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Kind 2022 falls nur "Anspruch auf Kindergeld ohne tatsächliche Kindergeldauszahlung"

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    Kind 2022 falls nur "Anspruch auf Kindergeld ohne tatsächliche Kindergeldauszahlung"

    Hallo!

    Bei Erstellung der ESt-Erklärung 2022 ist folgendes Problem aufgetreten:

    Es gelingt mir nicht, die Daten in die Anlage Kind 2022 so einzugeben, dass das Programm bei der "Günstigerprüfung Kindergeld / Kinderfreibetrag" in der Steuerberechnung anstatt mit dem "gesamten Kindergeld-Anspruch" nur mit dem "tatsächlich erhaltenen Kindergeld" rechnet.

    In 2021 gelingt mir das dagegen problemlos!

    Was ist der Unterschied zwischen 2021 und 2022?

    Beispiel: In 2021 wurde nur für zwei Monate ein Kindergeld i.H.v. 588€ ausbezahlt, es bestand jedoch ein Kindergeld-Anspruch für sechs Monate.

    Für solche Fälle gab es in der Anlage Kind 2021 die Zeile 6 "Kein Anspruch auf Kindergeld" zum Häkchen setzen: D
    adurch wird in der Einkommensteuerberechnung 2021 im Rahmen der "Günstigerprüfung" die Steuerersparnis für den Kinder- und Betreuungsfreibetrag dem tatsächlich ausbezahlten Kindergeld gegenübergestellt - letztendlich kommt man so "indirekt" an das wegen der versäumten 6-Monats-Antragsfrist nicht ausbezahlte Kindergeld.

    In 2022 ist diese Zeile 6 "Kein Anspruch auf Kindergeld" mit der Möglichkeit des "Häkchen setzens" nicht mehr vorhanden - und das Programm rechnet nicht so, wie ich es erwarte und es soll.

    In der Hilfe 2022 zu Abschnitt 1 Angaben zum Kind steht hierüber:
    wMSd6tOf.png
    Das habe ich so gemacht, wie es da steht ...

    Das Programm vergleicht aber bei der "Günstigerprüfung" immer mit dem "vollen Kindergeld-Anspruch" anstatt mit dem "niedrigeren tatsächlich ausbezahlten Kindergeld" und kommt dann zu einem falschen Ergebnis.

    Mir stellt sich die Frage, ob hier ein Erfassungs- oder Denkfehler meinerseits oder ein Programmfehler vorliegt ... ?

    Gruß

    uwe64


    #2
    Klingt jetzt sehr komisch, dass das in 2022 nochmal versäumt wurde. Denn normal ist ja der Anspruch relevant.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Klingt jetzt sehr komisch, dass das in 2022 nochmal versäumt wurde
      Kann man zumindest bei einem 2021 geborenen Kind m. E. eigentlich nicht mehr versäumen. Kindergeld muss ja nicht jährlich neu beantragt werden.

      Vielleicht ist ja ein anderes Kind gemeint ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Meine Fragestellung war klar und eindeutig - da funktioniert was softwaretechnisch nicht in 2022, was in 2021 funktioniert hat - warum hier über die "tatsächlichen Verhältnisse" gegrübelt wird, erschließt sich mir nicht ...

        aber trotzdem hier die Problembeschreibung:

        das Kind wurde im Februar 2021 18 Jahre alt, die Anfragen der Familienkasse wurden nicht beantwortet, die Kindergeldzahlung eingestellt - also selbst verschuldetes Versäumnis der Eltern ...

        das "Kind" war aber auch nicht ganz "unproblematisch", und hat nach "mühsamer Beendigung der Schule" im Juni 2021 ab Juli 2021 "abgehangen und auf "ich brauch jetzt mal Ruhe und Abstand vom Stress" gemacht" - also kein Kindergeldanspruch, dafür aber "einkommensabhängiger Unterhaltsfreibetrag für bedürftige Personen" geltend gemacht ...

        tja, und irgendwann in 2022 hat es wieder "Boden unter den Füßen bekommen" und sich mal so langsam (!) "in die Spur bewegt" mit Bewerbungen und so und dann auch Wartezeit auf Ausbildungsbeginn - und die Eltern wußten nicht, dass es für diese "Bewerbe- und Wartezeiten" schon Kindergeldanspruch gibt - und dann schon wieder die 6-Monats-Frist "verpeilt" ...

        Letztendlich scheint das gar nicht so selten vorzukommen - warum denn sonst hat der Gesetzgeber solch ein Familien- und Kinder-Unfreundliches Gesetz gemacht? um die "Verwaltung" von rückwirkenden Kindergeldanträgen zu entlasten - arme überlastete Beamte ...

        das was ich da haben möchte ist ja erst im Jahr 2021 vom BFH entschieden worden, dass das so geht - vorher wurde bei der Günstigerprüfung "immer" der "Kindergeld-Anspruch" gegengerechnet, nie das "niedrigere tatsächlich erhaltene Kindergeld" ...

        und die Beamten bei der Familienkasse, die man eigentlich entlasten wollten, mussten nun "auf Anforderung des Finanzamtes (!)"
        - den "Kindergeld-Anspruch" per Bescheid feststellen und
        - schrifltich "feststellen", dass zwar ein "Anspruch" besteht nach § xy, aber die "Auszahlung" wegen § Zulu wegen Fristablauf nicht mehr möglich ist ...

        Deutschland und der Bürokratie-Wahnsinn in seiner "allerbesten" Form !
        Zuletzt geändert von Uwe64; 08.11.2023, 20:14.

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          #5
          warum denn sonst hat der Gesetzgeber solch ein Familien- und Kinder-Unfreundliches Gesetz gemacht? um die "Verwaltung" von rückwirkenden Kindergeldanträgen zu entlasten
          Die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung auf 6 Monate hatte ganz andere Gründe.

          Warum die Textpassage zum Anhaken im Formular 2022 nicht mehr enthalten ist, wissen wir hier im Anwenderforum allerdings nicht, woher auch ?

          Möglicherweise müssen diese Fälle ohnehin manuell mit der Familienkasse abgeglichen werden, aber das ist auch nur eine Vermutung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Ich würde in diesem Falle so vorgehen dass ich das tatsächlich gezahlte Kindergeld eintrage und als "sonstige Mitteilung an das Finanzamt" den jetzt nicht mehr anwählbaren Text einfüge, also in etwa:

            "Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene tatsächlich bezogene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen da durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber nicht ausgezahlt wurde, weil die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld auf sechs Monate begrenzt wurde (§ 31 Satz 5, § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG)."

            Wenn ELSTER in der Vorausberechnung tatsächlich den Eintrag des Kindergeldbetrages ignoriert und mit einem fiktiven Kindergeldanspruch rechnen sollte ist das letztlich unerheblich, weil die Vorausberechnung unverbindlich ist. Maßgeblich ist der Bescheid, ggf. muss das dann im Wege des Änderungsantrages oder des Einspruches geklärt werden.

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              #7
              Hallo Charlie24!

              Der "offizielle" Grund, den sich unsere Politiker ausgedacht haben, ändert aber nichts an den Konsequenzen!

              Früher, als das Kindergeld noch im Bundeskindergeldgesetz geregelt war, gab es ebenfalls keine 6-Monats-Ausschlussfrist - siehe hier
              https://www.buzer.de/gesetz/1166/al0-13976.htm

              Die Anspruchsvorausetzungen im Einkommensteuergesetz sind auch heute sicherlich nicht einfacher geworden und können aus unterschiedlichen Gründen zu Antrags-Verzögerungen bei den Eltern führen - vor 2018 hatte man auch im EStG eine lange 4-Jahres-Frist - und das war gut und familien- und kinderfreundlich - das neue Recht musste über die Gerichte bis vor den BFH gezerrt werden, damit der endgültige Verlust des Kindergeldes doch noch in vielen Fällen über die ESt gerettet werden kann - ob das letztendlich der Gesetzgeber "eigentlich" genauso wollte, ist mir nicht bekannt - auf jeden Fall hat der BFH die Finanzverwaltung dazu gezwungen, ihre familien- und kinderunfreundliche pro-fiskalische Gesetzesauslegung aufzugeben!

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                #8
                Hallo Charlie24:

                Sie schreiben "Warum die Textpassage zum Anhaken im Formular 2022 nicht mehr enthalten ist, wissen wir hier im Anwenderforum allerdings nicht, woher auch?"

                Das war überhaupt nicht meine Frage - ich habe oben nur eine einzige und völlig andere Frage gestellt:

                "Mir stellt sich die Frage, ob hier ein Erfassungs- oder Denkfehler meinerseits oder ein Programmfehler vorliegt ... ?"

                Haben Sie darauf eine Antwort?

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Charlie24!

                  Sie schreiben "Möglicherweise müssen diese Fälle ohnehin manuell mit der Familienkasse abgeglichen werden, aber das ist auch nur eine Vermutung."

                  1. Ein Abgleich mit der Familienkasse ist natürlich "manuell" notwendig ... die Sachbearbeiter des Finanzamtes sind über ein BMF-Schreiben oder sonstige interne Anweisungen dazu angehalten, weil sie dies nicht selbst erledigen können ("digital-Wüste Deutschland"), den Steuerpflichtigen um Vorlage von Nachweisen der Familienkasse zu bitten.

                  2. Aber was hat das damit zu tun, dass das Steuerprogramm in 2022 etwas nicht mehr rechnen kann, was 2021 so noch funktioniert hat?

                  Deshalb auch meine Frage ""Mir stellt sich die Frage, ob hier ein Erfassungs- oder Denkfehler meinerseits oder ein Programmfehler vorliegt ... ?" in der ich ausdrücklich offenließ, ob ich einen Erfassungs- oder Denkfehler gemacht habe oder ob das Programm an dieser Stelle falsch rechnet!
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 08.11.2023, 23:28.

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                    #10
                    Telepeter!

                    Genau das, was Sie geantwortet haben, habe ich in 2021 gemacht - ohne Belegvorlage, das wollen die ja erst auf Anforderung - aber im Erstbescheid hat das Finanzamt diese Nachricht von mir schlicht ignoriert und den vollen Kindergeldanspruch gegengerechnet ... musste also unnötigerweise Einspruch einlegen!

                    Und jetzt stellen Sie sich mal vor, dass das Programm auch 2021 falsch gerechnet hätte - dann hätte ich den Fehler des Finanzamtes ja überhaupt nicht bemerkt, weil beim Bescheidvergleich keine Differenz ausgewiesen wird!

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                      #11
                      Hallo Telepeter!

                      Sie schreiben "Wenn ELSTER in der Vorausberechnung tatsächlich den Eintrag des Kindergeldbetrages ignoriert und mit einem fiktiven Kindergeldanspruch rechnen sollte ist das letztlich unerheblich, weil die Vorausberechnung unverbindlich ist."

                      Ja, diese "Unverbindlichkeitsklausel" erscheint auf jeder Berechnung!

                      1. Es bleibt die Frage, warum das Programm das in 2021 konnte, aber in 2022 nicht mehr - vielleicht ist es doch ein 2022er Erfassungs- oder Denkfehler meinerseits ... !?

                      2. Und wenn ich nicht den Fehler gemacht habe: Der Staat sollte tunlichst vermeiden, durch "Schlechtleistung" die Steuereinnahmen zu erhöhen - wenn er das nicht ordentlich hinbekommt, dann soll er doch lieber auf die für ein paar Zehner-Euros erhältliche freie Software verweisen - die kann das nämlich richtig rechnen!

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                        #12
                        Ich habe die Funktionalität von ELSTER bezüglich dieses Punktes für die Jahre 2021 und 2022 gerade mal nachgestellt und bin zu folgenden teilweise überraschenden Ergebnissen gekommen:

                        Sowohl 2021 als auch 2022 ist es "im Normalfall" für die Vorausberechnung völlig gleichgültig, welche Werte man als "Anspruch auf Kindergeld" eingibt, und sei es "0".
                        ELSTER rechnet in beiden Jahren mit fiktiven Kindergeldbeträgen, die dem unterstellten Anspruch entsprechen. Wenn die Günstigerprüfung zu Gunsten der Kinderfreibeträge ausfällt werden diese Beträge explizit als Zuschlag zur Einkommensteuer ausgewiesen, egal was man diesbezüglich eingegeben hat.

                        Dieser Mechanismus konnte 2021 durch Anhaken des erwähnten Feldes dahingehend geändert werden dass als Zuschlag zur Einkommensteuer keine fiktiven Anspruchsbeträge sondern die eingetragenen Werte angesetzt werden. Diese Möglichkeit wurde 2022 abgeschafft obwohl sich an der Rechtslage nichts geändert hat.

                        Was man sich dabei gedacht hat weiß ich nicht.

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                          #13
                          Telepeter!

                          Vielen Dank für Ihre Tests!

                          Mal schaun, ob Charlie24 noch was einfällt !?

                          Die Wahrscheinlichkeit eines Programmfehlers steigt ...

                          Ich werde das dann mal an die hotline weitermelden und hier die Antwort reingeben!

                          MfG

                          Kommentar


                            #14
                            Noch ein Test: Während ELSTER 2021 noch darauf besteht, dass Angaben zur Höhe des Kindergeldanspruchs gemacht werden (auch wenn sie letztlich bei der Berechnung ignoriert werden) und ein leeres Feld mit einer Fehlermeldung quittiert zeigt sich 2022 dieses Verhalten nicht mehr, man kann das Feld einfach leer lassen und das Programm akzeptiert es.

                            Kommentar


                              #15
                              Ich würde ma behaupten, das ist kein Programmfehler sondern Absicht. Betroffen von dem "Problem" ist doch nur eine geringe Anzahl von Personen die es nicht geschafft hat, rechtzeitig einen Kindergeldantrag zu stellen. Warum also soll man für eine solch unrelevante Personengruppe extra etwas in "Mein ELSTER" implementieren?
                              Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 09.11.2023, 07:47.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
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