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Prüfungstätigkeit mit Honoraren -- wie hoch darf die Betriebsausgabenpauschale sein?

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    Prüfungstätigkeit mit Honoraren -- wie hoch darf die Betriebsausgabenpauschale sein?

    Hallo,

    ich mache die Steuererklärung für meine Frau, die gegen Honorar jährlich eine Prüfungstätigkeit abnimmt (für eine berufsbildende Schule). Das Honorar wird gegeben für die Abnahme der landeseigenen Prüfung, mit der die Schüler ihren Abschluss erhalten. Das Amt zahlt also sozusagen für die Abnahme der Abschlussprüfung der Schule.

    Bisher hatte die Einkommenssteuererklärung ein Steuerberater gemacht, jetzt mache ich es leider selbst. Der Steuerberater hatte für die Prüfungsttätigkeit meiner Frau immer eine EÜR ausgefüllt mit demselben Betrag bei den Einnahmen (Zeile 11 EÜR) und den Ausgaben (Zeile 23). Weitere Angaben waren Rechtsform ("Sonstige selbständige tätige Personen") und bei Art "Prüferin". Gewinn gesamt also 0, so auch dann in der Anlage S ausgewiesen.

    Im Internet finde ich zu der Betriebsausgabenpauschale jedoch überall nur die Angabe, dass deren Höhe gedeckelt ist: 25% oder maximal einen Wert, den ich gerade nicht erinnere. Das widerspricht offenkundig dem, was der Steuerberater bisher jährlich gemacht hatte. Und offenbar wurde das vom FA immer akzeptiert, also dass in der EÜR die beiden Werte identisch sind und der Gewinn 0.

    Ich würde also gerne wissen:
    - Gibt es irgendwelche Sonderfälle, bei denen die Pauschale und die Einnahmen gleich sind, so dass Gewinn 0 rauskommt?
    - Wenn es das nicht gibt, wieso fällt niemanden auf, dass der Gewinn 0 ist?
    - Und zuletzt: Brauche ich überhaupt eine EÜR, wenn ich normal nur 25% der Honorarhöhe abziehe?

    #2
    Diese nebenberufliche Prüfungstätigkeit dürfte bis 3.000,00 € unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. Früher war das in der Zeile 23 der EÜR zu erklären,

    dass ist allerdings schon vor einigen Jahren geändert worden. Das hat euer Steuerberater anscheinend nicht mitbekommen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Diese nebenberufliche Prüfungstätigkeit dürfte bis 3.000,00 € unter § 3 Nr. 26 EStG fallen.
      Selbst wenn die Prüfungstätigkeit nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen sollte wäre sie jedenfalls bis 840,00 € im Jahr nach § 26 Nr. 26a EStG steuerfrei weil sie nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wurde.

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        #4
        Vielen Dank für die prompte Antwort! Sieht für mich auch so aus, als sei §3 Nr. 26 EStG hier wirksam (soweit ich als Laie den Text verstehe). Was heißt das nun konkret für die EÜR und die Anlage S? Ich verstehe das jetzt so, dass ich die Tätigkeit dann gar nicht melden müsste, weil sie ja steuerfrei ist. Tatsächlich hat das Prüfungsamt den Betrag dem Finanzamt gemeldet, es weiß also Bescheid.

        Da bisher die Anlage EÜR ausgefüllt worden ist, könnte es auch sein, dass das FA denkt, dass wir die Tätigkeit abmelden müssten (weil wir ja nun als selbständig tätig gemeldet sind)?

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          #5
          Man kann das einfach in das Textfeld von Zeile 4 der Anlage S packen: Honorare als Prüferin vom Land xx: nnn € ./. § 3 Nr. 26 EStG nnn € und dann in das Betragsfeld "0".
          Kann aber sein, dass das FA aufgrund der Abgaben in den letzten Jahren ein Signal für die EÜR gesetzt hat und die nachgefordert wird. Dann kann man dort genauso verfahren und in das Textfeld von Zeile 15 der EÜR Honorare als Prüferin vom Land xx: nnn € ./. § 3 Nr. 26 EStG nnn € und dann in das Betragsfeld "0" eintragen mit der Folge, dass auch der Gewinn "0" ist (man muss, wenn ich das richtig im Kopf habe, noch bei irgendeinem Betriebsausgabenfeld "0" angeben damit das angenommen wird).

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            #6
            Da bisher die Anlage EÜR ausgefüllt worden ist, könnte es auch sein, dass das FA denkt, dass wir die Tätigkeit abmelden müssten (weil wir ja nun als selbständig tätig gemeldet sind)?
            Es ist doch kein Problem, weiter die EÜR auszufüllen. Du trägst das Honorar weiter als Betriebseinnahme ein. Wenn das jährlich weniger als 3.000,00 € sind,

            kannst du dir das mit der Betriebsausgabenpauschale sowieso sparen, weil die in der EÜR später wieder hinzugerechnet werden müsste,

            Bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit wäre die Pauschale 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich.

            Das steuerfrei bleibende Honorar ist in der EÜR jetzt in Zeile 91 zu erfassen, eine in Zeile 23 geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale

            müsstest du in Zeile 94 dann wieder hinzurechnen.

            In der Anlage S sind die Angaben zu den steuerfreien Einnahmen unter Sonstiges in Zeile 46 zu machen. Wenn alles steuerfrei bleibt,

            dann gibt es keinen Rest für die Zeile 4 und die unterste Zeile bleibt leer.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Man kann das einfach in das Textfeld von Zeile 4 der Anlage S packen
              So ist das aber nicht gedacht. Man kann das mit geringem Aufwand auch so erklären, wie es die Anlage S vorsieht.

              Auf die EÜR könnte das Finanzamt, wenn alles steuerfrei bleibt, natürlich verzichten. Aber auch die ist in ein paar Minuten erstellt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Super, danke dann auch nochmal für die Präzisierung! Also die Einnahmen in Zeile 11 der EÜR, und dann nochmal in Zeile 91.

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                  #9
                  Also die Einnahmen in Zeile 11 der EÜR, und dann nochmal in Zeile 91.
                  Der Wert in Zeile 91 wird automatisch von den Betriebseinnahmen abgezogen. Ob solche Tätigkeiten eventuell umsatzsteuerbefreit sind, weiß

                  ich nicht auswendig. Trag die Einnahmen so ein, wie das der Steuerberater gemacht hat.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Trag die Einnahmen so ein, wie das der Steuerberater gemacht hat.
                    Zu spät, ich habe es jetzt anders gemacht und bereits verschickt. Ich werde diesen Thread aktualisieren, wenn es durch ist oder eben nicht angenommen worden ist.

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                      #11
                      Zu spät, ich habe es jetzt anders gemacht und bereits verschickt.
                      Wenn das steuerliche Ergebnis 0 ist, wird es möglicherweise niemand interessieren, ob das Honorar in Zeile 11 oder in Zeile 15 der EÜR steht.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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