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5 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) bei Leistung aus USA

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    5 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) bei Leistung aus USA

    Hallo Zusammen,

    ich bin vorsteuerabzugsberechtigt und habe aktuell die Herausforderung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung und insbesondere mit einer Rechnung aus den USA für einen VPN Dienst.

    Wo trage ich diese Leistung im aktuellen Formular ein?

    Bei Rechnungen für Leistungen aus der EU (übriges Gemeinschaftsgebiet) ist der Fall klar, dass ich die Bemessungsgrundlage und Steuer unter Zeile 29, Ziffer 46 und 47 eingebe.

    Was ist bei Rechnungen für Leistung aus dem Drittland? Zeile 29, Ziffer 46 und 47 kommt nicht in Frage, da es sich hierbei um ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiges Unternehmen handeln muss.

    Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG)d die USA fallen nicht darunter, sondern unter Drittland.


    Ich dachte dann, dass die Zeile 31, Ziffer 84 und 85 dann genutzt werden könnten.


    Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG)

    Doch (§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG) steht nur für bestimmte spezielle Leistungen wie Werklieferungen, Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände


    Zweite Frage wäre, wo ich mir die Vorsteuer dann wiederholen kann?

    Unter Zeile 40 und Ziffer 67


    Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG)

    Danke für eure Hilfe.

    #2
    Du hast es eigentlich schon gefunden, nur nicht "richtig" gelesen:
    Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) trifft zu (Felder 84 und 85):
    (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1.
    Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
    Das trifft auf Deine Rechnung aus den USA zu, es ist eine sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

    Analog dann auch für die Vorsteuer Feld 67 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG):
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (...)
    4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
    Gruß
    Lisa

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      #3
      Hallo LisaD vielen Dank für das super schnelle Feedback und schönen Abend! Viele Grüße Lukas

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