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Fragen zur Anlage V, Zeile 14 und Zeile 47

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    Fragen zur Anlage V, Zeile 14 und Zeile 47

    Hallo zusammen, habe hier kein separates Forum zu Vermietung und Verpachtung gefunden, daher hier meine Frage. Ich bin Vermieter eines Einfamilienhauses (an Angehörige). Letztes Jahr hat die Erkärung jemand für mich gemacht, den ich aber nicht mehr fragen kann.

    Konkret habe ich Fragen zur Zeile 14 - Umlagen und Zeile 47 - Werbungskosten:

    Zeile 14:
    - hier trage ich die Nebenkosten(vorauszahlungen) ein, die meine Mieter an mich gezahlt haben oder? Dies wären Einnahmen für mich

    Zeile 47
    1. Dort werden ja die Werbungskosten für den Vermieter eingetragen, die sich aus der Abrechnung bspw. der Stromversorger ergeben. In den Abrechnungen steht u.a. der Rechnungsbetrag und der Betrag für "bereits geleistete Vorauszahlungen". In der Zeile 47 trage ich bei den Werbungskosten dann die jeweiligen Rechnungsbeträge ein oder?



    2. Und noch eine Frage: (falls das Zu- und Abflussprinzip hierfür überhaupt gilt)
    Bspw. kommen die Abrechnungen der Energieversorger für 2022 nach dem 10.01.2023 (wegen Zuflussprinzip). Darf ich die in 2023 (nach dem 10.01.) an mich in Rechnung gestellten Beträge der VErsorger in der Steuererkärung 2022 in Zeile 47 bei den Werbungskosten eintragen oder gilt diese Abrechnung steuertechnisch dann für die Steuererklärung 2023, weil die REchnungsbeträge nach dem 10.01.2023 sind? Soweit ich weiß gilt auch bei Vermietung und Verpachtung bzw. Anlage N das Zuflussprinzip. Von meiner Logik her (ist vielleicht falsch) müstse man die Rechnungsbeträge, auch wenn sie nach dem 10.01.2023 eingegangen sind, im STeuerjahr 2022 angeben, da diese Beträge ja zu den vereinnahmten Umlagen gehören.


    3. letzte kurze Fragen:
    a)Die Erstattungen/Nachzahlungen der NK-Abrechnung 2021 verrechne ich in der Steuererklärung 2022 in Zeile 14 bei den Umlagen, indem ich sie dort in den Nebenkostenvorauszahlungen verrechne oder?
    b) muss dann nicht auch irgendwo diese Nachzahlungen/Erstattungen an meine Mieter bei den Werbungskosten berücksichtigt werden(habe ich hier nämlich auch schon irgendwo gelesen) oder ist das nicht nötig, weil die Rechnungsbeträge (sofern ich die bei den Werbungskosten angebe) ja die nachträglich korrekten Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter für das Vorjahr beinhalten, so dass ich bei den Werbungskosten keine Korrektur vornehmen muss?

    GAnz schön viel geschriebne. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

    Viele Grüße
    Stefan

    #2
    Du trägst nicht ein über was Du Rechnungen hast, sondern was von 1. Januar bis 31. Dezember bezahlt wurde.

    Kommentar


      #3
      Ich habe gerade zum Vergleich ein Protokoll einer bereits rechtskräftigen Feststellungserklärung (Erbengemeinschaft) vorliegen, betr. Anlage V Vermietung.
      - Zu Zeile 47, dein Punkt 1 "Dort werden ja die Werbungskosten für den Vermieter eingetragen": Werbungskosten werden auch in Zeile 41 Erhaltungsaufwendungen eingetragen. Oder hattet ihr keine in 2022?

      - Zu deinem Punkt 2: Ich gehe davon aus, dass das Zu- und Abflussprinzip auch z.B. für Rechnungen der Energieversorger gilt, wie du selbst auch geschrieben hast.

      - Zu deinem Punkt 3a: Ja, in 2022 verrechnen.

      - Zu deinem Punkt 3b: Deine Frage verstehe ich nicht ganz. Wenn z.B. Erstattungen an Mieter in Zeile 14 einfließen, dann sollten sie nicht nochmal doppelt bei den Werbungskosten aufgeführt werden. Anderfalls eliminieren sie sich gegenseitig. Das sieht man beim Zusammenspiel insbesondere der Zeilen 14 Umlagen ..., 21-24 Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte sowie Zeile 51 Summe der Werbungskosten, deren Wert auf Zeile 22 übertragen wird.

      P.S.: Zeitlich überschnitten mit vorstehendem Beitrag.
      Zuletzt geändert von timote; 15.10.2023, 23:49.
      SCJ timote
      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

      Kommentar


        #4
        Danke für eure Antworten, timote besonders für deine ausführliche Antwort.
        Also spielen die Rechnungsbeträge der Versorger keine Rolle, sondern die in den Abrechnungen genannten Beträge unter "bereits gezahlt". So entnehme ich es aus den Antworten.

        Schornsteinfeger, Heizungswartung dürfte zu Erhaltungsaufwendungen zählen oder? Dann gab es welche.

        Deine ANtwort zu 3b habe ich glaube ich verstanden. Das Thema ist neu für mich und sicher kein Hexenwerk, wenn man einmal weiß, wo man was einträgt.

        Wie kann man hier eigentlich auf einen Beitrag antworten, indem man den Beitragsteller direkt anspricht? also mit Zitat z.B.

        Kommentar


          #5

          grafik.png
          Du musst den erweiterten Editor sehen, also die Formatierungszeile wie im Bild. Wenn du die Zeile nicht siehst, kannst du sie mit einem Klick auf das grafik.png rechts oben sichtbar machen. Dann machst du folgende Schritte:

          1. Der Satz, den du zitieren moechtest, markieren und mit Strg+C in den Tastaturspeicher uebernehmen.
          2. In der Formatierungszeile auf das Symbol grafik.png klicken und es erscheint [QUOTE][QUOTE] in der Anzeige.
          3. Jetzt musst du genau zwischen der ersten [QUOTE] und der zweiten [QUOTE] mittels Strg+V den Text aus dem Tastaturspeicher einfuegen.

          Der Teilnehmer erhaelt normalerweise eine Benachrichtigung, wenn er zitiert wird - ausser er hat das selber fuer sich deaktiviert.

          Und wenn den Teilnemer direkt ansprechen willst, musst du einfach wanderstefan eingeben, also das Zeichen @ und den Namen. Auch darueber wird er informiert.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

          Kommentar


            #6
            Nochmal eine Frage zu der Abrechnung der Versorger.

            Zeile 47

            Es betrifft die Steuererklärung 2022


            Abrechnung für Strom und Gas für 2022, erhalten am 23.01.2023

            ihre Energiekosten: 3924,59
            bereits gezahlt: 5150,00
            Gutschrift Dezemberhilfe: 526,08 (ist im Guthaben v. 1751,49 enthalten)
            Ihr Guthaben: 1751,49 (Gutschrift 30.01.2023)

            Abrechnung für Strom und Gas für 2021, erhalten am 19.01.2022

            Ihre Energiekosten: 1.447,42
            bereits gezahlt: 1400,00
            Unsere Forderung (zum 07.02.2022): 47,42

            das Haus ist vermietet

            In Zeile 47 gebe ich doch bei den Werbungskosten die 5150 an, die unter "bereits gezahlt" in der Abrechnung für 2022 stehen oder?
            Und addiere ich zu diesem Wert auch die Nachzahlung für 2021 i.H.v. 47,42, die mir am 07.2.22 belastet worden sind und trage dann die Summe beider Werte ein?

            zeile 14
            Bei den vereinnahmten Umlagen trage ich in Zeile 14 doch alle NK-Vorauszahlungen an, die die Mieter in Summe in 2022 an mich bezahlt haben inkl. einer verrechneten Nachzahlung für 2021, die ich in 2022 an die Mieter gezahlt habe oder?

            Demnach hätte ich alle Kontobewegungen nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt, die im Steuerjahr 2022 stattgefunden haben, wenn ich das richtig verstandne habe.

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              #7
              danke HundKatzeMaus :-)

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                #8
                timote evtl. hast du eine Antwort dazu oder jemand anders,d anke

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                  #9
                  Für mich sehen deine Ansätze zu den Zeilen 47 und 14 richtig aus
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    #10
                    danke dür die antwort

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