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Der angegebene Umsatz liegt unter der Grenze des § 19 Absatz 1 UStG

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    Der angegebene Umsatz liegt unter der Grenze des § 19 Absatz 1 UStG

    Guten Morgen,

    ich weiß, dass viele anderen in anderen Foren das selbe Problem haben. Allerdings funktioniert keins von Lösungsansätzen bei mir. Ich hab auch die jeweiligen Gesetzestexte dazu gelesen, aber vergeblich.

    Die Sachlage ist so, wie viele andere will ich als Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung beantragen. Allerdings gibt es bei mir diese Fehlermeldungen (siehe Bild oder hier unten).

    "Der angegebene Umsatz liegt unter der Grenze des § 19 Absatz 1 UStG und es wurde keine Aussage zur Kleinunternehmerregelung getroffen beziehungsweise es wurde nicht auf Anwendung dieser Vorschrift verzichtet. Die Angaben in den Bereichen "Überschuss (geschätzt)" sowie "Soll- / Istversteuerung der Entgelte" sind daher unzulässig."

    Bei den anderen Usern war das auch der Fall.
    Aber bei mir werden verschiedene Fehler angemerkt

    1. Das Jahr der Betriebseröffnung ist falsch.

    Wäre mir neu :/ (Siehe Bild/Feld 130)


    2. Es wird da auf Feld 132 verwiesen, obwohl ich die Kleinunternehmerregelung beantragen will (Feld 131)
    .
    Auch wenn ich das Unternehmen am 27.03.2024 gegründet habe und für das restliche Jahr mit einem Umsatz von 7.500 Euro rechne, überschreite ich noch längst nicht die 22.000 Euro im Jahr. Auf das Kalenderjahr hochgerechnet wären das 9.000 Euro Umsatz. Es wird bei Feld 130 die Summe der Umsätze rot angemerkt
    Wäre mir auch neu :/


    3. "Voraussichtliche Umsatzsteuer"

    Ist auf Feld 133 bezogen.
    Ist wahrscheinlich ein Folgefehler: Bei der Info wird gesagt, dass man bei der Kleinunternehmerregelung 0 € angeben soll. Wenn oben Punkt 2 gelöst ist, wird auch wahrscheinlich Fehler 3 sich lösen, hab aber zur Sicherheit alle Kombis ausprobiert aber Fehler 3 bleibt. :/


    4. "Ich nehme die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch." Feld 147/148

    Falls ich das Gesetzesblatt richtig verstanden habe, gilt diese Besteuerung nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und § 19 Abs. 3 UStG beschreibt einfach nur das der Umsatz auf das Kalenderjahr hochzurechnen ist, da ich nicht so einen Betrieb habe und müsste ich folglich nichts ankreuzen. In meiner Beschreibung der Tätigkeit steht nichts mit Landwirtschaft
    aber es wird mir trotzdem markiert :/


    5. "Ich berechne die Umsatzsteuer nach" auf Feld 149 bezogen

    Ich möchte, wie so viele andere auch, die Ist-Besteuerung beantragen und da ich im Gründungsjahr bin dann auch Feld 151 beanspruchen. Viel kann ich nicht sagen, weil meine Forderung so simple ist
    wird aber auch angestrichen :/


    Elster verweist als mögliche Fehlerquelle noch auf die Seite 7 "Angaben zum Unternehmen" Beginn der Tätigkeit des Formulars hin (wie in Punkt 2 genannt). Ich wüsste nicht, ob es möglich wäre, meinen Umsatz niedriger zu schätzen, damit es funktioniert, aber wenn mein tatsächlicher diesjähriger Umsatz höher liegt müsste ich ggfs. nachzahlen.


    Ich hoffe ihr könnt mir bei einigen Punkten helfen oder wenigstens auf eine Hotline verweisen,
    die kostenlos im besten Fall die Fälle klärt.

    Vielen Dank!
    Vov






    P.S:: Seit 2021 gibt es neue Regelungen bei der USt-VA von denen ich 2024 nichts mitbekommen habe

    "Gründer mussten bisher im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr monatliche USt-Voranmeldungen vornehmen. Diese Regelung wird bis 2026 ausgesetzt. Sofern die Umsatzschwelle von 7.500 Euro nicht überschritten wird, dürfen Gründer ab Januar 2021 vierteljährliche USt-Voranmeldungen abgeben."
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von vovpuk; 07.04.2024, 14:38.

    #2
    Vorab: Um welches Formular geht es? ... Erfassungsbogen oder USt-Erklärung?

    Es werden immer wieder 2 Fehler gemacht. Einer davon sind Angaben zur Ist-Versteuerung, da für Kleinunternehmer nicht relevant und nicht zulässig. Einfach löschen.
    Ergänzung: Das steht auch in zahlreichen Forumsbeiträgen.

    Den zweiten Fehler USt ungleich 0 hast du ja vermieden. (Korrektur 08.04.24: Wie von mir getestet, darf die Zahllast >= 0 sein, s. auch die Diskussion ab Beitrag # 6.)
    Zuletzt geändert von timote; 08.04.2024, 23:41. Grund: Korrektur
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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      #3
      Es handelt sich hierbei um den steuerlichen Erfassungsbogen für Einzelunternehmen

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        #4
        Jetzt gibt es noch diese Fehlermeldung
        Angehängte Dateien

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          #5
          Hat sich jetzt erledigt.
          Die Zahllast noch auf 0 geschätzt ausgewählt, hat dann alles geklärt.

          Danke timote !
          Vov

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            #6
            Die Zahllast noch auf 0 geschätzt ausgewählt, ...
            Genau, das wird oft "falsch" gemacht, was ich aber auch verstehe. Dass an dieser Stelle Zahllast erwartet wird, darauf muss man ja erst mal kommen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Ich finde das mit Angabe einer Zahllast, obwohl man die Kleinunternehmerregelung wählt, auch etwas merkwürdig. Ich kann mir das nur so vorstellen:

              In der Erwerbsbesteuerung, also dem Bezug von Waren und vor allem Dienstleistungen aus dem EU-Ausland, kann es zu einer Besteuerung im Inland kommen. Als Kleinunternehmer hat man keinen Vorsteuerabzug, so dass es dort tatsächlich zu Zahllasten kommen kann. Das war früher ein utopischer Sachverhalt. Mittlerweile (lang lebe das Internet) gibt es reihenweise Unternehmer nach §19 UStG, die Steuern anmelden müssen, aber keine Vorsteuer ziehen dürfen.
              Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                #8
                Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
                Als Kleinunternehmer hat man keinen Vorsteuerabzug, so dass es dort tatsächlich zu Zahllasten kommen kann
                So hab ich das auch immer verstanden. Charlie ist da allerdings anderer Meinung: https://forum.elster.de/anwenderforu...285#post430285

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                  #9
                  Charlie ist da allerdings anderer Meinung:
                  Was heißt anderer Meinung ? Viele Gründer wissen beim Start doch noch überhaupt nicht, ob innergemeinschaftliche Erwerbe anfallen werden.

                  Explizit wird danach bisher auch nicht gefragt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Ja, bei den Beträgen, die im Fragbogen einzutragen sind, geht es eigentlich immer um Schätzungen.

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                      #11
                      Charlie24 in https://forum.elster.de/anwenderforu...285#post430285:
                      "Du musst in Zeile 133 aber Zahllast (geschätzt) auswählen und dort 0 eingeben, sonst funktioniert das nicht."

                      Ich habe wie L. E. Fant ein Störgefühl, wenn man trotz gemeinschaftlichem Erwerb als Zahllast 0 eingeben soll, obwohl man eine Zahllast > 0 geplant bzw. geschätzt hat.

                      Daher habe ich erstmals ein Testformular "Erfassungsbogen für Einzelunternehmen" als Kleinunternehmer (USt) erfasst und gespeichert. Hier konnte ich tatsächlich eine Zahllast von € 100 oder auch € 1000 eingeben (und einen Haken bei Kleinunternehmer-Regelung, ohne dass bei "Prüfen" eine Fehlermeldung kam. Es muss auf jeden Fall eine Angabe >= 0 erfolgen.

                      Im Block Soll-/Ist-Versteuerung ist für Kleinunternehmer nach wie vor keine Angabe möglich. Ich frage mich aber, ob bei innergemeinschaftlichem Erwerb nicht auch eine Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Versteuerung relevant ist.
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                        #12
                        Nein, für den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt § 13 Abs. 1 Nr. 6.

                        Die Steuer entsteht ... für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats

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