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Ehemalige Hofstelle

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    Ehemalige Hofstelle


    Hallo, ich habe seit 2018 einen alten Dreiseithof mit Pferdehaltung privat in Bayern. Zwei Flurnummern. Bisher Grundsteuer B. Im Zuge der Reform wird nun klar dass wir auf der zweiten Flurnummern gemischte Nutzung ca.3000 qm und Grünland mit Ertragswertnummer ca. 1700qm haben. Erste Flurnummer Wohnhaus Scheunen Lager Pferdestall. Zweite Flurnummer Offenstall mit Weiden die wir bewirtschaften Obstbäume Hühner Gemüsegarten. Ich habe dann für das Ausfüllen am Finanzamt ein zweites Aktenzeichen beantragt um das Grünland einzutragen. Das wurde mir verweigert. Ichbhabe dann mit dem handschriftlichen Formular alles eingetragen wie ich es richtig sehe. Wohnhaus B Hofstellenund Grünland A. Jetzt habe ich die Anweisung bekommen alles auf B zu machen. Ich lese hier dass es bei vielen Finanzämtern in Bayern kein Thema ist ein zweites Aktenzeichen zu bekommen. Wie kann das sein, was kann ich noch machen? Gruß Iris
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    Zuletzt geändert von Iris Di; 09.02.2024, 15:35.

    #2
    Wie kann das sein, was kann ich noch machen?
    Wenn du die Zuordnung zum Grundvermögen für falsch hältst, wirst du um Einspruch und ggf. Klage nicht herumkommen.

    Ein Thema für das Anwenderforum hier ist das nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Jetzt habe ich die Anweisung bekommen alles auf B zu machen.
      Was heisst das denn nun genau? Wie hast du die "Anweisung" erhalten und wurde sie auch begruendet?
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen

        Was heisst das denn nun genau? Wie hast du die "Anweisung" erhalten und wurde sie auch begruendet?
        Ein normales Schreiben vom FA mit der Brgründung siehe Foto
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          #5
          Das ist ja ein ganz normales Anschreiben und noch kein Bescheid. Dort steht geschrieben, dass die beiden Flurstuecke als wirtschaftliche Einheit wie bisher als Grundvermoegen (also Grundsteuer B) zu bewerten sind - siehe auch Schreiben vom 30.01.2023. Ich fuerchte, da wirst du auch nicht drum herum kommen. Wenn du aber jetzt die Zuordnung zum Grundvermoegen trotzdem fuer falsch haeltst, musst du wohl nochmals bei deinem Finanzamt vorsprechen muessen, um die Sachlage abschliessend zu klaeren. Da stellt sich natuerlich die Frage, warum das von dir nicht schon vorher beanstandet wurde, denn du hast ja bereits bei Kauf/Uebernahme in 2018 die Bescheide vom Finanzamt bekommen.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            Da stellt sich natuerlich die Frage, warum das von dir nicht schon vorher beanstandet wurde, denn du hast ja bereits bei Kauf/Uebernahme in 2018 die Bescheide vom Finanzamt bekommen.
            Dafür dürfte die bisherige Einheitsbewertung keinen Anlass gegeben haben. Mit der neuen Flächenbewertung, die in Bayern auch Nebengebäude ab 30 m²

            einbezieht, sieht das deutlich anders aus. Ich hatte in der Verwandtschaft auch einen Fall, bei dem sich der Grundsteuermessbetrag wegen ehemaliger

            landwirtschaftlicher Nebengebäude mehr als verdoppelt hat. Bei einer Bewertung nach Bundesrecht wäre er gleich geblieben.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
              Das ist ja ein ganz normales Anschreiben und noch kein Bescheid. Dort steht geschrieben, dass die beiden Flurstuecke als wirtschaftliche Einheit wie bisher als Grundvermoegen (also Grundsteuer B) zu bewerten sind - siehe auch Schreiben vom 30.01.2023. Ich fuerchte, da wirst du auch nicht drum herum kommen. Wenn du aber jetzt die Zuordnung zum Grundvermoegen trotzdem fuer falsch haeltst, musst du wohl nochmals bei deinem Finanzamt vorsprechen muessen, um die Sachlage abschliessend zu klaeren. Da stellt sich natuerlich die Frage, warum das von dir nicht schon vorher beanstandet wurde, denn du hast ja bereits bei Kauf/Uebernahme in 2018 die Bescheide vom Finanzamt bekommen.
              Wir sind Privatleute, leider wussten wir es nicht besser. Es kam ein Bescheid über Grundsteuer den haben wir bezahlt. Erst als wir das onlineFormular ausfüllen wollten und immer wieder rausgeflogen sind weil wir die Anlage LuF für das im Bayernatlas ausgewiesene Grünland ja benötigten, haben wir nach viel Recherche (nicht vom FA) erfahren dass es dafür ein zweites Aktenzeichen benötigt. Das haben wir dann guten Glaubens angefordert und dann nahm das Drama seinen Lauf. Als wir damals einzogen mussten wir extra wieder Grünland anlegen (Vorbesitzer hatte überall Hackschnitzel )und müssen dieses auch extensive Bewirtschaften. Das tun wir durch abweiden und Pflegen der Weiden usw.

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                #8
                Dafuer duerfte die bisherige Einheitsbewertung keinen Anlass gegeben haben.
                Das sehe ich etwas anders. Nur weil sich nun die Berechnungsmethode aendert, wirkt sich das nicht auf die bisherige oder zukuenftige Nutzung aus, oder?

                Als wir damals einzogen, mussten wir extra wieder Gruenland anlegen (Vorbesitzer hatte ueberall Hackschnitzel) und muessen dieses auch extensiv bewirtschaften. Das tun wir durch abweiden und Pflegen der Weiden usw.
                Wer bitte schreibt euch das vor? Wenn es dazu eine Vorschrift gibt, habt ihr doch gegenueber dem Finanzamt eindeutige und nachweisebare Argumente fuer eine landwirtschaftliche Nutzung. Aber nun mal ehrlich: fuer nur 1761qm mit 740 EMZ eine landwirtschaftliche Flaeche auszuweisen, halte ich persoenlich fuer etwas uebertrieben; die restlichen 3294qm des Flurstuecks sind ja gemischte Nutzung ohne EMZ. Frage doch das Finanzamt, wie sich das bei dir in der Ertragsmesszahl ueberhaupt auswirken wuerde.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen

                  Das sehe ich etwas anders. Nur weil sich nun die Berechnungsmethode aendert, wirkt sich das nicht auf die bisherige oder zukuenftige Nutzung aus, oder?



                  Wer bitte schreibt euch das vor? Wenn es dazu eine Vorschrift gibt, habt ihr doch gegenueber dem Finanzamt eindeutige und nachweisebare Argumente fuer eine landwirtschaftliche Nutzung. Aber nun mal ehrlich: fuer nur 1761qm mit 740 EMZ eine landwirtschaftliche Flaeche auszuweisen, halte ich persoenlich fuer etwas uebertrieben; die restlichen 3294qm des Flurstuecks sind ja gemischte Nutzung ohne EMZ. Frage doch das Finanzamt, wie sich das bei dir in der Ertragsmesszahl ueberhaupt auswirken wuerde.
                  Die untere Naturschutzbehörde hat das angeordnet wegen Hochwassergebiet im Zuge der Genehmigung zur Pferdehaltung.
                  es hängt aber die Hofstelle dran mit riesigen Scheunen die ich dann alle unter B als Nutzfläche angeben muss.

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