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Anteile an Einkünften aus "Grundstücksgemeinschaften"

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    Anteile an Einkünften aus "Grundstücksgemeinschaften"

    Wo finde ich die Eingabemöglichkeit für Anteile an Einkünften aus "Grundstücksgemeinschaften" ;
    In der Papierform konnte man dies auf einer Anlage V hinzufügen;
    für 2022 habe ich es über Elster web- Eingabe eintragen können;
    nur für 2023 finde ich nicht mehr die Stelle wo ich es eintragen kann.

    #2
    ... nur für 2023 finde ich nicht mehr die Stelle wo ich es eintragen kann.
    Es gibt für Vermietungseinkünfte aus Beteiligungen ab 2023 die neue Anlage V-Sonstige. Die muss man zuerst hinzufügen.

    https://forum.elster.de/anwenderforu...d-erste-fehler
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die schnelle Info;
      Anlage V- Sonstige habe ich angefügt:
      image.png
      nur wo finde ich den Punkt "Grundstücksgemeinschaft" ?
      Hier meine Kopie aus 2022: so sahen die Daten in der PDF-Datei aus:
      image.png

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        #4
        Nachtrag: ich komme aus NRW

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          #5
          Zitat von dmueller Beitrag anzeigen
          Wo finde ich die Eingabemöglichkeit für Anteile an Einkünften aus "Grundstücksgemeinschaften" ;
          Ist in Deinem Fall nicht zunächst eine Feststellungserklärung notwendig?

          Oder habt Ihr das in der Vergangenheit schon gemacht und es liegt Euch ein Negativbescheid vor?

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            #6
            Das Ergebnis aus der Beteiligung ist auf Seite 1 -Anteile an Einkünften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung aus einzutragen.

            Dort gibt es auch die Zeilen für die Grundstücksgemeinschaften. Das Bundesland spielt nur bei der Grundsteuer eine Rolle, woher du kommst,

            ist bei der Einkommensteuer egal.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Abschnitt 1. "Anteile an Einkünften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung aus" anklicken, "Ehemann" und/oder "Ehefrau" auswählen. Dort muss dann (ggf. jeweils) ein neuer Eintrag bei Grundstücksgemeinschaft angelegt werden.

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                #8
                Ist in Deinem Fall nicht zunächst eine Feststellungserklärung notwendig?
                Warum wird eigentlich immer davon ausgegangen, dass die Feststellungserklärung formularmäßig schon erstellt sein muss ?

                Ich habe die Ergebnisse aus der Beteiligung meiner Frau für 2023 ausgerechnet und in unsere Einkommensteuererklärung eingetragen.

                Das Formular ESt 1 B fülle ich Ende März aus, das wird ja dann erst freigeschaltet.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Die Beteiligungseinkünfte können in der Einkommensteuererklärung wahlweise offen gelassen werden, als Betrag aus der Feststellungserklärung übernommen werden, geschätzt werden oder mit dem Vorjahresbetrag angesetzt werden, das ist ganz egal: das endgültige Ergebnis wird ohnehin erst aufgrund der internen Mitteilung über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens übernommen und führt dann ggf. zur Änderung eines bereits ergangenen Bescheides.

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Warum wird eigentlich immer davon ausgegangen, dass die Feststellungserklärung formularmäßig schon erstellt sein muss ?
                    Möglicherweise das das FA bei der ersten Feststellungserklärung einen Negativbescheid erlassen.

                    D.h., dass keine Feststellung durch das FA erfolgte, und der Steuerpflichtige den Betrag dann jedes Jahr selbst unter Angabe der Steuernummer der Gemeinschaft in seine Steuererklärung selbst einträgt.

                    Meine Nachfrage an den TE zielte darauf ab, zu erfahren, ob hier ein sog. Negativbescheid vorliegt.

                    Wenn hingegen regelmässig eine Feststellungserklärung und eine Feststellung erfolgt, dann geht das Ergebnis der Feststellung maschinell in die persönliche Steuerklärung des Beteiligten ein (oben bereits durch Telepeter ausgeführt).

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                      #11
                      ... dann geht das Ergebnis der Feststellung maschinell in die persönliche Steuerklärung des Beteiligten ein
                      Das mag schon sein. Da aber das Ergebnis bisher immer dem entsprach, was ich den Beteiligten vorab mitgeteilt habe, hat es noch nie eine Änderung

                      der Einkommensteuerbescheide wegen der Beteiligungsergebnisse gegeben. Offenlassen halte ich für keine gute Idee, weil dann einfach die Steuerberechnung

                      nicht stimmt. So ein Beteiligungsergebnis kann ja auch 5.000,00 € ausmachen und das hat dann schon Auswirkungen.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Offenlassen halte ich für keine gute Idee, weil dann einfach die Steuerberechnung

                        nicht stimmt. So ein Beteiligungsergebnis kann ja auch 5.000,00 € ausmachen und das hat dann schon Auswirkungen.
                        D.h. Du trägst dann die voraussichtliche Höhe der Einkünfte als Platzhalter ein, und wenn die Feststellung vorliegt, überschreibt das FA ggfs. den Platzhalterwert mit dem der Feststellung?

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                          #13
                          Zitat von Alfons_viertel_vor_drei Beitrag anzeigen

                          D.h. Du trägst dann die voraussichtliche Höhe der Einkünfte als Platzhalter ein, und wenn die Feststellung vorliegt, überschreibt das FA ggfs. den Platzhalterwert mit dem der Feststellung?
                          Genau so läuft das regelmäßig bei mir.

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                            #14
                            Du trägst dann die voraussichtliche Höhe der Einkünfte als Platzhalter ein, und wenn die Feststellung vorliegt, überschreibt das FA ggfs. den Platzhalterwert mit dem der Feststellung?
                            Die Beteiligten tragen die von mir vorab ermittelten Anteile an den Einkünften ein. Der Mann der Schwägerin hat die für 2023 bereits letzte Woche bei mir abgefragt.

                            Die wollen ihre Einkommensteuererklärung für 2023 noch im Februar einreichen, weil sie angeblich eine Erstattung von über 1.500,00 € erwarten.

                            Vermietungseinkünfte sind nun wirklich einfach zu ermitteln, so dass es in den 8 Jahren, in denen ich das jetzt mache, noch nie eine Korrektur gab,

                            was aber letztlich auch kein Unglück wäre. Wir selbst geben erst im August ab, weil wir für 2023 eine Nachzahlung von über 1.000,00 € erwarten.

                            Bis dahin liegt dann natürlich auch der Feststellungsbescheid für 2023 vor.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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