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Grundsteuererklärung Baden-Württemberg: verschiedene Bodenrichtwerte

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    Grundsteuererklärung Baden-Württemberg: verschiedene Bodenrichtwerte

    Liebe Forumsmitglieder,

    es geht um die Grundsteuererklärung für Baden-Württemberg, an der ich nach Fristverlängerung gerade sitze. Ich habe neben dem Reihenwohnhaus mit Garten auch einen privaten Gemeinschaftsweg mit Vorgärten aller 8 Eigentümer sowie einem durchgehenden bepflanzten Grünstreifen zu deklarieren. Dafür gibt es drei unterschiedliche Flurstücksnummern. Welcher Bodenrichtwert gilt denn für diesen Gemeinschaftsweg mit Grünflächen? Dieselbe Frage stelle ich mir in Bezug auf das private Stellplatz-/Garagengrundstück mit gemeinschaftlicher Grünfläche mit Bäumen, Sträuchern, etc. Wähle ich den Bodenrichtwert für 'Wohnbaufläche' oder für 'private Grünfläche'? Ich habe zudem gelesen, dass separate Grundstücke, die ausschließlich als Stellplatz-/Garagengrundstücke oder als Privatwege /-straßen genutzt werden dürfen, in der Regel mit folgenden Wertansätzen zu bewerten sind: 50% (bei Stellplatz-/Garagengrundstücken) bzw. 25% (bei Privatwegen/-straßen) Abschlag vom Bodenrichtwert der Zone, in der das Grundstück liegt. Meine erste Frage lautet also: welcher Bodenrichtwert gilt für die beschriebenen Flurstücke: jener für die Wohnbaufläche oder jener für die private Grünfläche? Meine zweite Frage zielt darauf ab, ob von den ermittelten Bodenrichtwerten nochmals 50% bzw. 25% abgezogen werden dürfen?

    Inzwischen hat sich eine weitere Frage aufgetan. Was trage ich in Frage 51 'Anteil am Grundstück' ein, wenn meine Mutter zu 50% und meine Schwester und ich zu je 25 % Eigentümerinnen unseres Hauses sind? 1 zu 2 für meine Mutter und je 1 zu 4 für meine Schwester und mich? Verstehen wir uns außerdem als sogennante Bruchstücksgemeinschaft?

    Vielen Dank für sachdienliche Hinweise vorab!

    Beste Grüße
    Augustina
    Zuletzt geändert von Augustina; 25.08.2023, 17:49.

    #2
    Ich glaube nicht, dass deine Fragen zu den relevanten Bodenrichtwerten hier rechtssicher beantwortet werden können.

    Da müsste man sich im Detail mit der Bewertungspraxis in BW befassen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Gucks du hier:
      https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/...ihenhauses.pdf
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Vielen Dank, Charlie24 und HundKatzeMaus. Den Link zum Reihenhaus kannte ich schon. Wie verhält es sich denn mit meinen im 2. Absatz gestellten Fragen? Würde mich über eine Reaktion auch dazu sehr freuen!

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          #5
          Nach meiner persönlichen Meinung ist der Vorgarten eines Hauses als Wohnbaufläche einzustufen und zwar unabhängig davon,

          ob es sich um das Hausflurstück oder um ein abgetrenntes Flurstück handelt. Was andere Flächen angeht, kommt es auf die örtlichen

          Verhältnisse an. Es kann schon sein, dass ein Garagenhof niedriger bewertet wird, aber das lässt sich aus der Ferne nicht feststellen,

          rechtssicher ohnehin nicht. Aber das hatte ich ja bereits geschrieben.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Inzwischen hat sich eine weitere Frage aufgetan. Was trage ich in Frage 51 'Anteil am Grundstück' ein, ...
            Nachträglich Erweiterungen der Fragen sollte man besser in einem neuen Beitrag unterbringen, sonst besteht die Gefahr, dass

            das überlesen wird. Zähler 1 und Nenner 2 für die Mutter sind richtig und 1 und 4 für euch beide grundsätzlich auch, Falls ihr

            beide rechtlich aber eine Erbengemeinschaft nach eurem Vater wärt, könntest ihr das auch so erfassen. Auf der ersten

            Ebene ist das eine Bruchteilsgemeinschaft.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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