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    #31
    Grundsätzlich besteht nach § 25 Abs. 3 EStG immer Erklärungspflicht wenn Einkünfte im Sinne des EStG ertielt wurden. Die Ausnahme besteht nach § 46 Abs. 3 EStG bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben müssen, insbesondere dann, wenn weitere Einkünfte mehr als 410 € im Jahr betragen.

    Aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente hast Du "sonstige Einkünfte". Ob diese zu einer Steuer führen muss geprüft werden, deshalb musst Du in jedem Fall die Steuererklärung abgeben (die für 2023 bis zum 02.09.2024). Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher keiner besonderen Aufforderung durch das Finanzamt.

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      #32
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      Grundsätzlich besteht nach § 25 Abs. 3 EStG immer Erklärungspflicht wenn Einkünfte im Sinne des EStG ertielt wurden. Die Ausnahme besteht nach § 46 Abs. 3 EStG bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben müssen, insbesondere dann, wenn weitere Einkünfte mehr als 410 € im Jahr betragen.

      Aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente hast Du "sonstige Einkünfte".

      Alles klar, so mache ich es. Dir auch herzlichen Dank!

      Zuletzt geändert von L. E. Fant; 16.02.2024, 23:41. Grund: Quote-Tag repariert

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        #33
        ... deshalb musst Du in jedem Fall die Steuererklärung abgeben
        So stimmt das jetzt nicht ! Die Erklärungspflicht bei sonstigen Einkünften ist in § 56 EStDV geregelt und knüpft an die Höhe des Grundfreibetrags an.

        https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #34
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          So stimmt das jetzt nicht ! Die Erklärungspflicht bei sonstigen Einkünften ist in § 56 EStDV geregelt und knüpft an die Höhe des Grundfreibetrags an.

          https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
          Danke für die Berichtigung, ich hatte eben nur das Gesetz auf dem Schirm aber nicht die EStDV. Also korrekt in Deinem Fall: Wenn die Jahresrente mehr als rund 10.000 € beträgt besteht Erklärungspflicht.

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            #35
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

            Danke für die Berichtigung, ich hatte eben nur das Gesetz auf dem Schirm aber nicht die EStDV. Also korrekt in Deinem Fall: Wenn die Jahresrente mehr als rund 10.000 € beträgt besteht Erklärungspflicht.
            Da geht aber noch etwas von runter, zb die Werbungskosten, der Rentenfreibetrag zb.
            Eine Webseite hatte ein Graphik, wo alles um über 1300 Monatsrente erklärt werden muss.

            Klar mache ich das jetzt dieses und nächstes Jahr und dann mal sehen.

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              #36
              Zitat von Kristall Beitrag anzeigen

              Da geht aber noch etwas von runter, zb die Werbungskosten,
              Ja, alles richtig, daher sagte ich ja "rund".

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                #37
                Eine Webseite hatte ein Graphik, wo alles um über 1300 Monatsrente erklärt werden muss,
                Solche Pauschalaussagen sind in deinem konkreten Fall nicht unbedingt zutreffend. Du warst die ersten 5 Monate im Krankengeldbezug,

                vielleicht war das Bruttokrankengeld etwas höher als die Rente. Außerdem hängt der steuerpflichtige Teil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns

                ab und steigt jährlich (2023 sind das 83% bzw. geplant 82,5%), wobei jede Rentenerhöhung nach dem ersten vollen Rentenjahr zu 100% steuerpflichtig ist
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #38
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Solche Pauschalaussagen sind in deinem konkreten Fall nicht unbedingt zutreffend. Du warst die ersten 5 Monate im Krankengeldbezug,

                  vielleicht war das Bruttokrankengeld etwas höher als die Rente. Außerdem hängt der steuerpflichtige Teil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns

                  ab und steigt jährlich (2023 sind das 83% bzw. geplant 82,5%), wobei jede Rentenerhöhung nach dem ersten vollen Rentenjahr zu 100% steuerpflichtig ist
                  Ja, das ist alles zutreffend.

                  Was ich nicht verstehe, dass einige meiner Bekannten auch Rentner, noch nie gehört haben, dass erstmal jeder Rentner, zumindest auch wenn sie Lohnersatzleistungen erhalten, eine EKST machen müssen. Bin die einzige, die das macht.

                  Bin auf jeden Fall froh, dieses freundliche Forum gefunden zu haben, wo einem wirklich geholfen wird. Danke nochmal.

                  Mit meinem Fall werde ich wohl zur Lohnsteuerhilfe gehen, da ich es mit der genauen Berechnung nicht hinbekomme. Hoffentlich geht das, weil ich schon die Belege angefordert habe. Aber alleine wird das nichts.

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                    #39
                    Zitat von Kristall Beitrag anzeigen



                    Mit meinem Fall werde ich wohl zur Lohnsteuerhilfe gehen, da ich es mit der genauen Berechnung nicht hinbekomme.
                    Wart doch zumindest mal ab bis die Belege von Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenkasse vorliegen. Damit meine ich nicht die Papierbelege sondern die Datenübertragungen bei ELSTER. Den Abruf dieser Belege hast Du Dir ja schon erfolgreich freigeschaltet. Spätestens bis Anfang März müssten die für 2023 komplett vorliegen. Dann mal den Entwurf der Einkommensteuererklärung öffnen und diese Belege einfüllen lassen. Vielleicht ergibt sich schon nach der Proberechnung mit ELSTER, dass überhaupt keine Steuer anfällt. Erst recht wenn dann noch ein Behindertenpauschbetrag zu berücksichtigen sein wird. Du hast ja mit der Abgabe für 2023 noch etliche Monate Zeit.

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                      #40
                      Mit meinem Fall werde ich wohl zur Lohnsteuerhilfe gehen, da ich es mit der genauen Berechnung nicht hinbekomme.
                      Damit würde ich auf jeden Fall bis Anfang März warten. Erst da weißt du, was für 2023 überhaupt bescheinigt wurde.

                      Ich weiß nicht, wie die Rentenversicherung in solchen Verrechnungsfällen verfährt, wenn die Rente erst 2024 bewilligt wurde.

                      Vielleicht wird das erst für 2024 bescheinigt ? Ich weiß allerdings sicher, dass das Finanzamt die verrechnete Rente 2023 versteuern wird,

                      soweit sie über das Krankengeld und das Arbeitslosengeld 2023 zugeflossen ist. Momentan ist jedenfalls keine Eile geboten.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #41
                        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                        Wart doch zumindest mal ab bis die Belege von Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenkasse vorliegen. Damit meine ich nicht die Papierbelege sondern die Datenübertragungen bei ELSTER. Den Abruf dieser Belege hast Du Dir ja schon erfolgreich freigeschaltet. Spätestens bis Anfang März müssten die für 2023 komplett vorliegen. Dann mal den Entwurf der Einkommensteuererklärung öffnen und diese Belege einfüllen lassen. Vielleicht ergibt sich schon nach der Proberechnung mit ELSTER, dass überhaupt keine Steuer anfällt. Erst recht wenn dann noch ein Behindertenpauschbetrag zu berücksichtigen sein wird. Du hast ja mit der Abgabe für 2023 noch etliche Monate Zeit.
                        Ja, das mache ich. Stimmt, kommt ja evtl. auch noch der GdB dazu.

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                          #42
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Damit würde ich auf jeden Fall bis Anfang März warten. Erst da weißt du, was für 2023 überhaupt bescheinigt wurde.

                          Ich weiß nicht, wie die Rentenversicherung in solchen Verrechnungsfällen verfährt, wenn die Rente erst 2024 bewilligt wurde.

                          Vielleicht wird das erst für 2024 bescheinigt ? Ich weiß allerdings sicher, dass das Finanzamt die verrechnete Rente 2023 versteuern wird,

                          soweit sie über das Krankengeld und das Arbeitslosengeld 2023 zugeflossen ist. Momentan ist jedenfalls keine Eile geboten.

                          Ja, das wusste nicht mal die Hotline vom Finanzamt.
                          Wenn die Belege da sind, werde ich wohl mal beim Finanzamt vorbeigehen. Solche Insiderfragen kann tatsächlich keiner wissen.
                          Nein, keine Eile, ich weiß.

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