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Anlage AV - Brechnungsgrundlage Minijob Riester

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    Anlage AV - Brechnungsgrundlage Minijob Riester

    Hallo!
    Ich habe von November 2022 bis November 2023 einen Minijob aufgenommen. Bei dem nur der Pauschalbetrag für die Rentenversicherung vom Arbeitgeber eingezahlt wurde. Ich war in der Zeit noch in Elternzeit und in einem Arbeitsverhältnis und habe mich für die Zuzahlung der Beiträge bei dem Minijob befreien lassen - daher sollte ich ja dennoch unmittelbar begünstigt sein. Also von den 520€ hatte ich keine Abzüge bzw. eigene Rentenversicherungsbeiträge.

    Nun möchte ich meine Einkommenssteuererklärung für 2023 machen und hänge momentan fest.

    Bei der Anlage AV - Berechnungsgrundlage unter Punkt 6 wird nach den
    "Beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022(Euro)" gefragt. Muss ich dort nun trotzdem meinen Verdienst aus dem Minijob in Zeile 6 angeben (für November + Dezember 2022), auch wenn quasi nur über den Arbeitgeber der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftige gezahlt wurde?

    In der Hilfe steht: Ebenfalls in Zeile 6 tragen Sie Ihre Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung ein. Diese können Sie aus der Jahresmeldung der Minijob-Zentrale entnehmen.

    Also trage ich da (in meinem Fall) 1060€ ein? Das ist das Bruttoarbeitsentgeld welches mir laut der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ausgezahlt wurde im Jahr 2022 für den Minijob.

    Ein einfaches ja, oder nein mit Erklärung würde mir reichen. Stehe gerade einfach irgendwie auf dem Schlauch.

    Vielen Dank schon mal!


    #2
    Wenn das der Betrag ist, der in der Jahresmeldung steht, dann ist der wohl hier einzutragen.

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      #3
      ... dann ist der wohl hier einzutragen.
      Sicher wäre ich mir da nicht. Wenn ich das richtig gelesen habe, hat sie sich, was den Minijob angeht, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

      Wenn noch Elterngeld bezogen würde, dürfte das keine Rolle spielen, weil man während Elterngeldbezug unmittelbar begünstigt ist, aber wenn nicht ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Sicher wäre ich mir da nicht. Wenn ich das richtig gelesen habe, hat sie sich, was den Minijob angeht, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

        Wenn noch Elterngeld bezogen würde, dürfte das keine Rolle spielen, weil man während Elterngeldbezug unmittelbar begünstigt ist, aber wenn nicht ?

        Wie ich bereits schrieb, habe ich sowohl noch 2022 Elterngeld bezogen, bzw war auch noch in einem Angestelltenverhältnis in meinem Hauptberuf. Der Minijob war nur zum Aufstocken für Elterngeld Plus. Außerdem soll man ja auch unmittelbar begünstigt sein, sofern man gar nichts macht, aber in der Kindererziehung ist. Also so oder so, bin ich für 2023 unmittelbar begünstigt. Ich war mir nur unsicher ob ich es dort eintragen muss, da ich mich ja habe befreien lassen. Habe es aber nun eingetragen und mal sehen was zurück kommt.

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          #5
          Das weiß ich nicht, wie das rechtlich aussieht. Das wird die Fragestellerin selber beurteilen müssen.

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