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DBA mit Spanien: Praktische Fragen zur Eintragung in der Einkommensteuererklärung

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    DBA mit Spanien: Praktische Fragen zur Eintragung in der Einkommensteuererklärung


    Unsere Ausgangssituation: 2 Wohnsitze , einer in D, einer in Spanien. Einkünfte ausschließlich aus D, gemeinsame Veranlagung. Meine Frau ist Rentnerin, dazu ein paar Zinsen und wenige Dividenden. Ich selbst Beamtenpension, dazu ebenfalls Zinsen und Dividenden. Bisher steuerlich ansässig in D.Jetzt soll dies gewechselt werden nach Spanien. Die Fragen beziehen sich auf die neue Situation einer steuerlichen Ansässigkeit in Spanien bei zugleich weiter bestehendem Wohnsitz in Deutschland:
    1. Ist es richtig, dass wegen des weiter bestehendem Wohnsitzes in D weiterhin für die deutsche Einkommensteuererklärung das Formular für eine unbeschränkte Steuerpflicht benutzt werden muss bei gleichzeitiger Anwendung des DBAs mit Spanien?
    2. Falls ja zu 1. : Nach dem DBA mit Spanien steht Deutschland die Besteuerung meiner Beamtenpension und 15 % der Dividendeneinkünfte zu, aber Spanien allein besteuert die Zinseinkünfte. Frage: Trage ich trotz der grundsätzlich unbeschränkten Steuerpflicht die Zinseinkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung dann gar nicht ein oder wie gehe ich damit um?
    3. Die Renten meiner Frau werden nach DBA zu 100 % in Spanien versteuert, zusätzlich in diesem Fall zu 5 % in D bei Anrechnung der Steuer in Spanien. Frage: Wie gehe ich in der deutschen Einkommensteuererklärung damit um: Trage ich für meine Frau 100 % ihrer Renten ein und verweise irgendwie auf das DBA oder trage ich von vornherein nur 5 % ein? Und von welcher Basis?
    .




    #2
    Das sind alles Fragen zum Steuerrecht, die mit der elektronischen Steuererklärung nicht wirklich etwas zu tun haben.

    Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Anwenderforums, Ausfüllhilfe ist zwar erlaubt, aber das stößt an Grenzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke, Charlie24, für Ihre Antwort. Aber ich denke, dass es nicht um Steuerberatung geht, sondern um praktische Fragen zur Eintragung in Formulare bei Elster. Die steuerrechtliche Situation ist mir dabei grundsätzlich klar, aber leider nicht die praktische Konsequenz bei den Eintragungen.

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        #4
        ... sondern um praktische Fragen zur Eintragung in Formulare bei Elster.
        Das mag man als Fragesteller so sehen, aber wenn die Beantwortung die vorherige Befassung mit den Vorschriften des DBA erforderlich macht und

        das ist m. E. der Fall, dann stößt die Ausfüllhilfe an ihre Grenzen. Hier sind Anwender unterwegs. Wenn der Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt

        wird, wandert auch die unbeschränkte Steuerpflicht mit nach Spanien aus. Das weiß man aber nur, wenn man das DBA gelesen hat.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Ja, klar. Aber danach frage ich ja nicht. Ich frage z.B. danach, ob ich die in „Mein Elster“ enthaltene Anweisung, bei einem weiter existierenden Wohnsitz in Deutschland das Einkommensteuer-Formular für die unbeschränkte Steuerpflicht und nicht die beschränkte zu benutzen, richtig verstehe. Ist das bereits Steuerberatung?

          Freundlichen Gruß
          ManfredW

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            #6
            Ich frage z.B. danach, ob ich die in „Mein Elster“ enthaltene Anweisung, bei einem weiter existierenden Wohnsitz in Deutschland das Einkommensteuer-Formular für die unbeschränkte Steuerpflicht und nicht die beschränkte zu benutzen
            Wenn es sich um einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO handelt, bleibt man in Deutschland weiter unbeschränkt steuerpflichtig.

            Auch das ist zunächst eine Frage zum Steuerrecht. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Danke erneut, Charlie24. Ja, ein Wohnsitz nach §8 AO bleibt weiter in Deutschland bestehen, also trifft offenbar Formular für unbeschränkte Steuerpflicht zu. Danke. Damit aber zur praktischen Frage 2: Spanien hat das alleinige Recht auf Besteuerung meiner weltweiten Zinseinkünfte. Trage ich diese in der deutschen Anlage KAP dann gar nicht erst ein oder doch wie schon immer und verweise irgendwie auf das DBA, hoffend, dass die Steuerbearbeiter dann schon Bescheid wissen?

              Freundliche Grüße
              ManfredW

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                #8
                Welche Formulare wirklich zum Einsatz kommen, würde ich persönlich beim Finanzamt Neubrandenburg RiA erfragen, die wissen das vielleicht

                am ehesten. Kapitaleinkünfte, die bei Banken im Inland erzielt werden, muss man in Deutschland nicht unbedingt erklären, die Frage ist eher,

                wie das in Spanien zu handhaben ist. Alles Fragen, die das Forum überfordern.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Danke, Charlie24. Wie das in Spanien zu handhaben wäre, weiß ich. Danach frage ich nicht. Ich weiß nur nicht, wie ich bei der Deutschen Einkommensteuererklärung im Formular für unbeschränkt Steuerpflichtige Zinseinkünfte eintrage, für die Deutschland nach dem DBA gar kein Besteuerungsrecht hat.
                  Einen angenehmen Tag!
                  ManfredW

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                    #10
                    Ich verstehe nicht, warum jemand Kapitaleinkünfte in Deutschland erklären will, wenn das Besteuerungsrecht nach dem DBA allein Spanien zusteht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Aber die Benutzung des Formulars für unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet doch zunächst unabhängig von irgendwelchen DBAs, dass das weltweite Einkommen zu deklarieren ist. Ich wäre ja froh, wenn mir jemand verbindlich sagen könnte, dass ich das nicht einzutragen hätte, worauf Spanien das alleinige Besteuerungsrecht hat.

                      schönen Gruß

                      ManfredW

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                        #12
                        Verbindliche Informationen sind in (nicht nur) diesem Forum nicht möglich.

                        Kommentar


                          #13
                          Ich wäre ja froh, wenn mir jemand verbindlich sagen könnte, ...
                          Verbindlich kann dir hier niemand etwas sagen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Steuerabzug in Deutschland unterlegen haben, muss man

                          in der deutschen Einkommensteuererklärung grundsätzlich überhaupt nicht erklären. Ob Banken in Deutschland vom Steuerabzug Abstand nehmen dürfen oder

                          müssen, sobald der deutsche Kunde nach der Definition des DBA in Spanien ansässig ist, musst du mit deinen Banken klären. Woher sollen wir das wissen ?
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

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                            #14
                            Okay, danke. Ich gebe auf.

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                              #15
                              Ich gebe auf.
                              Gut so ! Ich habe bereits im Beitrag '#2 darauf hingewiesen, dass die mögliche Hilfe hier im Forum da schnell an Grenzen stößt.

                              Nur wenige Steuerpflichtige, die ihren Aufenthalt ins Ausland verlegen, können es sich leisten, weiterhin eine dauerhaft und jederzeit

                              benutzbare Wohnung in Deutschland beizubehalten, die meisten sind nach ihrem Wegzug nur noch beschränkt steuerpflichtig.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

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