Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Est Nachzahlung Werksstudent

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Est Nachzahlung Werksstudent

    Hi Zusammen,

    ich habe gerade meine Est als Werksstudentin gemacht und bin nun aufgefordert worden, eine Nachzahlung zu tätigen. Hier ein paar Eckdaten:

    EK: 19.356€
    Lohnsteuer: 605€
    Kirchensteuer: 54,45€
    RV (AG): 1.861€
    RV (AN): 1.640€
    KV:1.480€
    PV: 436€

    Ich habe durch verschiedene Sonderausgaben und Werbungskosten meinen EK Beitrag verringert auf 14.503€. Daneben steht eine neu berechnete Lohnsteuer in Höhe von 629€. Jetzt habe ich die Aufforderung bekommen, 26€ nachzuzahlen. Ich kann aber nicht nachvollziehen, wieso es zu der Nachzahlung kommt.

    Nach meiner Recherche kann es zu einer Nachzahlung als Werksstudent kommen, wenn die KV + PV Beiträge unter 1900€ liegen. Meine Beiträge liegen aber mit 1.916€ über den 1900€.

    Meine Frage ist, wie die Nachzahlung zustande kommt?

    Ich hoffe, ich hab alle wichtigen Infos mit eingefügt. Vielen Dank!

    #2
    Für Werksstudenten gilt kein eigenes Einkommensteuerrecht. Sie sind Arbeitnehmer. Geringfügige Rundungsdifferenzen können ggf. zu kleinen Nachzahlungen führen. Wurde die Anlage Vorsorgeaufwand hinzugefügt und alle Daten eingetragen? Wurde die Anlage Sonderausgaben hinzugefügt und die gezahlte Kirchensteuer eingetragen?

    Bei ganzjährigem Arbeitslohn sieht es nicht nach einem Pflichtfalll aus. Oder gab es Lohnersatzleistungen?

    Kommentar


      #3
      In meinem Bescheid zur Steuererklärung sind die Versicherungen unter beschränkt abziehbare Sonderausgaben aufgelistet. Kirchensteuer ist unter unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben aufgelistet. Lohnersatzleistungen gab es nicht.

      Kommentar


        #4
        Steht in den Erläuterungen was zum Zurückziehen des Antrags auf Veranlagung? Hast du überhaupt schon einen Bescheid vom FA oder eine Probeberechung von mein Elster?

        Kommentar


          #5
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Steht in den Erläuterungen was zum Zurückziehen des Antrags auf Veranlagung? Hast du überhaupt schon einen Bescheid vom FA oder eine Probeberechung von mein Elster?
          Nein, da steht nichts dazu

          Kommentar


            #6
            Wo, in deiner Probeberechnung oder in einem Bescheid vom FA?

            Kommentar


              #7
              Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
              Wo, in deiner Probeberechnung oder in einem Bescheid vom FA?
              Im Bescheid vom FA

              Kommentar


                #8
                Nach dem bisher bekannten Sachverhalt solltest du Einspruch einlegen und deinen Antrag auf Veranlagung zurückziehen können. Dann bist du null für null raus. Hast du denn vor Abgabe keine Probeberechnung gemacht?

                Kommentar


                  #9
                  Geht es um die Steuer 2022 oder 2023?
                  Wenn ich Deine Zahlen in eine Proberechnung für 2023 einsetze komme ich - ohne irgendwelche zusätzliche geltend gemachte Beträge - auf eine Erstattung von 13,08 € incl. Kirchensteuer.

                  Zusätzlich könntest Du ja zumindest die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

                  Für 2022 habe ich das noch nicht gerechnet.

                  Kommentar


                    #10
                    Hast Du evtl. eine größere Kirchensteuererstattung aus Vorjahren erhalten die zu einem sog. Erstattungsüberhang führt?
                    Zuletzt geändert von Telepeter; 09.04.2024, 18:14.

                    Kommentar


                      #11
                      Ich habe jetzt eine Idee woran es liegt. Du bist mit Deinem Lohn im sog. Midi-Job-Bereich. Dadurch hat der Arbeitgeber mehr als die üblichen 50% der Sozialversicherungsbeiträge übernommen, so dass für Dich ein geringerer Betrag als Vorsorgeaufwand abzugsfähig ist. Dieser Umstand ist wohl nicht in der Lohnsteuerberechnung eingepreist, so dass es hier zu einer Nachforderung - trotz weiteren geltend gemachten Aufwandes - kommt. Die Berechnung dürfte also in Ordnung sein. Meine oben genannte Proberechnung war falsch, weil ich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung vertauscht habe.

                      Ob das ein Fall des § 46 EStG (Veranlagungspflicht von Arbeitnehmern) ist kann ich jetzt auf Anhieb nicht sagen. Ich würde es tatsächlich so machen wie im Post 8 beschrieben: Einspruch und Rücknahme des Antrages auf Einkommensteuerveranlagung. Dann soll sich das Finanzamt damit auseinandersetzen.

                      Kommentar


                        #12
                        Könnte ein Pflichtveranlagungsfall nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG sein. Aber selbst wenn, ob das Finanzamt das erkennt bzw. sich den Aufwand macht ?
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                        Kommentar


                          #13
                          Hi, danke für die Antwortmöglichkeiten. Ich werde nochmal beim Finanzamt anrufen und informal nachfragen. Je nachdem was dabei rum kommt wird es wohl auf einen Zurückziehen des Antrag auf Veranlagung hinaus laufen.

                          Kommentar

                          Lädt...
                          X