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GbR Reicht Einnahme-Überschuss-Rechnung aus ??

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    GbR Reicht Einnahme-Überschuss-Rechnung aus ??

    Hallo Zusammen,

    ein Freund und ich hatten eine GbR gegründet. Leider hatte diese keine Umsätze erzielt, weshalb wir diese nach wenigen Jahren wieder abmelden mussten. Die Umsätze über die Jahre sind unter 10.000 insgesamt. Wir haben stets unsere Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht. Nun hatten wir die Aufforderung bekommen folgende Berichte zu erstellen:
    Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung sowie eine gesonderte Feststellung der Einkünfte, da wir eine GbR waren.
    Verschiedene Foren hatten darauf hingewiesen, dass eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend sei, da wir in die Kleingewerberegelung fallen. Wir würden uns freuen, wenn wir für unser Problem Hilfe erhalten würden. Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    #2
    Es gibt keine Kleingewerberegelung. Mal davon abgesehen, dass das Finanzamt vielleicht auf Nachfrage auf die Gewerbesteuererklärung verzichtet, ein Anwenderforum kann das nicht machen.

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      #3
      Das ist doch kein Problem.

      In die EÜ-Rechnung kommen die Einnahmen und Ausgaben. Die Differenz ist der Gewinn oder der Verlust.

      In der USt.-Erklärung befüllt Ihr nur die Zeilen 20 und 21. Voraussetzung ist natürlich dass Ihr zu keinem Zeitpunkt Euren Kunden Umsatzsteuer berechnet habt. Eine Umsatzsteuerschuld ergibt sich daraus nicht.

      In die Gewerbesteuererklärung kommt nur der Gewinn/Verlust in Zeile 39.

      In der gesonderten Feststellungserklärung gebt Ihr Eure eigenen Daten und den Aufteilungsmaßstab (50:50) ein.
      Außerdem hier auch den Gewinn/Verlust.
      Dieser wird dann automatisch in Eure persönlichen Steuerbescheide übernommen.

      Das alles natürlich für jedes Kalenderjahr getrennt.

      Das sind zwar ein Haufen Formulare aber eigentlich wenig an Daten, was eingefüllt werden muss.

      Wenn Ihr mit dem frühesten Jahr anfangt und das dann übermittelt könnt Ihr füür das Folgejahr die Basisangaben übernehmen und dann nur noch die Zahlen einsetzen.

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        #4
        Zitat von Jancrazy24 Beitrag anzeigen
        Wir haben stets unsere Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht.
        Der Satz ist mir eben erst ins Auge gefallen. Ihr habt also den Kunden Umsatzsteuer berechnet? Dann könnt Ihr leider die "Kleinunternehmerregelung" vergessen, da Ihr damit zur Umsatzsteuer optiert habt. Ihr müsst also richtige Umsatzsteuererklärungen abgeben, in die die Umsätze und ggf. die an andere Unternehmer gezahlte Vorsteuer eingetragen werden muss. Die Differenz zwischen der auf die Umsätze entfallenden Umsatzsteuer und den Vorsteuerbeträgen ergibt die geschuldete (oder ggf. zu erstattende) Umsatzsteuer, von der ggf. die bereits per Voranmeldungen gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen ist.

        In der Einnahme-Überschuss-Rechnung muss dann neben den Netto-Umsätzen auch die von den Kunden an Euch gezahlte Umsatzsteuer als Einnahme erfasst werden, die von Euch an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) ist abzuziehen, ebenso die an das Finanzamt per Voranmeldung gezahlte Umsatzusteuer (immer im Jahr des Zahlungsflusses, § 11 EStG).

        Alles nicht so furchtbar kompliziert wenn es nur wenige Zahlungsvorgänge gab.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 09.06.2024, 17:51.

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          #5
          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
          Ihr habt also den Kunden Umsatzsteuer berechnet?
          Es könnten natürlich auch innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen bezogen worden sein.

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