Wenn man das analog zu der Anleitung in ELSTER Online berechnet, ist der Wert abzurunden, d.h. es wären 0 qm anzugeben.
Diese Eingabe ließ ELSTER Online aber letztes Jahr nicht zu, es kam eine Fehlermeldung. Ich habe es jetzt heute nochmals ausprobiert, jetzt lässt sich auch 0 qm eingeben.
Ich hatte dies bereits in den zusätzlichen Angaben bei Abgabe notiert, leider hat der/die Finanzamtsmitarbeiter/in aber nicht darauf reagiert, sondern einfach einen Bescheid mit der Angabe 1 qm herausgeschickt ohne Erläuterung.
Weiß jemand ob in ELSTER die Rundungsregelung nach unten bei berechneten Werten unter 1 qm nicht gilt? Wenn ja, evtl. noch die Rechtsgrundlage? Es wäre m.E. durchaus plausibel, wenn der Bodenwert hier tatsächlich nicht zu berücksichtigen wäre (das wäre ja die Folge aus der Eingabe "0"), denn in Bundesländern, die das Bundesmodell nicht anwenden, gibt es ja auch Regelungen, dass bestimmte Tiefgaragenstellplätze nicht anzusetzen sind, z.B. in Bayern irgendwie alles unter 50 qm oder ähnlich.
Falls mir jemand eine (Teil-)Antwort aus seinem Wissen geben kann, freue ich mich sehr :-)
Vielen Dank
Sebastian
ich habe eine Frage zur Anlage GW-2 bei Tiefgaragenstellplätzen beim Bundesmodell bei der Grundsteuerberechnung.
Ich habe zwei Tiefgaragenstellplätze in Rheinland-Pfalz, die jeweils ein eigenes Aktenzeichen besitzen und für die ich daher eine eigene Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert auf den 1.1.22 abgeben musste.
Die Bewertung erfolgt ja hierbei nach dem Sachwertverfahren, es handelt sich um Teileigentum.
Problem ist jetzt die Angabe der Fläche zu Grund und Boden des (Teil-)Grundstücks in Anlage GW-2.
Unklar ist mir nun, ob tatsächlich abgerundet 0 qm oder stattdessen aufgrundet 1 qm eingetragen werden muss.
Miteigentumsanteil 0,5/1000 von 638 qm Gesamtfläche des Grundstücks --> ergo es kommt 0,319 qm für den Einzelstellplatz in der Tiefgarage heraus. Wenn man das analog zu der Anleitung in ELSTER Online berechnet, ist der Wert abzurunden, d.h. es wären 0 qm anzugeben.
Diese Eingabe ließ ELSTER Online aber letztes Jahr nicht zu, es kam eine Fehlermeldung. Ich habe es jetzt heute nochmals ausprobiert, jetzt lässt sich auch 0 qm eingeben.
Ich hatte dies bereits in den zusätzlichen Angaben bei Abgabe notiert, leider hat der/die Finanzamtsmitarbeiter/in aber nicht darauf reagiert, sondern einfach einen Bescheid mit der Angabe 1 qm herausgeschickt ohne Erläuterung.
Weiß jemand ob in ELSTER die Rundungsregelung nach unten bei berechneten Werten unter 1 qm nicht gilt? Wenn ja, evtl. noch die Rechtsgrundlage? Es wäre m.E. durchaus plausibel, wenn der Bodenwert hier tatsächlich nicht zu berücksichtigen wäre (das wäre ja die Folge aus der Eingabe "0"), denn in Bundesländern, die das Bundesmodell nicht anwenden, gibt es ja auch Regelungen, dass bestimmte Tiefgaragenstellplätze nicht anzusetzen sind, z.B. in Bayern irgendwie alles unter 50 qm oder ähnlich.
Falls mir jemand eine (Teil-)Antwort aus seinem Wissen geben kann, freue ich mich sehr :-)
Vielen Dank
Sebastian
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