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Erhebliche Steuerlast durch Veräußerung zu wohnzwecken genutzter Immobilie

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    Erhebliche Steuerlast durch Veräußerung zu wohnzwecken genutzter Immobilie

    Wir sind im letzten Jahr in ein anderes Bundesland gezogen und haben daher unsere Immobilie verkauft. Diese hatten wir 2015 erworben und seitdem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt. Nach meiner Information ist der Gewinn hieraus steuerfrei.
    Trotzdem möchte ich den Verkauf in der Einkommenssteuererklärung in "Anlage SO 9- Private Veräußerungsgeschäfte - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)"
    eintragen. Obwohl ich den Haken "Nutzung des Grundstücks bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken" gesetzt habe, wird der Veräußerungsgewinn in der Berechnung meiner Steuer herangezogen. Liegt hier ein Fehler im Tool vor oder muss ich den Verkauf gar nicht angeben bzw. anders erfassen? Ich möchte vermeiden, dass das Finanzamt der vom Tool berechneten Steuernachzahlung folgt und mir einen entsprechenden Bescheid ausstellt. Sicher könnte ich dann Einspruch einlegen aber das zieht sich dann alles in die Länge und ist mir zu ungewiss.
    Vielen Dank.

    #2
    ich würde keinen Veräußerungsgewinn eintragen, wenn er nicht steuerpflichtig ist.

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      #3
      Das ist erst nach zehn Jahren steuerfrei, hier sind es ja max. acht.

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        #4
        immer selbstgenutzt ist auch steuerfrei

        Alternativ könnte man nur den Haken setzen und die Zahlen weglassen.

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          #5
          Schön wär's, aber erst nach zehn Jahren.

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            #6
            Danke schonmal für die schnellen Antworten.
            Sobald ich die Zahlen für Kaufpreis und Verkaufspreis rausnehme, bekomme ich eine Fehlermeldung und werde aufgefordert die Felder zu verfüllen.
            Das mit den 10 Jahren bezieht sich auf vermietete Immobilien, das trifft aber nicht zu.

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              #7
              Schwerer Irrtum, das betrifft alle Immobilien.

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                #8
                @Hilfsprofi: gibt es dafür Quellen? Ich kann es so leider nicht nachvollziehen da es auf diversen Seiten steht wie von mir beschrieben.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigen
                  Schwerer Irrtum, das betrifft alle Immobilien.
                  Bitte hör auf, solche Fake News zu verbeiten!

                  §23 Absatz 1 Nr.1 Satz 3 EStG

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                    #10
                    Zitat von dn123 Beitrag anzeigen
                    Danke schonmal für die schnellen Antworten.
                    Sobald ich die Zahlen für Kaufpreis und Verkaufspreis rausnehme, bekomme ich eine Fehlermeldung und werde aufgefordert die Felder zu verfüllen.
                    Das mit den 10 Jahren bezieht sich auf vermietete Immobilien, das trifft aber nicht zu.
                    Dann lösche die Anlage ganz.

                    Kommentar


                      #11
                      Dann lösche die Anlage ganz.
                      Genau das würde ich auch vorschlagen. Wie von Kloebi und multi richtig festgestellt, ist der Verkauf steuerfrei.

                      Siehe § 23 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

                      Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
                      oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Ich bitte um Nachsicht; gut, dass ihr aufgepasst habt.

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                          #13
                          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                          Dann lösche die Anlage ganz.
                          So sehe ich es auch, es steht im amtlichen Formular ausdrücklich, dass nur steuerpflichtige Erträge in Zeile 35-41 einzutragen sind (was erklären dürfte, dass dort erklärte Erträge in der Steuerberechnung als steuerpflichtig behandelt werden). Wenn es nichts steuerpflichtiges zu erklären gibt, halte ich die Anlage SO für obsolet.

                          Wenig überraschend wird die Rechtslage bzgl. Steuerfreiheit in der Anleitung zu den amtlichen Formularen korrekt wiedergegeben: Keine 10-Jahresfrist bei ausschließlicher Verwendung zu Wohnzwecken oder bei zeitweiser Vermietung wenn die Nutzung im Vor-Vorjahr der Veräußerung mindestens am 31.12., im Vorjahr komplett und im Jahr der Veräußerung mindestens am 1.1. stattfand, was der BFH-Rechtsprechung zu "im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren" entspricht.

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                            #14
                            So sehe ich es auch, Steuerfrei=keiner Erwähnung wert in der Einkommenssteuererklärung. Aber: alle Ratgeber und sogar das Finanzamt selbst nach telefonischer Nachfrage, raten dazu den Verkauf dort anzugeben. Ich möchte ja nur alles richtig machen und spätere Überraschungen vermeiden.
                            Ich habe den Verkauf nun gesondert per Elster dem FA gemeldet und werde dann Anlage SO rausnehmen. Danke an alle.

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                              #15
                              Aber: alle Ratgeber und sogar das Finanzamt selbst nach telefonischer Nachfrage, raten dazu den Verkauf dort anzugeben.
                              Meiner Meinung nach ist das Unsinn. Im Übrigen bekommen die Finanzämter jeden Grundstücksverkauf sowieso angezeigt, zumindest deren Bewertungsstellen

                              und auch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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