Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist nun mal der Regelfall. Siehe § 183a AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__183a.html
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist nun mal der Regelfall. Siehe § 183a AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__183a.html
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist nun mal der Regelfall.
Fast wie bei der Grundsteuer ...
Zitat von Telepeter Beitrag anzeigenWie oben schon gesagt würde ich das den anderen Beteiligten vorher ankündigen und ihren Gelegenheit geben, doch noch zu kooperieren.
Da steckt der Teufel im Detail.
Wenn Du ne Erbengemeinschaft mit vier Nasen hast, geht das sicherlich.
Wenn die Personenvereinigung 40 Mitglieder hat und ein Drittel davon tot ist, dann wird das relativ aufwändig.
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Wenn die Personenvereinigung 40 Mitglieder hat und ein Drittel davon tot ist, dann wird das relativ aufwändig.
Nur soweit es um Einkünfte geht, die zu Lebzeiten erzielt wurden, müssen die Erben der Verstorbenen für die Steuern aufkommen.Freundliche Grüße
Charlie24
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Interessant ist § 181 Abs. 2 Satz 3 AO: "Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit."
Die AO geht offensichtlich von Fällen aus, bei denen es zu keiner Kooperation der Beteiligten bei der Abgabe der Feststellungserklärung kommt und ein Beteiligter "vorprescht" um seiner Erklärungspflicht zu genügen. Das Finanzamt hat dann immer noch die Entscheidung in der Hand, ob es dieser Erklärung folgt oder nicht. Und es hat mangels Zustellungsbevollmächtigten immer noch das Problem der Einzelbekanntgabe.
ELSTER bildet solche exotischen Fälle natürlich nicht vollständig ab und fragt Daten ab, die der Einzelne vielleicht gar nicht liefern kann.
Insoweit wäre vielleicht doch eine vorherige formlose Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ratsam um abzuklären, wie Du Deiner Erklärungs- und Mitwirkungspflicht angesichts der fehlenden Kooperation anderer Beteiligter genügen kannst. Vielleicht gibt sich das Finanzamt mit einer Erklärung in Papierform zufrieden, um den imperativen Eingabeaufforderungen von ELSTER, insbesondere bei den persönlichen Daten der einzelnen Beteiligten, zu entgehen.
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Hallo,
weil sie die Einnahmen nicht versteuern wollen (sowas gibt`s tatsächlich).
Entscheidend ist aber nicht das Wollen, sondern das Müssen (und das kann in einer Gemeinschaft auch durchaus unterschiedlich sein).
Ich würde in die Felder für den Empfangsbevollmächtigten einfach "unbestimmt" schreiben.
Mit dem Tod scheidet man aber aus der Personenvereinigung aus
Stefan
Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?
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Häufig treten dafür aber dann wieder neue Mitglieder in die Gemeinschaft ein - und oft sind es sogar mehrere.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenMit dem Tod scheidet man aber aus der Personenvereinigung aus und mit dem Tod endet bekanntlich auch die Einkommensteuerpflicht.
Da ergeben sich dann derart krude Schachtelkonstruktionen, dass ich das Finanzamt gut verstehen kann, wenn es da einen riesen Bogen macht.
Einfach zu handeln sind große Personenvereinigungen, die einen professionellen Geschäftsführer haben, der bspw. beim Kauf von Anteilen etc. gleich Steuernummer, Steuer-ID, Geburtsdatum, etc. abfragt und ins System einpflegt.
Kleine Erbengemeinschaft mit bis zu sechs Nasen sind auch kein Problem.
Problematisch sind die mittelgroßen Laienveranstaltungen mit vielen alten Leuten.
Zitat von Telepeter Beitrag anzeigenELSTER bildet solche exotischen Fälle natürlich nicht vollständig ab und fragt Daten ab, die der Einzelne vielleicht gar nicht liefern kann.
Das Problem ist, dass die Feststellungserklärung mit bis zu 800 Beteiligten zwingend – gesetzlich vorgeschrieben – mit MeinElster zu erledigen ist.
Und da erwarte ich ehrlich gesagt auch, dass die Software nahezu jeden Fall abdeckt.
Jedenfalls dann, wenn die betreffende Norm schon zehn Jahre oder älter ist.
Dass das die ersten zwei Jahre holpert ist ok.
Danach sollte es aber funktionieren.
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Hallo Alfons_viertel_vor_drei!
Beginnen wir doch einfach mal ganz von vorne: Sie schreiben "ich bin gesetzlich verpflichtet, nachrangig eine Feststellungserklärung zu machen."
Können Sie mal erklären, was Sie damit meinen?
Erste Frage: Was für eine "Feststellungserklärung" wollen/müssen Sie denn abgeben?
Zweite Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind Sie zur Erklärungsabgabe verpflichtet - sind Sie etwa Testamentsvollstrecker?
Dritte Frage: Warum schreiben Sie, dass Sie "nachrangig (?)" eine Feststellungserklärung machen müssen?
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Alfons_viertel_vor_drei, Sie schreiben "mit bis zu 800 Beteiligten" - da ergibt sich folgende Frage:
Wie hoch sind denn die "gesamten einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte"?
Wenn es z.B. 8.000€ Vermietungsgewinne sind, bei 800 Beteiligten, dann wären das 10€/Beteiligtem - das Finanzamt hat keinerlei Interesse, 800 Steuerbescheide wegen 10€ Beteiligungseinkünften zu ändern, also könnten Sie in diesem Fall das Finanzamt darum bitten, Sie von der Erklärungspflicht "aus verwaltungsökonomischen Gründen" zu entbinden!
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Alfons_viertel_vor_drei, Sie schreiben " Die anderen Beteiligten wollen das jedoch nicht, weil sie die Einnahmen nicht versteuern wollen"
Ups, das kann ich mir wirklich nicht vorstellen, dass 800 Beteiligte nicht versteuern wollen - sicher gibt es immer "eine Handvoll Schlaumeier", die meinen, dass sie nicht müssen und nicht entdeckt werden - aber die anderen 95-99% wollen doch, oder?
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Alfons_viertel_vor_drei, ich habe gerade entdeckt, dass Elster sowieso nur 500 Beteiligte verarbeiten kann - rufen Sie das Formular ESt 1 B für 2022 auf, und gleich auf der ersten Seite bei den "Voraussetzungen" und "Hinweisen" finden Sie den letzte Satz, der da lautet " Sie können bei Mein ELSTER bis zu 500 Beteiligte angeben."
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Alfons_viertel_vor_drei, Sie schreiben " Problem 1:
Ich muss in MeinElster zwingend einen Empfangsbevollmächtigten angeben, ..."
Ich habe eine schon abgegebene EGF-Erklärung nochmals für 2022 zur Bearbeitung übernommen und den Empfangsbevollmächtigten rausgelöscht, mit folgendem Ergebnis:
Beim "Prüfen"-Vorgang wird mir angezeigt:
Prüfungsmodus - Ihre Eingaben wurden geprüft
Es sind keine Fehler vorhanden.
Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Übersicht Ihrer Eingaben. Hier kann die Erklärung versendet werden.
Es sind Hinweise vorhanden.- Sie können das Formular trotz vorhandener Hinweise versenden.
- Anhand der Hinweisliste auf der linken Seite können Sie zu den betroffenen Formularfeldern navigieren.
Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)2022
Keine Fehler gefunden
Gefundene Hinweise- HinweisSie haben keine Eintragungen zu einem Empfangsbevollmächtigten gemacht. Bitte prüfen Sie, ob es sich hierbei um ein Versehen handelt.
- Hauptvordruck (ESt 1 B)
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Alfons_viertel_vor_drei, Sie schreiben " Problem 1: ... obwohl in unserem Fall von Gesetzes wegen eine Einzelbekanntgabe zu erfolgen hat."
Nach welcher gesetzlichen Vorschrift hat Ihrer Meinung nach eine Einzelbekanntgabe an 800 Beteiligte zu erfolgen?
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Alfons_viertel_vor_drei # 18:Wenn die Personenvereinigung 40 Mitglieder hat und ein Drittel davon tot ist, dann wird das relativ aufwändig..Nach welcher gesetzlichen Vorschrift hat Ihrer Meinung nach eine Einzelbekanntgabe an 800 Beteiligte zu erfolgen?
Vielleicht waren andere Benutzer von deinen 6 Beiträgen nacheinander so beeindruckt, dass niemand mehr widersprechen wollte.Zuletzt geändert von timote; 11.02.2024, 18:23.SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
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