Hallo miteinander,
ich muss eine Steuererklärung des Jahres 2018 nachreichen.
Wohnhaft in Deutschland.
Von 01.03.2018 bis 30.09.2018 in den Niederlanden gearbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber. Einkünfte 30.000 Euro.
Von 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Deutschland gearbeitet für einen deutschen Arbeitgeber. Einkünfte 6.000 Euro.
Steuererklärung damals bereits in den Niederlanden eingereicht und eine Erstattung erhalten.
Nun teilte mir das Finanzamt mit, dass aufgrund des Progressionsvorbehalts auch in DE eine Steuererklärung abzugeben sei.
Wo trage ich die ausländischen Einkünfte ein, die ja schon versteuert wurden?
In Anlage N: die deutschen Einkünfte i.H.v. 6.000 Euro.
In Anlage N-AUS: bei "Angaben zum Arbeitslohn" alle Einkünfte eintragen (Inland und Ausland), bei "Ermittlung des DBA" die exakten Arbeitstage eintragen
Muss ich ebenfalls die Anlage AUS ausfüllen? Dort heißt es ja:
Nach meinem Verständnis muss ich auch diese Anlage ausfüllen, oder?
ich muss eine Steuererklärung des Jahres 2018 nachreichen.
Wohnhaft in Deutschland.
Von 01.03.2018 bis 30.09.2018 in den Niederlanden gearbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber. Einkünfte 30.000 Euro.
Von 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Deutschland gearbeitet für einen deutschen Arbeitgeber. Einkünfte 6.000 Euro.
Steuererklärung damals bereits in den Niederlanden eingereicht und eine Erstattung erhalten.
Nun teilte mir das Finanzamt mit, dass aufgrund des Progressionsvorbehalts auch in DE eine Steuererklärung abzugeben sei.
Wo trage ich die ausländischen Einkünfte ein, die ja schon versteuert wurden?
In Anlage N: die deutschen Einkünfte i.H.v. 6.000 Euro.
In Anlage N-AUS: bei "Angaben zum Arbeitslohn" alle Einkünfte eintragen (Inland und Ausland), bei "Ermittlung des DBA" die exakten Arbeitstage eintragen
Muss ich ebenfalls die Anlage AUS ausfüllen? Dort heißt es ja:
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem
- kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder
- ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können - gegebenenfalls mit Steueranrechnung - (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder von der Besteuerung - gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt - freigestellt sind (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 49).
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