Hallo zusammen,
ich bin neu hier und auch im Umgang mit ELSTER habe ich noch nicht so viel Erfahrung, da ich dieses Jahr meine erste Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 abgeben werden.
Zu meiner Frage:
In der Anlage N werden ja Angaben zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen. Gleich im ersten Unterpunkt "1 - Angaben zum Arbeitslohn" muss ich die Informationen laut Lohnsteuerbescheinigung für die Steuerklasse 1-5 sowie für 6 eintragen. Ich persönlich bin seit Oktober 2022 bis heute als wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) an meiner Universität angestellt, wobei es sich um einen 520 € Minijob handelt. Da ich mich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien habe lassen, sind von Oktober 2022 bis September 2023 nur RV-Beiträge in Höhe von 3,60 % abgezogen worden. Seit Oktober 2023 bin ich zusätzlich als Werkstudent außerhalb der Uni tätig. Diese Tätigkeit wurde mit der Steuerklasse I angemeldet, der 520 € Job hatte aber auch bis September 2023 die Steuerklasse I. Daraufhin habe ich von dem Arbeitgeber des 520 € Jobs die Mitteilung bekommen, dass ich wegen meines Werkstudentenjobs seit Oktober 2023 in die Steuerklasse VI (für den Minijob) falle.
Meine Frage ist nun: Wie und wo gebe ich den Bruttoarbeitslohn in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung für den 520 € Minijob (der ja ab Oktober 2023 keiner mehr zu sein scheint) an? Von Januar 2023 bis September 2023 war ich ja in der Steuerklasse I und habe keine Lohn- oder Kirchensteuer bezahlt, seit Oktober 2023 bin ich aber in der Steuerklasse VI und zahle Lohn- und Kirchensteuer. Muss ich dann im Feld "Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse" nur den Bruttoarbeitslohn für die Monate Oktober - Dezember 2023 angeben oder von dem ganzen Jahr, obwohl ich von Januar bis September in Steuerklasse I war und der 520 € Minijob gar nicht in der Einkommenssteuererklärung auftauchen sollte.
Über euere Hilfe freue ich mich sehr!
Viele Grüße
Simon
ich bin neu hier und auch im Umgang mit ELSTER habe ich noch nicht so viel Erfahrung, da ich dieses Jahr meine erste Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 abgeben werden.
Zu meiner Frage:
In der Anlage N werden ja Angaben zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen. Gleich im ersten Unterpunkt "1 - Angaben zum Arbeitslohn" muss ich die Informationen laut Lohnsteuerbescheinigung für die Steuerklasse 1-5 sowie für 6 eintragen. Ich persönlich bin seit Oktober 2022 bis heute als wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) an meiner Universität angestellt, wobei es sich um einen 520 € Minijob handelt. Da ich mich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien habe lassen, sind von Oktober 2022 bis September 2023 nur RV-Beiträge in Höhe von 3,60 % abgezogen worden. Seit Oktober 2023 bin ich zusätzlich als Werkstudent außerhalb der Uni tätig. Diese Tätigkeit wurde mit der Steuerklasse I angemeldet, der 520 € Job hatte aber auch bis September 2023 die Steuerklasse I. Daraufhin habe ich von dem Arbeitgeber des 520 € Jobs die Mitteilung bekommen, dass ich wegen meines Werkstudentenjobs seit Oktober 2023 in die Steuerklasse VI (für den Minijob) falle.
Meine Frage ist nun: Wie und wo gebe ich den Bruttoarbeitslohn in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung für den 520 € Minijob (der ja ab Oktober 2023 keiner mehr zu sein scheint) an? Von Januar 2023 bis September 2023 war ich ja in der Steuerklasse I und habe keine Lohn- oder Kirchensteuer bezahlt, seit Oktober 2023 bin ich aber in der Steuerklasse VI und zahle Lohn- und Kirchensteuer. Muss ich dann im Feld "Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse" nur den Bruttoarbeitslohn für die Monate Oktober - Dezember 2023 angeben oder von dem ganzen Jahr, obwohl ich von Januar bis September in Steuerklasse I war und der 520 € Minijob gar nicht in der Einkommenssteuererklärung auftauchen sollte.
Über euere Hilfe freue ich mich sehr!
Viele Grüße
Simon
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