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    #16
    timote, sie fragen: " Muss das Finanzamt eigentlich einen schon bestandskräftigen Steuerbescheid nochmal öffnen, wenn eine Bescheinigung dermaßen spät kommt? Das hat der Steuerpflichtige ja eher nicht zu vertreten."

    Ja!

    Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als „eDaten“ bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zu falschen Steuerbescheiden führen.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die zunächst fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. Absatz 1 der Vorschrift lautet: „Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.“

    https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...uebermittlung/

    Und m.W. bedeutet "ist" = "muss" ...

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      #17
      Das bedeutet aber nicht, dass der Bearbeiter eine Sekunde später schon das sieht und anstößt. Ein Anstupser (= Antrag auf Änderung nach § 175b AO über "sonstige Nachricht" unter Hinweis auf die übermittelten Daten ist sicher hilfreich.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #18
        hallo timote und Picard777

        Ich hatte mal eine Diskussion mit dem Finanzamt, welche Daten bindend sind: Die elektronisch übermittelten Daten oder die Daten auf Papier - mit der damals (ist schon einige Jahre her) klaren und eindeutigen Antwort: die eDaten sind für das Finanzamt bindend!

        Mit dem daraus folgenden Riesen-Zeitaufwand,
        entweder
        - den Datenübermittler dazu zu bewegen, die Daten nochmals korrigiert abzusenden,
        oder
        - den Datenübermittler um schriftliche Bestätigung zu bitten, dass die Daten nicht korrekt übermittelt wurden und auch nicht rückwirkend korrigiert werden können.

        Daraus folgt aus meiner Sicht: Das Finanzamt muss die Bescheide ändern - und wenn es heute vielleicht noch nicht automatisch wenige Tage nach Eingang der korrigierten eDaten funktioniert, dann wird es irgendwann die nächsten Jahre so werden - versprechen mir zumindest alle AI-/KI-/Digital-Jünger- und -Mädels ...

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          #19
          Sicher bekommt der Bearbeiter die Infos, ggf. aber auch erst Jahre später, darauf wollte ich hinaus. Wenn Du eine schnelle Änderung haben möchtest, dann "Anstupser".

          Zu Deiner "klaren und eindeutigen" Antwort: Die Aussage des Finanzamts ist definitiv falsch. Das Finanzamt ist weder an die elektronische noch an die papierne Mitteilung gebunden, die Mitteilung in jedem Aggregatszustand ist kein Grundlagenbescheid. § 175b Abs. 4 AO schließt die Anwendung von § 175b AO beispielsweise aus, wenn die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind. Ob sie es sind, darüber entscheidet das Finanzamt.

          Außerdem fallen mir auch ad hoc zwei Beispiele ein, die verdeutlichen, dass eine Bindung wenig sinnvoll ist:

          Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt mit einem Arbeitslohn von z.B. 50.000 €, der Arbeitnehmer dann aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur 49.000 € erklärt, weil beim geldwerten Vorteil aus Kfz-Gestellung 1.000 € zu viel versteuert wurde, wird sich das Finanzamt kaum darauf berufen können, dass es an die 50.000 € laut Arbeitgeber gebunden sei.

          Wenn eine Lohnsteueraußenprüfung nach Lohnabschluss durch den Arbeitgeber beispielsweise feststellt, dass es eine bisher unversteuerte Kfz-Gestellung gab, und der Arbeitgeber wegen des erfolgten Lohnabschlusses die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr ändern darf, wird der Arbeitnehmer bei der Einkommensteuerveranlagung kaum sagen können, dass das Finanzamt an den falschen Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung gebunden sei.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #20
            Hallo Picard777

            Ich habe jetzt die "Gesetzeslage" nicht kontrolliert!

            Aber das Finanzamt muss "im Massenverfahren" Einkommensteuerbescheide hinausjatzen - zwischenzeitlich erledigt die Software wohl so an die 10-20% der Steuerbescheide "ohne jegliche menschliche Einwirkung" - und da muss "das System", also "die Software" als auch "der Sachbearbeiter, der pro Tag 16 Steuererklärung rausjagen muss", Prioritäten setzen, um nicht ständig und massenweise wegen Rückfragen offene Fälle zu haben - und die Praktiker-Priorität ist nun mal: Die e-Daten gelten, wenn der Stpfl. einen zu niedrigen Bruttolohn einträgt und dies nirgends erläutert, das Finanzamt wird die eDaten verwenden - Gesetz hin oder her !

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              #21
              Eine vollmaschinelle Veranlagung ist aber nochmal was Anderes als ein Änderungsbescheid. Da schauen immer Menschen drüber (Stand heute).

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                #22
                Picard777, Sie schreiben "Sicher bekommt der Bearbeiter die Infos, ggf. aber auch erst Jahre später"

                Diese Aussage ist m.E. so nicht richtig, da ist das Finanzamt (zumindest in Baden-Württemberg) bei der Digitalisierung schon weiter:

                Über das Elster-Portal abgesendete Einkommensteuererklärungen, Sonstige Nachrichten und dergl. erhält das Finanzamt m.W. spätestens am Tag nach der Absendung eine Mitteilung über "Posteingang" - "verfügbar" sind die Erklärungsdaten dann vielleicht erst einen weiteren Tag später, aber die "Eingangsmitteilung" wird sofort zugestellt und verhindert dann die Versendung weiterer Erinnerungen und Mahnungen oder gar Zwangsgeld-Androhungen.

                Und geänderte eDaten werden auch innerhalb weniger Tage dem Sachbearbeiter zur Verfügung gestellt - m.E. wird er das spätestens im Folgejahr bemerken, dass "im Speicher" noch unbearbeitete eDaten das Vorjahr betreffend liegen - was er dann damit macht, ob er diese "einfach schnell ins erledigt-Fach" schiebt oder tatsächlich eine Bescheidänderung anstößt, ist wieder eine andere Sache.

                Interessant wäre, beim Finanzamt mal abzuklären, welche eDaten-Änderung vollautomatisch zu einem Änderungsbescheid führt!

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                  #23
                  Aktuell keine.

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                    #24
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    Hallo Picard777

                    Ich habe jetzt die "Gesetzeslage" nicht kontrolliert!

                    Aber das Finanzamt muss "im Massenverfahren" Einkommensteuerbescheide hinausjatzen - zwischenzeitlich erledigt die Software wohl so an die 10-20% der Steuerbescheide "ohne jegliche menschliche Einwirkung" - und da muss "das System", also "die Software" als auch "der Sachbearbeiter, der pro Tag 16 Steuererklärung rausjagen muss", Prioritäten setzen, um nicht ständig und massenweise wegen Rückfragen offene Fälle zu haben - und die Praktiker-Priorität ist nun mal: Die e-Daten gelten, wenn der Stpfl. einen zu niedrigen Bruttolohn einträgt und dies nirgends erläutert, das Finanzamt wird die eDaten verwenden - Gesetz hin oder her !
                    Deswegen wird ja in der Anlage N für 2023 zusätzlich abgefragt, ob wegen der Firmenwagenbesteuerung ein abweichender BAL erklärt wurde.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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