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Ausländische Einkünfte wo eintragen?

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    Ausländische Einkünfte wo eintragen?

    Hallo miteinander,

    ich muss eine Steuererklärung des Jahres 2018 nachreichen.

    Wohnhaft in Deutschland.
    Von 01.03.2018 bis 30.09.2018 in den Niederlanden gearbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber. Einkünfte 30.000 Euro.
    Von 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Deutschland gearbeitet für einen deutschen Arbeitgeber. Einkünfte 6.000 Euro.

    Steuererklärung damals bereits in den Niederlanden eingereicht und eine Erstattung erhalten.

    Nun teilte mir das Finanzamt mit, dass aufgrund des Progressionsvorbehalts auch in DE eine Steuererklärung abzugeben sei.

    Wo trage ich die ausländischen Einkünfte ein, die ja schon versteuert wurden?

    In Anlage N: die deutschen Einkünfte i.H.v. 6.000 Euro.
    In Anlage N-AUS: bei "Angaben zum Arbeitslohn" alle Einkünfte eintragen (Inland und Ausland), bei "Ermittlung des DBA" die exakten Arbeitstage eintragen

    Muss ich ebenfalls die Anlage AUS ausfüllen? Dort heißt es ja:
    In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem
    • kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder
    • ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können - gegebenenfalls mit Steueranrechnung - (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder von der Besteuerung - gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt - freigestellt sind (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 49).
    Nach meinem Verständnis muss ich auch diese Anlage ausfüllen, oder?

    #2
    Bei einem Zuzug im Jahr 2018 sind die vorher in den Niederlanden erzielten Einkünfte in der Anlage WA-ESt anzugeben,

    falls es diese Anlage 2018 schon gegeben hat, was ich jetzt nicht auswendig weiß.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Es war kein Zuzug, ich war das komplette Jahr 2018 wohnhaft in DE.

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        #4
        Dann müsste die Anlage N-AUS zutreffen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Danke!

          Darf ich fragen, wann die Anlage AUS in Betracht kommt? Weil es mMn ein bisschen irreführend bzw. kompliziert erklärt wird. Ich hätte gedacht, dass die Anlage AUS Seite 2 (Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt) ebenfalls ausgefüllt werden müsste, da es ja ausländische Einkünfte sind, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Oder liege ich da komplett falsch?

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            #6
            Darf ich fragen, wann die Anlage AUS in Betracht kommt?
            Es gibt ja nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Erlaube mir eine letzte Frage...

              Kommen, neben einer möglichen Nachzahlung, noch weitere Kosten auf mich zu? Z.B. ein Verspätungszuschlag?

              Ich hatte ja damals rechtzeitig eine Steuererklärung abgegeben, aber nur in NL und nicht in DE. Da ich davon ausging, dass ich in DE nicht dazu verpflichtet war (6.000€ liegen im Grundfreibetrag und sind somit steuerfrei). Dass ich wegen des Progressionsvorbehalts auch in DE dazu verpflichtet bin, war mir.bis heute nicht bewusst.

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                #8
                Kommen, neben einer möglichen Nachzahlung, noch weitere Kosten auf mich zu? Z.B. ein Verspätungszuschlag?
                Sehr wahrscheinlich, nachdem es da inzwischen einen gewissen Automatismus gibt.

                Dass die Einkünfte nur 6.000,00 € betragen haben, wird dir wenig helfen, da wegen des Progressionsvorbehalts sicher Steuer anfallen werden.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Dass die Einkünfte nur 6.000,00 € betragen haben, wird dir wenig helfen, da wegen des Progressionsvorbehalts sicher Steuer anfallen werden.
                  Worauf fallen Steuern an? Auf den inländischen Lohn von 6.000,00€? Wie kann man denn etwas versteuern, dass aufgrund des Grundfreibetrag eigentlich nicht zu versteuern wäre? Werden die ausländischen und inländischen Einkünfte addiert und dann versteuert? Ich dachte das aufgrund des DBA ein ausländisches Einkommen nicht in die Berechnung einfließen kann?
                  Zuletzt geändert von Kunterbunt; 16.08.2023, 08:09.

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                    #10
                    Zitat von Kunterbunt Beitrag anzeigen
                    ....
                    Kommen, neben einer möglichen Nachzahlung, noch weitere Kosten auf mich zu? Z.B. ein Verspätungszuschlag?...
                    .
                    Hallo Kunterbunt,
                    falls es dazu kommen sollte, kannst du natürlich auch beantragen den Verspätungszuschlag zurückzunehmen.

                    Tschüß

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo Kunterbunt, falls es dazu kommen sollte, kannst du natürlich auch beantragen den Verspätungszuschlag zurückzunehmen
                      Ich habe nun die Steuererklärung soweit fertig über Elster. Ich habe dort auch alle Versicherungsbeiträge eingetragen, die man von der Steuer absetzen darf (Kapitallebensversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung) und komme nun auf eine Erstattung von 100€. Also keine Nachzahlung. D.h. der Verspätungszuschlag KANN aber MUSS nicht erhoben werden, richtig?

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                        #12
                        Zitat von Kunterbunt Beitrag anzeigen
                        ......... D.h. der Verspätungszuschlag KANN aber MUSS nicht erhoben werden, richtig?
                        Korrekt.
                        Tschüß

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                          #13
                          Ich mache ja in den Niederlanden meine Steuererklärungen und da hatte ich für das Jahr 2017 eine Erstattung erhalten, die mir im Jahr 2018 überwiesen wurde.

                          Muss ich diese Erstattung als Einkommen in die deutsche Steuererklärung von 2018 eintragen?
                          Zuletzt geändert von Kunterbunt; 16.08.2023, 16:58.

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                            #14
                            Muss ich diese Erstattung als Einkommen in die deutsche Steuererklärung von 2018 eintragen?
                            Nein, Steuererstattungen sind steuerlich nicht relevant, sieht man mal von der deutschen Kirchensteuer ab.

                            Du trägst deine Einkünfte 2018 in die die Anlage N-AUS ein. Wenn das DBA Progressionsvorbehalt vorsieht, erfolgt keine Steueranrechnung,

                            die niederländischen Einkünfte wirken sich nur auf den Steuersatz für deine deutschen Einkünfte aus. Dass die einbehaltene Lohnsteuer

                            ausreichend war und sogar eine Erstattung erfolgt, ist immer ein wenig Glück. Ob das beim Thema Verspätungszuschlag gewürdigt wird,

                            ist schwer vorherzusagen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Dass die einbehaltene Lohnsteuer
                              ausreichend war und sogar eine Erstattung erfolgt, ist immer ein wenig Glück.
                              Naja, eigentlich war sie ja nicht ausreichend. Ich habe nur alle absetzbaren Versicherungen eingetragen. Würde ich diese weglassen, müsste ich Nachzahlen.

                              Eine letzte Frage, dann gebe ich Ruhe.

                              Wie verhält es sich bei folgender Situation:
                              • Ehepaar, Steuerklasse III und V, Einzelveranlagung.
                              • Ehemann in Steuerklasse V, nur ausländisches Einkommen, kein inländisches. Somit kein Progressionsvorbehalt.
                              • Ehefrau in Steuerklasse III, Vollzeit gearbeitet in Deutschland
                              Da bei diesen Steuerklassen eine Abgabepflicht besteht, wird die Ehefrau eine Steuererklärung einreichen (und sehr wahrscheinlich eine Nachzahlung bekommen).

                              Muss der Ehemann trotz Null inländisches Einkommen eine Steuererklärung einreichen? Da ja theoretisch eine Abgabepflicht besteht.

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