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Frage zu Angaben zum Arbeitslohn Anlage N

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    Frage zu Angaben zum Arbeitslohn Anlage N

    Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und auch im Umgang mit ELSTER habe ich noch nicht so viel Erfahrung, da ich dieses Jahr meine erste Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 abgeben werden.

    Zu meiner Frage:

    In der Anlage N werden ja Angaben zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen. Gleich im ersten Unterpunkt "1 - Angaben zum Arbeitslohn" muss ich die Informationen laut Lohnsteuerbescheinigung für die Steuerklasse 1-5 sowie für 6 eintragen. Ich persönlich bin seit Oktober 2022 bis heute als wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) an meiner Universität angestellt, wobei es sich um einen 520 € Minijob handelt. Da ich mich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien habe lassen, sind von Oktober 2022 bis September 2023 nur RV-Beiträge in Höhe von 3,60 % abgezogen worden. Seit Oktober 2023 bin ich zusätzlich als Werkstudent außerhalb der Uni tätig. Diese Tätigkeit wurde mit der Steuerklasse I angemeldet, der 520 € Job hatte aber auch bis September 2023 die Steuerklasse I. Daraufhin habe ich von dem Arbeitgeber des 520 € Jobs die Mitteilung bekommen, dass ich wegen meines Werkstudentenjobs seit Oktober 2023 in die Steuerklasse VI (für den Minijob) falle.

    Meine Frage ist nun: Wie und wo gebe ich den Bruttoarbeitslohn in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung für den 520 € Minijob (der ja ab Oktober 2023 keiner mehr zu sein scheint) an? Von Januar 2023 bis September 2023 war ich ja in der Steuerklasse I und habe keine Lohn- oder Kirchensteuer bezahlt, seit Oktober 2023 bin ich aber in der Steuerklasse VI und zahle Lohn- und Kirchensteuer. Muss ich dann im Feld "Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse" nur den Bruttoarbeitslohn für die Monate Oktober - Dezember 2023 angeben oder von dem ganzen Jahr, obwohl ich von Januar bis September in Steuerklasse I war und der 520 € Minijob gar nicht in der Einkommenssteuererklärung auftauchen sollte.

    Über euere Hilfe freue ich mich sehr!

    Viele Grüße
    Simon
    Zuletzt geändert von ChemSim; 24.01.2024, 18:29.

    #2
    Was deinen Minijob in ursprünglich Steuerklasse 1 angeht, irrst du dich. Da er nicht pauschal versteuert wurde, gehört er in die Steuererklärung

    und zwar der Bruttolohn des gesamten Jahres. Erfassen solltest du ihn unter Steuerklasse 6.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Was deinen Minijob in ursprünglich Steuerklasse 1 angeht, irrst du dich. Da er nicht pauschal versteuert wurde, gehört er in die Steuererklärung

      und zwar der Bruttolohn des gesamten Jahres. Erfassen solltest du ihn unter Steuerklasse 6.
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für deine schnelle Antwort. Woher erkenne ich / weiß ich, dass mein Minijob nicht pauschal versteuert wurde? Soweit ich weiß, werden solche Minijobs immer pauschal versteuert, wobei der Arbeitgeber die Steuern zahlt?!

      Viele Grüße
      Simon

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        #4
        Zitat von ChemSim Beitrag anzeigen
        vielen Dank für deine schnelle Antwort. Woher erkenne ich / weiß ich, dass mein Minijob nicht pauschal versteuert wurde?
        Zum Beispiel anhand der Lohnabrechnung oder eben, dass man eine LStB bekommen hat.

        Zitat von ChemSim Beitrag anzeigen
        Soweit ich weiß, werden solche Minijobs immer pauschal versteuert, wobei der Arbeitgeber die Steuern zahlt?!
        Das ist schlichtweg falsch. Insbesondere bei Studenten ist es für den Arbeitgeber oft attraktiv, den Minijob auf Lohnsteuerkarte laufen zu lassen.

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          #5
          Das ist schlichtweg falsch. Insbesondere bei Studenten ist es für den Arbeitgeber oft attraktiv, den Minijob auf Lohnsteuerkarte laufen zu lassen.
          So wurde das auch in deinem Fall gehandhabt. Wahrscheinlich sind die steuerlichen Auswirkungen aber 2023 verkraftbar.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Hallo multi,
            hallo Charlie24,

            vielen Dank für eure Antworten, das hat mir sehr geholfen!

            Viele Grüße
            Simon

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