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Anlage V, Gemeinschaft, Mieter ist auch Miteigentümer

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    #16
    Zitat von timote Beitrag anzeigen
    Telepeter: "Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen."

    Dies dürfte nach meiner Einschätzung bei der Vermietung von A ( the blue cloud) an B der Fall sein.
    Nein. Die überlassene Fläche beträgt 20% der Gesamtfläche der Immobilie (1 etwas größere Wohnung von insgesamt 6) und der Miteigentumsanteil an der Immobilie beträgt 50%.

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      #17
      Die überlassene Fläche beträgt 20% der Gesamtfläche der Immobilie
      Ich würde nicht von Überlassung sprechen. Nach der Sachverhaltsschilderung gab es einen Mietvertrag zwischen dem Erblasser und dem jetzigen Miterben.

      Ob es sich um eine Vermietung zu üblichen Konditionen oder um eine verbilligte Vermietung an Angehörige gehandelt hat, geht aus dem Sachverhalt zwar

      nicht hervor, spielt aber zunächst mal auch keine Rolle.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Ich würde nicht von Überlassung sprechen.
        Der Begriff "Überlassung" meint hier nur, dass ein Miteigentümer im Einvernehmen mit dem anderen Miteigentümer einen Teil der Immobilie selbst nutzt, unabhängig von der Rechtsgrundlage dieser Überlassung (die seit dem Erbfall jedenfalls kein normaler Mietvertrag mehr sein kann).

        Vielleicht hilft zum Verständnis auch folgende Überlegung: Wie wäre es denn, wenn von den 5 gleich großen Wohnungen einer Immobilie jeweils eine an die 4 Kinder eines Erblassers und nur eine an einen Dritten vermietet waren und die Kinder nach der Erbauseinandersetzung jeweils zu 1/4 Miteigentümer der Immobilie geworden sind. Kein Mensch käme dann auf den Gedanken, dass jedes Kind mehr als seinen 1/4-Anteil an den Vermietungseinkünften aus der fremdvermieteten Wohnung zu versteuern hätte. Sowas wie eine Nutzungswertbesteuerung selbst genutzter Immobilien gibt es schon seit 1999 nicht mehr.

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          #19
          Dein vorstehendes Beispiel in # 18 finde ich durchaus korrekt. Kommen wir nochmal zum Eigentümer B: Er hat einen Miteigentumsanteil an der Immobilie und damit an seiner Wohnung von 50%. Die Nutzung der kompletten Wohnung bedeutet, dass dies seinen Anteil übersteigt, und dass A ihm den übersteigenden Teil von 50 entgeltlich überlässt, also vermietet. In ESt H21.6, s. # 8, wird auf das BFH-Urteil vom 18.05.2004 – BStBl II S. 929, verwiesen, wo das langatmig durchgehechelt wird.
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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            #20
            Zitat von timote Beitrag anzeigen
            Die Nutzung der kompletten Wohnung bedeutet, dass dies seinen Anteil übersteigt, ....
            Nein, hier liegt Dein Irrtum.

            Auch der BFH stellt nicht auf die Wohnung sondern auf das ganze Gebäude ab, siehe Leitsatz 3:
            "Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung."

            Im Umkehrschluss heißt das: Solange das gemeinschaftliche Wohnhaus (flächenmäßig) NICHT über den Miteigentumsanteil hinaus selbst genutzt wird folgen daraus keine Einkünfte aus V+V, weder positive noch negative.

            Das steht doch auch (für die GbR) ausdrücklich in den EStH, die sich auf das zitierte BFH-Urteil beziehen:
            "Der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist".

            "Soweit" bedeutet in diesem Zusammenhang: "bis dahin", also ein Nutzungsanteil der kleiner oder gleich dem Miteigentumsanteil ist führt nicht zu Vermietungseinkünften!
            Zuletzt geändert von Telepeter; 22.01.2024, 19:38.

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              #21
              Telepeter, # 20:
              Im Umkehrschluss heißt das: Solange das gemeinschaftliche Wohnhaus (flächenmäßig) NICHT über den Miteigentumsanteil hinaus selbst genutzt wird folgen daraus keine Einkünfte aus V+V, weder positive noch negative.
              Du setzt voraus, dass die volle Nutzung der genannten Wohnung durch B kompensiert wird durch einen geringeren Mietanteil an den anderen Wohnungen. Das trifft aber nicht zu.

              Ich zitiere nochmal aus dem in # 19 geannten BFH-Urteil, II., 3.: "Gemessen daran ist das FG im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass A aus der Vermietung der Wohnung im EG anteilig Einkünfte erzielt, weil B das Gebäude nicht nur im Rahmen ihres Miteigentumsanteils, sondern darüber hinaus nutzt (a) und ihr Miteigentumsanteil nicht durch die Selbstnutzung verbraucht wird (b)."

              Also: Durch die volle Nutzung einer der Wohnungen nutzt Person B im BFH-Urteil das Haus insgesamt mehr als A, und dies gilt m.E. auch für Eigentümer B in diesem Thread.

              Ich frage mich allerdings, ob insbesondere der Benutzer the blue cloud unsere nicht ganz einfache Diskussion noch verfolgt.
              Nachtrag: Daher und auch aus Zeitgründen beende ich ebenfalls die Diskussion wie von Telepeter in # 22 empfohlen.
              Zuletzt geändert von timote; 23.01.2024, 11:04. Grund: Nachtrag
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #22
                Zitat von timote Beitrag anzeigen
                Telepeter, # 20:

                Ich frage mich allerdings, ob insbesondere der Benutzer the blue cloud unsere nicht ganz einfache Diskussion noch verfolgt.
                Das glaube ich wohl kaum.
                Wir sollten die Diskussion mit einem Ratschlag an alle, die das Problem betrifft, beenden: Holt Euch professionelle Beratung.

                Nur noch ein Hinweis: Der Fall, der Gegenstand des BFH-Urteils vom 18.05.2004 war, spielt 1994 - also noch unter der Geltung der Nutzungswertbesteuerung auch privat selbstgenutzter Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die es heute nicht mehr gibt. Natürlich gibt es bei einer "Übernutzung" durch einen Miteigentümer zivilrechtliche Ausgleichsansprüche unter den Miteigentümern - diese sind aber nicht per se Gegenstand der Einkommenbesteuerung.

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