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Anlage V bei Einzelveranlagung: Einträge halbieren oder Summe hälftig zuordnen?

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    Anlage V bei Einzelveranlagung: Einträge halbieren oder Summe hälftig zuordnen?

    Wenn ich bei Einzelveranlagung von Ehepartnern mit gemeinsamen Vermietungseinkünften jeweils eine eigene Steuererklärung mit Anlage V anlegen muss, halbiere ich dann jeden einzelnen Posten innerhalb der Anlage V, oder lasse ich dort die Posten genauso stehen wie bei Zusammenveranlagung und gebe bei 3. Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte jeweils nur die Hälfte an und lasse die andere Hälfte in der einzelnen Erklärung ungzugeordnet?

    Oder ist das rechnerisch egal und beides zulässig? Ich habe schon alles halbiert und komme jetzt erst auf die einfachere Variante.

    #2
    Wenn man es ganz korrekt macht müsste man bei Einzelveranlagung eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte abgeben, aus der dann die hälftigen Einkünfte in die einzelnen Veranlagungen übernommen werden. Alles andere ist Absprachesache zwischen dem Finanzamt und Euch. Ich wiederhole meine Anregung, erst mal heute die gemeinsame Veranlgung auf den Weg zu bringen und genauer zu rechnen, was bei einer Einzelveranlagung herauskommt. Diese kann immer noch im Einspruchsverfahren beantragt werden.

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      #3
      Hier würde ich auch so verfahren wie mit den beiden getrennten Einkommensteuererklärungen: Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte OHNE Steuernummer; Übernahme des hälftigen Ergebnisses in die jeweilige Zeile 25 Eurer Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen unter Verweis auf die gesondert abgegebene Feststellungserklärung

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        #4
        Solche Fälle unter Ehegatten gelten im Allgemeinen als "Fall von geringer Bedeutung" (s. §180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).
        Da gibt jeder Ehegatte in der Anlage V nur den auf ihn entfallenden Anteil an den gemeinschaftlichen Einkünften an.

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          #5
          Solche Fälle unter Ehegatten gelten im Allgemeinen als "Fall von geringer Bedeutung" (s. §180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).
          Dem kann ich nur zustimmen !
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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