Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    Hallo zusammen,
    Charlie24: ich steh heute wieder vor dem gleichen Problem wie letztes Jahr (Initiale Frage hier). Elster versucht mich zu zwingen Daten zum Objekt einzugeben in meiner Einkommensteuererklärung bei der Anlage V.
    Ich finde dieses Mal keine "Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften". Mit diesem Hinweis hattest du mir letztes Jahr ja so sehr weitergeholfen. Hat sich das Formular verändert?
    Daher hab ich den Überschussanteil aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei 18 - Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte Feld 85 eingegeben. Aber das scheint nicht zu stimmen.
    Kannst du mir nochmal weiterhelfen wo ich meinen Überschussanteil in der Einkommensteuererkläung Anlage V eintragen muss?

    Kommentar


      #17
      Ich denke ich hab es gefunden. Es ist jetzt die Anlage V - Sonstige 1 - Anteile an Einkünften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung aus Grundstücksgemeinschaft.
      Ist das korrekt?

      Kommentar


        #18
        Ist das korrekt?
        Ja, ab 2023 sind Beteiligungseinkünfte in der neuen Anlage V-Sonstige zu erklären.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #19
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Dort darfst du zu dem Objekt überhaupt keine Angaben machen und auf der Teilseite 2 gibst du nur deinen Überschussanteil aus der Anlage FE 1 zur ESt 1 B.

          Wenn alles nach Schlüssel verteilt wurde, ist das die Hälfte des Werts aus Zeile 24 der Anlage V zur ESt 1 B.
          Ich hoffe auf Eure Hilfe zur Anlage V, ich weiß einfach nicht mehr weiter: Wenn ich die Einträge Nr. 2 bis 5 richtig verstanden habe, muss ich meinen Anteil (z.B. Hälfte) des Werts aus Zeile 24 der Anlage V der ESt1B in die Anlage V der Est1A übertragen, und zwar in "Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften".
          Ich kann leider keine "Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften" in der Anlage V finden. Der Navigationsbereich sieht bei mir so aus (mit 18 Teilseiten):

          Screenshot 2024-09-24 232528.jpg


          Welche Zeile ist denn gemeint in der Anlage V der Steuererklärung (Est1A
          ) 2023? Ich habe "18 - Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte" Zeile 85 versucht, aber dort kann ich nichts eintragen, ohne alle übrigen Details der Anlage V ausgefüllt zu haben.
          Vielen Dank und schöne Grüße

          Kommentar


            #20
            Zitat von rabeho Beitrag anzeigen

            Ich hoffe auf Eure Hilfe zur Anlage V, ich weiß einfach nicht mehr weiter: Wenn ich die Einträge Nr. 2 bis 5 richtig verstanden habe, muss ich meinen Anteil (z.B. Hälfte) des Werts aus Zeile 24 der Anlage V der ESt1B in die Anlage V der Est1A übertragen, und zwar in "Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften".
            Ich kann leider keine "Teilseite 2 - Anteile an Einkünften unter Grundstücksgemeinschaften" in der Anlage V finden. Der Navigationsbereich sieht bei mir so aus (mit 18 Teilseiten):

            Screenshot 2024-09-24 232528.jpg


            Welche Zeile ist denn gemeint in der Anlage V der Steuererklärung (Est1A
            ) 2023? Ich habe "18 - Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte" Zeile 85 versucht, aber dort kann ich nichts eintragen, ohne alle übrigen Details der Anlage V ausgefüllt zu haben.
            Vielen Dank und schöne Grüße
            Ah, ich hätte im Forum weiterlesen sollen - ist wohl mit Nr. 18 beantwortet :-)

            Kommentar


              #21
              Um welches Jahr gehts denn? Für 2023 gibt es die neue Anlage V-Sonstige.

              Kommentar


                #22
                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                Um welches Jahr gehts denn? Für 2023 gibt es die neue Anlage V-Sonstige.
                Ja, 2023 - die neue Anlage V-Sonstige ist wohl die Lösung. Vielen Dank

                Kommentar

                Lädt...
                X