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Kein Kindergeldanspruch (lfd. Asylverfahren) - Kindergeld 0 nicht beachtet

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    Kein Kindergeldanspruch (lfd. Asylverfahren) - Kindergeld 0 nicht beachtet

    In einer Steuererklärung für einen Freund (lfd. Asylverfahren), verh. 1 Kind habe ich bei Kindergeldanspruch 0 eingetragen, da kein Anspruch besteht und auch kein Kindergeld erhalten wurde. In der detaillierten Steuererklärung steht, bei KIndergeldanspruch steht 0, aber es wurde der gesetzliche Anspruch in Ansatz gebracht. Hinweis: ggfs. Eingabe korrigieren. Die Eingabe ist aber korrekt. Was kann ich tun?

    MfG
    Siegfried Kleinschrodt

    #2
    Und die Mutter hat auch keinen Kindergeldanspruch? Lebt mit dem Kind im Ausland, oder?

    Was kann icht tun? Wenn alles korrekt ist, Hinweis ignorieren und absenden.

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      #3
      Hallo,

      danke für Ihre schnelle Antwort. Da für die gesamte Familie das Asylverfahren noch am Laufen ist, besteht auch für die Mutter des KIndes kein Kindergeldanspruch. Das Ehepaar ist verheiratet und wohnt zusammen mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung. (HInweis: ich habe den Fall auch mit meinem Wiso-Programm erfasst und dort funktionert es. Ich möchte natürlich nicht auf Risiko die Erklärung abschicken. Danke erstmal.

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        #4
        Es ist völlig egal, welcher Wert als bezogenes Kindergeld eingegeben wird, die Vorausberechnung von ELSTER erfolgt immer mit einem fiktiven Kindergeldanspruch. Seit 2022 kann man das Feld sogar leer lassen. Die Beachtung des Eintrags im Feld "bezogenes Kindergeld" bei der Berechnung konnte man nur bis zur Veranlagung für 2021 durch Anklicken eines Buttons erzwingen.

        Wir haben das Problem vor Kurzem hier ausführlich erörtert:

        https://forum.elster.de/anwenderforu...geldauszahlung

        Von daher kommt es darauf an, wie der Steuerbescheid aussieht und die Sache muss ggf. im Einspruchsverfahren mit dem FA geklärt werden.

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          #5
          Die genannte ESt-Erklärung für Asylbewerber/innen macht m.E. nur Sinn, wenn auch steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Z.B. wenn eine Arbeitserlaubnis erteilt und eine Arbeit aufgenommen wurde. Bei den mir bekannten Leuten war das eher nicht der Fall.
          ​​
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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            #6
            Asylbewerber mit Genehmigung für eine zugewiesene Arbeitsstätte gibt es regelmäßig in unserer Beratungsstelle.
            Der Eintrag NULL ist zwar richtig, wird aber beim Finanzamt technisch bedingt nicht berücksichtigt. Dies kann nur im Einspruchsverfahren und Vorlage der Fiktionsbescheinigung geregelt werden. I.d.R. lohnt sich das schon, wenn Lohnsteuer abgeführt wurde. I.d.R. sind die meisten Asylbewerber männlich und entweder nicht verheiratet. Daher macht die Fragestellung hier dennoch Sinn.

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