Zitat von Telepeter
Beitrag anzeigen
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Zusätzliche Abschreibung in Anlage V
Einklappen
X
-
Zitat von Trekker Beitrag anzeigenWobei ich mich dann aber frage, wie verfahren wird, wenn zuvor degressiv abgeschrieben wurde?
Kommentar
-
Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
Die "Rechtsvorgänger-AfA" läuft mit dem Anteil, der der Beteiligung des Übernehmers an der Erbengemeinschaft rechnerisch entspricht, unverändert weiter. Die "Ausgleichszahlungs-AfA" wird nach den aktuellen rechtlichen Möglichkeiten wie bei einem heute erfolgten Kauf neu ermittelt und festgestellt, d. h. es muss z. B. auch der Bodenwertanteil herausgerechnet werden.
2.1 Grundsatz
Wenn durch die nachträglichen Herstellungskosten- kein anderes Wirtschaftsgut entsteht und
- die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG
- (2 v.H., wenn das Gebäude nach dem 31.12.24 fertiggestellt worden ist;
- 2,5 v.H., wenn das Gebäude vor dem 1.1.25 fertiggestellt worden ist) oder
- nach § 7 Abs. 5 EStG (Neubauten) erfolgt, sind die nachträglichen Kosten zu der bisherigen Bemessungsgrundlage zu addieren.
Kommentar
-
Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
Ich habe die nachträglichen Herstellungskosten gemeint. Bei denen gibt es keine parallelen Abschreibungsreihen, da werden die Kosten addiert und vom Restwert abgeschrieben.
Erbengemeinschaft besteht aus 4 Personen mit gleichen Anteilen. Erbe A zahlt die Erben B bis D aus. A führt die vom Erblasser begonnene degressive Abschreibung mit seinem Anteil von 25% fort. An B bis D zahlt er jeweils 100.000 €. Mit einer Bemessungsgrundlage von 300.000 € (abzüglich 75% des Bodenwertes) beginnt er parallel dazu eine neue lineare Abschreibung.
Wenn er irgendwann das Haus baulich erweitert, hat er nachträgliche Herstellungskosten.
Diese müssten m. E. BEIDEN Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet werden, der fortgeführten degressiven AfA mit einem 25%-Anteil und der neuen AfA mit 75%.
Es ist also durchaus denkbar, dass sich nachträgliche HK auf BEIDE Abschreibungsreihen auswirken.
Dafür habe ich jetzt keine Quelle außer meinem eigenen logischen Denken.
Kommentar
-
Zitat von Telepeter Beitrag anzeigenEs ist also durchaus denkbar, dass sich nachträgliche HK auf BEIDE Abschreibungsreihen auswirken.
Kommentar
-
Zitat von Trekker Beitrag anzeigensollte es dafür eine Regelung geben.
Selbst die inzwischen von der Finanzverwaltung akzeptierte Aufspaltung bei teilentgeltlichen Erwerben in einen entgeltlichen Teil (mit neuer AfA) und einen unentgeltlichen Teil (mit Fortführung der Rechtsvorgänger-AfA) ist meines Wissens nur durch die Rechtsprechung entwickelt worden.
Kommentar
Kommentar