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Aufteilung umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen

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    Aufteilung umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen

    Hallo,

    nachdem ich nun länger rumgeknobelt habe und auch mein Steuerberater unsicher ist, stelle ich meine Fragestellung in diesem Forum:

    Neben umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen habe ich umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Akademien, die nach §4 Nr. 21 a)bb) umsatzsteuerbefreit sind.

    Diese trage ich in der USt-VA in die Kennziffer 48 und in der USt-Erklärung in die Zeile 47, Kennziffer 287 und in der EÜR in die Zeile 15, Kennziffer 103. Das ist so korrekt, oder?

    Wenn ich das USt-Gesetz richtig verstehe, braucht es dann zusätzlich noch eine Aufteilung. Bisher gehe ich wie folgt vor:

    Zuordenbare Umsätze wie das Hotel oder das Bahnticket für die Übernachtung/Reise zu den umstaztsteuerbefreiten Akadmien buche ich ohne Vorsteuer - also Brutto.

    Am Ende des Jahres nehme ich eine Aufstellung vor, in der ich alle umsatzsteuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 21 a)bb) (ohne die Einnahmen aus Schweiz oder Österreich) ins Verhältnis zu den umsatzsteuerpflichtigen (inklusive Einnahmen aus Schweiz + Österreich, weil meine dort erbrachte Leistung, wenn sie in Deutschland erbracht worden wäre umsatzsteuerpflichtig wäre - außer eine Akademie ist eben umsatzsteuerbefreit) setze.

    Ist das so richtig?

    Mich irritiert, dass im UStG §15 Absatz 4 von einer Aufteilung nach "dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen..." die Rede ist.
    -->Heißt für mich übersetzt das Verhältnis von umsatzsteuerfreien zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen

    Aber im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 15.16 Absatz 2a steht "Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen" und bei 15.7 Absatz 3 "...nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden."

    Stellt sich mir die Frage: Werden die umsatzsteuerfreien Umsätze nach §4 Nr. 21 a)bb) ins Verhältnis zu den umsatzsteuerpflichtigen gesetzt?

    oder ins Verhältnis zu den gesamten Umsätzen - also umsatzsteuerpflichtige (inkl. Schweiz und Österreich) + umsatzsteuerfreie - gesetzt?

    Ich hoffe meine Zeilen sind nicht zu verwirrend, denn ich bin es hinsichtlich dieser Fragestellung

    #2
    Ich hoffe meine Zeilen sind nicht zu verwirrend, denn ich bin es hinsichtlich dieser Fragestellung
    Ob du auf deine Fragen im ELSTER Anwenderforum Antworten erhalten wirst, da habe ich doch erhebliche Zweifel. Steuerberatung ist hier nicht erlaubt

    und ein Fachforum für Buchhaltung sind wir auch nicht. In meinem Buchhaltungsprogramm gibt es Steuersätze, die sich Aufzuteilende Vorsteuer nennen.

    Mit diesen Steuersätzen kann man solche Ausgaben unterjährig buchen und am Jahresende dann aufteilen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die Kosten welche du direkt einem Umsatz zuordnen kannst werden direkt mit oder ohne VoSt gebucht.
      Bei den Kosten welche nicht direkt zugeordnet werden können wird nach dem Verhältnis der der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz aufgeteilt (Gesamtumsatz 100 € davon steuerfrei ohne VoSt-Abzug 40 € = VoSt Abzug aus deinen allgemeinen Kosten 60%)

      PS: den Steuerberater würde ich feuern :-) Die Beantwortung dieser Frage sollte eigentlich für einen Fachmann kein Problem sein.
      Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 24.05.2024, 06:32.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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        #4
        Vielen Dank für die Antworten.

        Besteht der Gesamtumsatz aus umsatzsteuerpflichtige Umsätze + umsatzsteuerfreie Umsätze + Einnahmen aus Schweiz und Österreich?

        PS: Genau das - den Steuerberater feuern - habe ich gestern gemacht :-)

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          #5
          Zitat von Fragender1 Beitrag anzeigen
          Besteht der Gesamtumsatz aus umsatzsteuerpflichtige Umsätze + umsatzsteuerfreie Umsätze + Einnahmen aus Schweiz und Österreich?
          Nein, Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Gesamtumsatz besteht aus den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen. Umsätze in die Schweiz und nach Österreich sind steuerfrei.

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            #6
            Zitat von Fragender1 Beitrag anzeigen
            Vielen Dank für die Antworten.

            Besteht der Gesamtumsatz aus umsatzsteuerpflichtige Umsätze + umsatzsteuerfreie Umsätze + Einnahmen aus Schweiz und Österreich?
            Ich verstehe deine Frage nicht so ganz.

            Deine Umsätze sind alle Einnahmen welche du aus deiner Tätigkeit erzielst.
            Diese können umsatzsteuerlich in die folgenden Kategorien fallen:
            - nicht steuerbar (der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich bestehen - siehe § 15 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz)
            - steuerfrei (VoSt-Abzug ist i.d.R. versagt - Ausnahmen siehe § 15 Absatz 3 UStG)
            - steuerbar und steuerpflichtig (voller Vorsteuerabzug)
            Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 24.05.2024, 06:42.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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              #7
              Beispiel (Jahressummen):
              Einnahmen umsatzsteuerpflichtig: 70.000 €
              Einnahmen nach §4 Nr. 21 a)bb) umsatzsteuerbefreit: 20.000 €
              Einnahmen aus Italien (in Deutschland wären die Seminare umsatzsteuerpflichtig): 10.000 €
              Vorsteuer: 500 €

              Hier meine Fragen:

              1. Aufgrund der umsatzsteuerbefreiten Einnahmen muss ich die Vorsteuer kürzen - korrekt?
              2. Vorsteuern, die direkt zuordenbar sind z. B. Hotel buche ich daher ohne Vorsteuer - korrekt?
              3. Doch nach welchem Maßstab/Schlüssel kürze ich die Vorsteuern, die nicht direkt zurordenbar sind?

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                #8
                1) ja
                2) ja
                3) wie bereits geschrieben nach dem Verhältnis zum Gesamtumsatz hier 20k zu 100k d.h. 20% der allgemeinen VoSt ist nicht abziehbar

                Wären deine nicht steuerbaren Umsätze im Inland steuerfrei, dann wäre das Verhältnis 30 zu 100.
                Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 24.05.2024, 10:16.
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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                  #9
                  Super, jetzt ist der Groschen gefallen!
                  Nur noch eine Frage: Bei den Umsätzen nehme ich immer die Nettobeträge, oder?

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                    #10
                    Richtig.
                    Bruttoumsatz kann ja je nach Steuersatz variieren.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
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                      #11
                      Herzlichen Dank!

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