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Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbnungskosten

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    #16
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Den Begriff "aktives Arbeitsverhältnis" finde ich in § 119 EStG nicht. Da ist nur von "Einkünften" die Rede. Ist das mit den "aktiven" Erwerbsverhältnissen tatsächlich irgendwo geregelt?
    Anspruchsberechtig sind nach §113 u.a. Personen, die Einkünfte aus §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hatten. Das ist im Wesentlichen Lohn oder Gehalt. Man muss also irgendwann in dem Jahr Lohn oder Gehalt bezogen haben, insbesondere wären negative Einkünfte nach §19 z.B. beim Arbeitslosen, der im Dezember Bewerbungskosten hat und diese dann als vorweg genommene WK absetzt, bevor er dann ab Januar arbeitet raus.

    In §119 wird dann aber bloß auf Einkünfte nach §19 Bezug genommen, denen dann die EPP zum Lohn oder Gehalt zugeschlagen und als Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit versteuert wird.

    Ich glaube nicht, dass das beabsichtigt war. Aber der hier beschriebene Effekt, dass die Anerkennung von WK dann auf einmal die EPP von sonstigen Einkünften zu Lohn mutiert, ist meines Erachtens anhand des Gesetzes gut vertretbar.

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      #17
      Zitat von multi Beitrag anzeigen


      Ich glaube nicht, dass das beabsichtigt war.
      Wie so einige steuerliche Effekte bei der EPP war auch das sicher das "nicht beabsichtigt" oder besser gesagt nicht bedacht.

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