Wenn ich bei Einzelveranlagung von Ehepartnern mit gemeinsamen Vermietungseinkünften jeweils eine eigene Steuererklärung mit Anlage V anlegen muss, halbiere ich dann jeden einzelnen Posten innerhalb der Anlage V, oder lasse ich dort die Posten genauso stehen wie bei Zusammenveranlagung und gebe bei 3. Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte jeweils nur die Hälfte an und lasse die andere Hälfte in der einzelnen Erklärung ungzugeordnet?
Oder ist das rechnerisch egal und beides zulässig? Ich habe schon alles halbiert und komme jetzt erst auf die einfachere Variante.
Oder ist das rechnerisch egal und beides zulässig? Ich habe schon alles halbiert und komme jetzt erst auf die einfachere Variante.
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