Beihilfeberechtigung liegt wie immer vor. Wie all die Jahre zuvor lege ich dem Arbeitgeber die Bescheinigung zum vorsorgeaufwand von der privaten KK vor. Er berücksichtigt somit bereits einen Teil bei der Besteuerung. Das ist aber schon lange so und nicht das erste Mal! Ich erkläre nicht 2300, die Angaben basieren auf der Bescheinigung der privaten KK für die Steuererklärung. Es ist also 2021 nichts anders als die Jahre zuvor. Nur dass ich eben ohne Riester plötzlich nachzahlen müsste.
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Keine Ankündigung bisher.
Vorausberechnung zur Steuererklärung 2021 falsch.
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Das mit fehlender Beihilfeberechtigung war auch Blödsinn, die Mindestvorsorgepauschale ist in Lohnsteuerklasse I immer auf 1.900 gedeckelt.
Wenn also in Nr 28 2.800 ausgewiesen wurden, lag dem Besoldungsamt offensichtlich ein Nachweis über Beiträge iSd §10 Abs 1 Nr 3 EStG in dieser Höhe vor.
Warum das so ist, können wir nicht wissen. Wenn der tatsächliche Betrag nur 2.300 war, bleibe ich dabei, dass die Nachzahlung logisch ist.
Es ist also offensichtlich kein Problem mit Elster-Bezug, sondern eins, das man mit dem Besoldungsamt klären muss.
Ich bin daher raus.
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Diese Angabe musste ich auch nirgends in der Steuererklärung angeben.
eine Beitragserstattung erhalten hast und den bescheinigten Wert deshalb nicht erreichst, kommt es zu einer Nachzahlung. Deshalb besteht
in solchen Fällen ja auch Erklärungspflicht nach § 46 EStG.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn du aber 2023 von der PKV
eine Beitragserstattung erhalten hast und den bescheinigten Wert deshalb nicht erreichst, kommt es zu einer Nachzahlung. Deshalb besteht
in solchen Fällen ja auch Erklärungspflicht nach § 46 EStG.
Und in der Tat besteht dann Erklärungspflicht, was beim VZ 21 natürlich hoffnungslos verfristet ist. Da es effektiv zu einer Erstattung kommt, besteht aber ein Funke Hoffnung, dass das FA auf die 25 Euro Verspätungszuschlag je Monat verzichtet.
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Leider wird die von Dir hochgeladene Vorausberechnung bei mir nicht vollständig angezeigt (auf der linken Seite alles abgeschnitten). Lad das bitte mal vollständig hoch, auch die Abrechnung der Lohnsteuer oben, dann kann ich mal nachsehen.
Was mir gerade noch einfällt: Wurde vielleicht der Eintrag bei "Beitragserstattung KV" vom Vorjahr übernommen, obwohl es im aktuellen Jahr keine Erstattung mehr gab?
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Wie bereits gesagt ist die wesentliche Ursache die Beitragserstattung. Dies führte zu einer Pflichtveranlagung, die Erklärung hätte, Corona-bedingt, erst im Oktober 22 abgegeben werden müssen.
Das ist unstreitig schon ein bisschen her, der interessierte Leser kann sich gerne mit den Verspätungszuschlägen nach §152 AO beschäftigen.
Hier kann es so kommen (Abs 1), eigentlich müsste es auch (Abs 2), da es aber doch eine Erstattung gibt, kann man drum herum kommen (Abs 3). Was das FA daraus macht, muss man sich überraschen lassen.
Persönlich würde ich gerade von Beamten erwarten, dass sie sich an die Pflicht zur Abgabe halten (und bekanntlich schützt Unwissenheit da nicht), aber das ist wie gesagt meine persönliche Meinung.
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Die einbehaltene Lohnsteuer von 9.986 € ergibt sich exakt bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages von 900 €. Möglicherweise hat der Arbeitgeber bei der Mindestvorsorgepauschale nicht 1.900 € sondern 2.800 € berücksichtigt. Da die Vorsorgeaufwendungen tatsächlich nur 2.291 € betrugen kommt es zu einer entsprechenden Verringerung des Erstattungsbetrages.
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Danke! Dann passt das wohl so. Erstattungen der PKV und bescheinigte Aufwendungen zur Vorlage beim AG hatte ich jahrelang zuvor auch immer. Mir fiel aber auf dass ab 2021 die Beträge und damit auch die bescheinigten Vorsorgeaufw. derart gestiegen sind, dass das wohl mit ursächlich war, dass es nun erstmals eine derartige Konstellation ergibt und dank Riester keine echte Nachzahlung. 2020 stand in Zeile 28 noch 2100€ ca.
danke für den Austausch!
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Möglicherweise hat der Arbeitgeber bei der Mindestvorsorgepauschale nicht 1.900 € sondern 2.800 € berücksichtigt.
beim Lohnsteuereinbehalt auch berücksichtigt. Die Mindestvorsorgepauschale kommt nur zum Ansatz, wenn man nichts vorliegt, so
wie ich das mache oder wenn die bescheinigten Beiträge unter 1.900 € (3.000 € in Steuerklasse 3) liegen.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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