Erhebliche Steuerlast durch Veräußerung zu wohnzwecken genutzter Immobilie
Einklappen
X
-
Falls es für den Bearbeiter nicht eindeutig ist mit der ausreichenden Selbstnutzung, wird es die Veranlagung verzögern, wenn es von dem Verkauf weiß. Da finde ich den proaktiven Ansatz jetzt nicht so abwegig. Ich gebe Dir allerdings recht, bei eindeutigen Fällen könnte man sich das auch sparen.
-
Was soll denn da geprüft werden, wenn der Sachverhalt richtigerweise nicht in der Steuererklärung erfasst wurde ?... als den Fall aussteuern zu lassen, damit er das dann prüfen kann.
Dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, lässt sich anhand der Angaben in der Sonstigen Nachricht prüfen,
wobei ich persönlich die ja auch nicht verfasst hätte.
Einen Kommentar schreiben:
-
Ja, führt zur Aussteuerung, richtig. Aber bei der "sonstigen Nachricht" wird der Bearbeiter auch nichts anderes machen als den Fall aussteuern zu lassen, damit er das dann prüfen kann. Ist also für mich kein wirkliches Argument.
Einen Kommentar schreiben:
-
Dieser Sachverhalt soll ja steuerlich gerade nicht berücksichtigt werden, weil für die Einkommensteuer nicht relevant,
aber man kann da sicher auch anderer Meinung sein. Ein Eintrag dort führt jedenfalls zur manuellen Bearbeitung der Erklärung,
so dass ich da zurückhaltend bin.
Einen Kommentar schreiben:
-
Sehe ich nicht so, wenn man das wie folgt liest: "Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere ... Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen,
kreuzen Sie bitte dieses Feld an. ..."
Einen Kommentar schreiben:
-
Die gibt es natürlich, allerdings ist da nach dem Erläuterungstext möglicherweise doch etwas anderes gemeint.... gibt es eine Eintragungsmöglichkeit "ergänzende Angaben zur Steuererklärung",
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen,
kreuzen Sie bitte dieses Feld an. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung
abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde.
Einen Kommentar schreiben:
-
Den Aufwand hättest Du minimieren können. Im Hauptbogen gibt es eine Eintragungsmöglichkeit "ergänzende Angaben zur Steuererklärung", wo Du deine Info quasi in der Steuererklärung hättest unterbringen können.Zitat von dn123 Beitrag anzeigenSo sehe ich es auch, Steuerfrei=keiner Erwähnung wert in der Einkommenssteuererklärung. Aber: alle Ratgeber und sogar das Finanzamt selbst nach telefonischer Nachfrage, raten dazu den Verkauf dort anzugeben. Ich möchte ja nur alles richtig machen und spätere Überraschungen vermeiden.
Ich habe den Verkauf nun gesondert per Elster dem FA gemeldet und werde dann Anlage SO rausnehmen. Danke an alle.
Einen Kommentar schreiben:
-
Meiner Meinung nach ist das Unsinn. Im Übrigen bekommen die Finanzämter jeden Grundstücksverkauf sowieso angezeigt, zumindest deren BewertungsstellenAber: alle Ratgeber und sogar das Finanzamt selbst nach telefonischer Nachfrage, raten dazu den Verkauf dort anzugeben.
und auch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.
Einen Kommentar schreiben:
-
So sehe ich es auch, Steuerfrei=keiner Erwähnung wert in der Einkommenssteuererklärung. Aber: alle Ratgeber und sogar das Finanzamt selbst nach telefonischer Nachfrage, raten dazu den Verkauf dort anzugeben. Ich möchte ja nur alles richtig machen und spätere Überraschungen vermeiden.
Ich habe den Verkauf nun gesondert per Elster dem FA gemeldet und werde dann Anlage SO rausnehmen. Danke an alle.
Einen Kommentar schreiben:
-
So sehe ich es auch, es steht im amtlichen Formular ausdrücklich, dass nur steuerpflichtige Erträge in Zeile 35-41 einzutragen sind (was erklären dürfte, dass dort erklärte Erträge in der Steuerberechnung als steuerpflichtig behandelt werden). Wenn es nichts steuerpflichtiges zu erklären gibt, halte ich die Anlage SO für obsolet.Zitat von Kloebi Beitrag anzeigenDann lösche die Anlage ganz.
Wenig überraschend wird die Rechtslage bzgl. Steuerfreiheit in der Anleitung zu den amtlichen Formularen korrekt wiedergegeben: Keine 10-Jahresfrist bei ausschließlicher Verwendung zu Wohnzwecken oder bei zeitweiser Vermietung wenn die Nutzung im Vor-Vorjahr der Veräußerung mindestens am 31.12., im Vorjahr komplett und im Jahr der Veräußerung mindestens am 1.1. stattfand, was der BFH-Rechtsprechung zu "im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren" entspricht.
Einen Kommentar schreiben:
-
Ich bitte um Nachsicht; gut, dass ihr aufgepasst habt.
Einen Kommentar schreiben:
-
Genau das würde ich auch vorschlagen. Wie von Kloebi und multi richtig festgestellt, ist der Verkauf steuerfrei.Dann lösche die Anlage ganz.
Siehe § 23 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Einen Kommentar schreiben:
-
Dann lösche die Anlage ganz.Zitat von dn123 Beitrag anzeigenDanke schonmal für die schnellen Antworten.
Sobald ich die Zahlen für Kaufpreis und Verkaufspreis rausnehme, bekomme ich eine Fehlermeldung und werde aufgefordert die Felder zu verfüllen.
Das mit den 10 Jahren bezieht sich auf vermietete Immobilien, das trifft aber nicht zu.
Einen Kommentar schreiben:
-
Bitte hör auf, solche Fake News zu verbeiten!Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigenSchwerer Irrtum, das betrifft alle Immobilien.
§23 Absatz 1 Nr.1 Satz 3 EStG
Einen Kommentar schreiben:
-
@Hilfsprofi: gibt es dafür Quellen? Ich kann es so leider nicht nachvollziehen da es auf diversen Seiten steht wie von mir beschrieben.
Einen Kommentar schreiben:

Einen Kommentar schreiben: