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Airbnb Vermietung - Anlage V ausfüllen

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    #16
    Also es ist so, dass ich Eigentümer bin und eine Person Nießbrauch hat (aber nicht Eigentümer ist). Der "Nießbraucher" gibt die "normalen" Mieteinnahmen der einzelnen Wohnungen bei seiner Steuererklärung an. Mir wird eine der Wohnungen unentgeltlich überlassen und ich habe ein Zimmer innerhalb der Wohnung bei Airbnb kurzfristig "vermietet".

    Es ist doch nun nicht so, dass der Nießbraucher meine Airbnb Einkünfte versteuern muss?

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      #17
      Der Sachverhalt wird langsam klarer.

      Also Du bist Eigentümer des gesamten Hauses, das insgesamt mit einem Nießbrauch belastet ist. Der Nießbraucher hat wiederum Dir eine Wohnung unentgeltlich überlassen und Du hast zeitweise einen Teil dieser Wohnung vermietet.

      Meine Einschätzung ist folgende, wobei wir hier langsam die Grenzen dieses Forums überschreiten, daher nur kurz:

      Da der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses ist ist es korrekt, wenn er die Mieteinnahmen aus den von ihm vermieteten Wohnungen versteuert. Gegenrechnen kann er als Werbungskosten seine Ausgaben, prozentual gekürzt um die Anteile für die Dir überlassene Wohnung, denn insoweit erzielt er keine Einkünfte.

      Du musst die Einnahmen aus der zeitweisen Vermietung von Teilen Deiner Wohnung versteuern. Gegenrechnen kannst Du nur anteilige Kosten, die Du selbst getragen hast, z. B. Strom. Die allgemeinen Kosten des Hauses wie die Abschreibung, Finanzierung usw. kannst Du nicht gegenrechnen, weil Dir selbst die Wohnung ja unentgeltlich überlassen wird.

      Wenn das nur eine einmalige Sache und nicht auf Wiederholung angelegt ist würde ich das bei ELSTER unter "Leistungen" in der Anlage SO unterbringen. Da müssen die Einnahmen angegeben werden und Du kannst auch anteilige Kosten unterbringen. Wenn das insgesamt im Jahr weniger als 256 € sind ist das komplett steuerfrei; allerdings ist das kein Freibetrag, wenn es mehr ist muss es insgesamt versteuert werden.
      Zuletzt geändert von Telepeter; 18.01.2025, 07:18.

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        #18
        Vielen lieben Dank für deine Mühen.

        Also es waren insgesamt 24 Nächte im Jahr 2024, maximal 3 am Stück, also einmalig kann man das nicht nennen.

        Ich habe mich halt gefragt wo ich das am besten eintrage, damit der SV wie er sich hier darstellt auch entsprechend verstanden wird bei meiner Steuererklärung. Weil beider Anlage V eher in die Richtung Angaben gemacht werden können, als würde ich eine Wohnung als Eigentümer vermieten oder eine komplette Wohnung kurzzeitig vermiete.

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          #19
          Also es waren insgesamt 24 Nächte im Jahr 2024, maximal 3 am Stück, also einmalig kann man das nicht nennen.
          In den Einkommensteuerrichtlinien zu § 21 EStG findet man unter R 21.2 folgende Regelung:

          1Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.
          Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            In den Einkommensteuerrichtlinien zu § 21 EStG findet man unter R 21.2 folgende Regelung:

            1Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.
            Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.
            Wie ist denn Satz 2 zu verstehen? Ich habe im Jahr 2024 ca. 2200 EUR über Airbnb eingenommen und dachte, dass deshalb diese Norm auf mich nicht zutrifft

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              #21
              Ich habe im Jahr 2024 ca. 2200 EUR über Airbnb eingenommen und dachte, dass deshalb diese Norm auf mich nicht zutrifft
              Bei Mieteinnahmen über 520,00 € jährlich trifft das auf dich natürlich nicht zu. Die Höhe der Einnahmen war ja bisher nicht genannt.

              Nach meiner Einschätzung gehört das auch nicht über die Anlage SO erklärt, sondern entweder über die Anlage V oder die Anlage V-Sonstige.

              Rechtlich könnte es ja eine Untervermietung sein.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #22
                Ich danke dir für deine Antwort. :⁠-⁠)

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