Hallo zusammen, habe hier kein separates Forum zu Vermietung und Verpachtung gefunden, daher hier meine Frage. Ich bin Vermieter eines Einfamilienhauses (an Angehörige). Letztes Jahr hat die Erkärung jemand für mich gemacht, den ich aber nicht mehr fragen kann.
Konkret habe ich Fragen zur Zeile 14 - Umlagen und Zeile 47 - Werbungskosten:
Zeile 14:
- hier trage ich die Nebenkosten(vorauszahlungen) ein, die meine Mieter an mich gezahlt haben oder? Dies wären Einnahmen für mich
Zeile 47
1. Dort werden ja die Werbungskosten für den Vermieter eingetragen, die sich aus der Abrechnung bspw. der Stromversorger ergeben. In den Abrechnungen steht u.a. der Rechnungsbetrag und der Betrag für "bereits geleistete Vorauszahlungen". In der Zeile 47 trage ich bei den Werbungskosten dann die jeweiligen Rechnungsbeträge ein oder?
2. Und noch eine Frage: (falls das Zu- und Abflussprinzip hierfür überhaupt gilt)
Bspw. kommen die Abrechnungen der Energieversorger für 2022 nach dem 10.01.2023 (wegen Zuflussprinzip). Darf ich die in 2023 (nach dem 10.01.) an mich in Rechnung gestellten Beträge der VErsorger in der Steuererkärung 2022 in Zeile 47 bei den Werbungskosten eintragen oder gilt diese Abrechnung steuertechnisch dann für die Steuererklärung 2023, weil die REchnungsbeträge nach dem 10.01.2023 sind? Soweit ich weiß gilt auch bei Vermietung und Verpachtung bzw. Anlage N das Zuflussprinzip. Von meiner Logik her (ist vielleicht falsch) müstse man die Rechnungsbeträge, auch wenn sie nach dem 10.01.2023 eingegangen sind, im STeuerjahr 2022 angeben, da diese Beträge ja zu den vereinnahmten Umlagen gehören.
3. letzte kurze Fragen:
a)Die Erstattungen/Nachzahlungen der NK-Abrechnung 2021 verrechne ich in der Steuererklärung 2022 in Zeile 14 bei den Umlagen, indem ich sie dort in den Nebenkostenvorauszahlungen verrechne oder?
b) muss dann nicht auch irgendwo diese Nachzahlungen/Erstattungen an meine Mieter bei den Werbungskosten berücksichtigt werden(habe ich hier nämlich auch schon irgendwo gelesen) oder ist das nicht nötig, weil die Rechnungsbeträge (sofern ich die bei den Werbungskosten angebe) ja die nachträglich korrekten Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter für das Vorjahr beinhalten, so dass ich bei den Werbungskosten keine Korrektur vornehmen muss?
GAnz schön viel geschriebne. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Viele Grüße
Stefan
Konkret habe ich Fragen zur Zeile 14 - Umlagen und Zeile 47 - Werbungskosten:
Zeile 14:
- hier trage ich die Nebenkosten(vorauszahlungen) ein, die meine Mieter an mich gezahlt haben oder? Dies wären Einnahmen für mich
Zeile 47
1. Dort werden ja die Werbungskosten für den Vermieter eingetragen, die sich aus der Abrechnung bspw. der Stromversorger ergeben. In den Abrechnungen steht u.a. der Rechnungsbetrag und der Betrag für "bereits geleistete Vorauszahlungen". In der Zeile 47 trage ich bei den Werbungskosten dann die jeweiligen Rechnungsbeträge ein oder?
2. Und noch eine Frage: (falls das Zu- und Abflussprinzip hierfür überhaupt gilt)
Bspw. kommen die Abrechnungen der Energieversorger für 2022 nach dem 10.01.2023 (wegen Zuflussprinzip). Darf ich die in 2023 (nach dem 10.01.) an mich in Rechnung gestellten Beträge der VErsorger in der Steuererkärung 2022 in Zeile 47 bei den Werbungskosten eintragen oder gilt diese Abrechnung steuertechnisch dann für die Steuererklärung 2023, weil die REchnungsbeträge nach dem 10.01.2023 sind? Soweit ich weiß gilt auch bei Vermietung und Verpachtung bzw. Anlage N das Zuflussprinzip. Von meiner Logik her (ist vielleicht falsch) müstse man die Rechnungsbeträge, auch wenn sie nach dem 10.01.2023 eingegangen sind, im STeuerjahr 2022 angeben, da diese Beträge ja zu den vereinnahmten Umlagen gehören.
3. letzte kurze Fragen:
a)Die Erstattungen/Nachzahlungen der NK-Abrechnung 2021 verrechne ich in der Steuererklärung 2022 in Zeile 14 bei den Umlagen, indem ich sie dort in den Nebenkostenvorauszahlungen verrechne oder?
b) muss dann nicht auch irgendwo diese Nachzahlungen/Erstattungen an meine Mieter bei den Werbungskosten berücksichtigt werden(habe ich hier nämlich auch schon irgendwo gelesen) oder ist das nicht nötig, weil die Rechnungsbeträge (sofern ich die bei den Werbungskosten angebe) ja die nachträglich korrekten Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter für das Vorjahr beinhalten, so dass ich bei den Werbungskosten keine Korrektur vornehmen muss?
GAnz schön viel geschriebne. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Viele Grüße
Stefan
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