Grundsätzlich besteht nach § 25 Abs. 3 EStG immer Erklärungspflicht wenn Einkünfte im Sinne des EStG ertielt wurden. Die Ausnahme besteht nach § 46 Abs. 3 EStG bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben müssen, insbesondere dann, wenn weitere Einkünfte mehr als 410 € im Jahr betragen.
Aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente hast Du "sonstige Einkünfte". Ob diese zu einer Steuer führen muss geprüft werden, deshalb musst Du in jedem Fall die Steuererklärung abgeben (die für 2023 bis zum 02.09.2024). Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher keiner besonderen Aufforderung durch das Finanzamt.
Aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente hast Du "sonstige Einkünfte". Ob diese zu einer Steuer führen muss geprüft werden, deshalb musst Du in jedem Fall die Steuererklärung abgeben (die für 2023 bis zum 02.09.2024). Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher keiner besonderen Aufforderung durch das Finanzamt.
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