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Zusätzliche Abschreibung in Anlage V

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    #16
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    siehe schon Beitrag Nr. 4.
    Ja, du hattest es da schon richtig beschrieben, aber ich wollte es damals noch nicht so recht glauben, weil die Verfahrensweise bei nachträglichen Herstellungskosten anders ist. Wobei ich mich dann aber frage, wie verfahren wird, wenn zuvor degressiv abgeschrieben wurde?

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      #17
      Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
      Wobei ich mich dann aber frage, wie verfahren wird, wenn zuvor degressiv abgeschrieben wurde?
      Die "Rechtsvorgänger-AfA" läuft mit dem Anteil, der der Beteiligung des Übernehmers an der Erbengemeinschaft rechnerisch entspricht, unverändert weiter. Die "Ausgleichszahlungs-AfA" wird nach den aktuellen rechtlichen Möglichkeiten wie bei einem heute erfolgten Kauf neu ermittelt und festgestellt, d. h. es muss z. B. auch der Bodenwertanteil herausgerechnet werden.

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        #18
        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

        Die "Rechtsvorgänger-AfA" läuft mit dem Anteil, der der Beteiligung des Übernehmers an der Erbengemeinschaft rechnerisch entspricht, unverändert weiter. Die "Ausgleichszahlungs-AfA" wird nach den aktuellen rechtlichen Möglichkeiten wie bei einem heute erfolgten Kauf neu ermittelt und festgestellt, d. h. es muss z. B. auch der Bodenwertanteil herausgerechnet werden.
        Jetzt hast Du mich missverstanden. Ich habe die nachträglichen Herstellungskosten gemeint. Bei denen gibt es keine parallelen Abschreibungsreihen, da werden die Kosten addiert und vom Restwert abgeschrieben. Charlie24 hat hierzu bereits im Beitrag Nr.: 5 einen Link eingestellt, war sich aber auch nicht sicher, ob das für die Erbauszahlungen gilt. Ich habe es jetzt noch einmal nachgelesen und auch kapiert. Dort steht:
        2.1 Grundsatz

        Wenn durch die nachträglichen Herstellungskosten
        • kein anderes Wirtschaftsgut entsteht und
        • (2 v.H., wenn das Gebäude nach dem 31.12.24 fertiggestellt worden ist;
        • 2,5 v.H., wenn das Gebäude vor dem 1.1.25 fertiggestellt worden ist) oder
        • nach § 7 Abs. 5 EStG (Neubauten) erfolgt, sind die nachträglichen Kosten zu der bisherigen Bemessungsgrundlage zu addieren.
        Und addieren heißt, dass es dann bei der degressiven Abschreibung bleibt.

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          #19
          Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

          Ich habe die nachträglichen Herstellungskosten gemeint. Bei denen gibt es keine parallelen Abschreibungsreihen, da werden die Kosten addiert und vom Restwert abgeschrieben.
          Was ist aber in folgendem Fall:

          Erbengemeinschaft besteht aus 4 Personen mit gleichen Anteilen. Erbe A zahlt die Erben B bis D aus. A führt die vom Erblasser begonnene degressive Abschreibung mit seinem Anteil von 25% fort. An B bis D zahlt er jeweils 100.000 €. Mit einer Bemessungsgrundlage von 300.000 € (abzüglich 75% des Bodenwertes) beginnt er parallel dazu eine neue lineare Abschreibung.

          Wenn er irgendwann das Haus baulich erweitert, hat er nachträgliche Herstellungskosten.
          Diese müssten m. E. BEIDEN Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet werden, der fortgeführten degressiven AfA mit einem 25%-Anteil und der neuen AfA mit 75%.

          Es ist also durchaus denkbar, dass sich nachträgliche HK auf BEIDE Abschreibungsreihen auswirken.

          Dafür habe ich jetzt keine Quelle außer meinem eigenen logischen Denken.

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            #20
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            Es ist also durchaus denkbar, dass sich nachträgliche HK auf BEIDE Abschreibungsreihen auswirken.
            Interressante Frage. Da das sicher öfters vorkommt, sollte es dafür eine Regelung geben. Ansonsten gehört eine geschaffen, die nachträglichen Herstellungskosten und Erbabfindungen gleich behandelt.

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              #21
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              sollte es dafür eine Regelung geben.
              Die einzige gesetzliche Regelung die mir dazu einfällt ist § 11d EStDV.

              Selbst die inzwischen von der Finanzverwaltung akzeptierte Aufspaltung bei teilentgeltlichen Erwerben in einen entgeltlichen Teil (mit neuer AfA) und einen unentgeltlichen Teil (mit Fortführung der Rechtsvorgänger-AfA) ist meines Wissens nur durch die Rechtsprechung entwickelt worden.

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