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Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbnungskosten

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    Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbnungskosten

    Mal eine Frage in eigener Sache: Eine Verwandte von mir ist seit 2020 Rentnerin, in 2020 hatte sie noch ein paar Monate gearbeitet. Die 2020er Einkommensteuererklärung hatte sie noch von einem Steuerbüro machen lassen, dessen Gebührenrechnung sie 2022 bezahlt hat. Sie hat die anteiligen Kosten für die Einkünfteermittlung aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten in 2022 angesetzt, was natürlich dann zu einem kleinen Verlust führt. Das Finanzamt hat den Abzug unter Hinweis auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt. Nach meinem Verständnis sind das nachträgliche Werbungskosten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Hat jemand eine Idee oder einen Link zu diesem Problem?

    #2
    Nach meinem Verständnis sind das nachträgliche Werbungskosten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis
    Das kann man so sehen, aber einen Link habe ich jetzt nicht parat.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die anteiligen Kosten (max. 100 Euro) wurden in der Anlage R als nachtraegliche Werbungskosten fuer 2020 angegeben? Dagegen duerfte das Finanzamt eigentlich keine Einwaende haben. Ich wurde da einfach mal beim Finanzamt anrufen und die Sachlage besprechen. Vielleicht haben die das nur falsch verstanden. Alternativ Einspruch mit einer entsprechenden Begruendung einlegen. Aber eigentlich sollte das telefonisch geklaert werden koennen.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Anlage N vermutlich.

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          #5
          Anlage N vermutlich
          Sehe ich auch so ! In Anlage R nützt das gar nichts oder wenig. Erstens betraf es nicht die Renteneinkünfte und zweitens gibt es für Renten eine

          WK-Pauschale von 102,00 €.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Telepeter

            Nachträgliche Werbungskosten in der Anlage N ist korrekt!

            Um "Fehlgedanken" eines Finanzbeamten zu vermeiden, sollte in der Anlage N im Textfeld vor dem Betrag sinngemäß drinstehen "nachträgliche Werbungskosten: Steuerberatungskosten für die Einkünfteermittlung des Jahres 2020, im Jahr 2022 bezahlt".

            Dann kann der "ungläubige, aber intelligente" Finanzbeamte ja nachsehen, wann die ESt 2020 und vom wem diese abgegeben wurde - und winkt die Sache durch!

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              #7
              Wir haben jetzt mal innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung zwecks Berücksichtigung eines Verlustes aus N in zweistelliger Höhe gestellt. Ich glaube kaum, dass das FA da ein Fass aufmacht. Die Steuerberatungskosten für eine Arbeitnehmertätigkeit erfüllen nach Renteneintritt m. E. alle Voraussetzungen, um als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt zu werden. Soweit das FA auf die Überschusserzielungsabsicht abstellt kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung sondern den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Kosten an.

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                #8
                Das Finanzamt hat wie erwartet dem Änderungsantrag entsprochen und die anteiligen Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt. Darüber hinaus ist (vermutlich automatisiert) etwas geschehen, was ich nicht erwartet hatte: Die 300 € Energiepreispauschale (für die weiterhin ausgeübte selbständige Arbeit) wurden nicht mehr als sonstige Einkünfte sondern wie Arbeitslohn versteuert. Das wiederum hat aufgrund der Arbeitnehmerpauschale dazu geführt, dass sich das zu versteuernde Einkommen nicht nur um die (zweistelligen) anteiligen Steuerberatungskosten vermindert hat sondern um 300 € ! Ein schönes Weihnachtsgeschenk des Finanzamtes was allerdings wieder einmal mehr zeigt, zu welchen Ungereimtheiten es bei der EPP kommen kann.

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                  #9
                  ... was allerdings wieder einmal mehr zeigt, zu welchen Ungereimtheiten es bei der EPP kommen kann.
                  Eventuell hat das Programm des Finanzamts § 46 Abs. 3 EStG angewendet ?
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Eventuell hat das Programm des Finanzamts § 46 Abs. 3 EStG angewendet ?
                    Nein, es kommt erst gar nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die EPP durch die Arbeitnehmerpauschale eliminiert wurde, siehe hier:

                    2023-12-04 00_57_31-Änderungsbescheid_final_OCR.pdf - [Änderungsbescheid_final] - SumatraPDF.jpg

                    Im ersten Bescheid, als die 72 € Werbungskosten noch nicht drin waren, wurde die EPP aufgrund der daneben erzielten selbständigen Einkünfte gewährt und als Einkünfte aus Leistungen voll versteuert.

                    Es scheint eine Priorisierung bei der Versteuerung der Erwerbstätigen-EPP zu geben nach der sie wie Arbeitslohn behandelt wird, wenn gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe vorhanden sind - und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitslohn übersteigen oder der Arbeitslohn nicht höher als die Arbeitnehmerpauschale ist. Wo das geregelt ist weiß ich im Moment allerdings nicht.
                    Angehängte Dateien
                    Zuletzt geändert von Telepeter; 04.12.2023, 01:24.

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                      #11
                      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen


                      Es scheint eine Priorisierung bei der Versteuerung der Erwerbstätigen-EPP zu geben nach der sie wie Arbeitslohn behandelt wird, wenn gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe vorhanden sind - und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitslohn übersteigen oder der Arbeitslohn nicht höher als die Arbeitnehmerpauschale ist. Wo das geregelt ist weiß ich im Moment allerdings nicht.
                      Das ergibt sich direkt aus §119 EStG.

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                        #12
                        Hier aber eigentlich falsch. Es bestanden ja keine Lohneinkünfte mehr aus einer aktiven Beschäftigung. Die EPP häte daher weiterhin als sonstige Einkünfte erfasstw erden müssen.
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
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                          #13
                          Danke für den Hinweis auf § 119 EStG. Das passt eigentlich schon, es gab ja Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar in Form des durch die nachträglichen Werbungskosten entstehenden Verlustes, der primär geltend gemacht wurde.

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                            #14
                            Ein Anspruch auf die EPP aus einem Arbeitsverhältnis bestand aber nur bei aktiven Arbeitsverhältnissen. Diese lag hier nicht mehr vor (nachträgliche WK).
                            Somit hätte die EPP wie im Erstbescheid für die selbständige Tätigkeit gewährt werden müssen, mit der Folge, dass diese als sonstige Einkünfte versteuert werden.

                            Ist aber nu auch egal.. der neue Bescheid ist draußen, der TE freut sich und im FA packt das keiner mehr an.
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
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                              #15
                              Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                              Ein Anspruch auf die EPP aus einem Arbeitsverhältnis bestand aber nur bei aktiven Arbeitsverhältnissen.
                              Den Begriff "aktives Arbeitsverhältnis" finde ich in § 119 EStG nicht. Da ist nur von "Einkünften" die Rede. Ich weiß, dass es diese Argumentation mit aktiv oder nicht aktiv auch bei gewerblichen Einkünften gibt, wobei es wohl nur dann problematisch mit der EPP wird wenn die Einkünfte genau "0" sind. Ist das mit den "aktiven" Erwerbsverhältnissen tatsächlich irgendwo geregelt?

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