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Eintragungen in Anlage V (ESt 1 A) bzw. FE-V (ESt 1 B).

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    Eintragungen in Anlage V (ESt 1 A) bzw. FE-V (ESt 1 B).

    Für 2023 muss ich eine ESt-Erklärung für meine verstorbene Tante bis zum Todestag erstellen und für den Rest des Jahres für die Erbengemeinschaft. Da nun bei den Einnahmen aus Vermietung die vereinnahmten und abgerechneten Umlagen/Nebenkosten einzutragen sind, stellt sich mir u.a. die Frage der Abgrenzung. Eingenommene NK-Vorauszahlungen sind klar, aber bei den Ausgaben?

    1. Einige Ausgaben, wie z.B. Versicherungen wurden am 1.1.23 abgebucht, aber der Versicherungszeitraum ist das ganze Jahr. Trage ich die nun bei meiner Tante nur anteilig ein, obwohl sie sie ja komplett bezahlt hat?

    2. Was ist mit Handwerkerrechnungen, deren Rechnungsdatum (ist ja einzutragen) vor dem Todestag liegt, die aber erst nach dem Todestag von den Erben bezahlt wurden? Wo trage ich die ein? Bei der Tante oder bei den Erben?

    3. Die NK-Abrechnung hat jeweils eine Laufzeit von Juni bis Mai eines Jahres. Die für 22-23 habe ich nach dem Tod der Tante erstellt. Wie gehe ich damit um? Es entfallen ja Teile der umgelegten Konsten davon auf 22, Teile auf 23 (die Monate bis zum Tod der Tante) und Teile auf die Erben. Alles genauestens aufdröseln, oder einfach den Saldo bei den Erben eintragen? Wir haben schließlich die Rückzahlung an die Mieter geleistet.

    4. Gebäude-Afa teile ich auch auf die Monate auf?

    5. Zudem gibt es noch Werbungskosten, die nur auf eine Beteiligte entfallen – u.a. Fahrten zum Haus, HomeOffice in dem die Verwaltung stattfindet. Es besteht derzeit keine weitere Tätigkeit. Wie kriege ich das in der Anlage FE-V (1 B) korrekt abgebildet? Spätestens da kriege ich einen Knoten in meine Gehirnwindungen und hoffe auf hilfreiche Antworten.

    #2
    1. Maßgeblich ist m. E. der Abflusszeitpunkt, zeitanteilig aufgeteilt wird nur die Gebäude-AfA, siehe 4. Kannst du sogar tageweise aufteilen, monatlich natürlich auch.

    2. Maßgeblich ist auch hier der Abflusszeitpunkt, also Erben.

    3. Zuflusszeitpunkt bei den Erben

    5. Sonderwerbungskosten eines Beteiligten gehören in die Anlage FE 1. Ob das FA Homeoffice anerkennt, ist aber Steuerrecht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die schnellen Antworten! Dann ist es doch nicht ganz so kompliziert.

      Ich bin noch unsicher, wie die Sonderwerbungskosten in FE 1 zu erfassen sind. Mal ein vereinfachtes Beispiel:
      Mieteinnahmen: 30 TEUR, Werbungkosten 10 TEUR inkl. Sonderwerbungskosten 1 TEUR. Zu verteilen nach Schlüssel 20 TEUR. 1 TEUR nochmal in FE 1?
      Oder:
      Werbungkosten 9 TEUR ohne Sonderwerbungkosten, dann zu verteilen nach Schlüssel 21 TEUR und Sonderwerbungkosten nur in FE 1?

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        #4
        Sonderwerbungskosten gehören meiner Meinung nach nicht zu den Werbungskosten der Gemeinschaft.

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          #5
          Ich erfasse Sonderwerbungskosten von Beteiligten nur in der Anlage FE 1. Da wird ein Saldo erwartet, also muss ein Minuszeichen vorangestellt werden.

          Dann kann man nämlich das Ergebnis aus Zeile 84 bzw. 85 der Anlage V komplett nach Schlüssel verteilen. Bei Erfassung in der Anlage V muss man

          ziemlich aufpassen, dass man keinen Knopf reinbringt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Danje für die Erklärung!

            Eine Frage noch im Zusammenhang mit Leerstand einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Ich habe eine Strom- und eine Heizkostenabrechnung für den Leerstand. Diese erfasse ich bei den nicht umgelegten Kosten, soweit klar. Ein Teil der Hausnebenkosten, die pro Einheit umgelegt werden, z. B. Grundsteuer entfällt ja auch auf den Leerstand. Ziehe ich die bei den umgelegten Kosten ab und erfasse die bei den nicht umgelegten Kosten oder erfasse ich die kompletten Beträge bei den umgelegten Kosten und setze den Betrag der NK-Abrechnung für den Mieter „Leerstand“ bei den nicht umgelegten Kosten ein? Irgendwo doppelt es sich doch???

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              #7
              Irgendwo doppelt es sich doch???
              Das ist jetzt ab 2023 erklärungstechnisch schwieriger geworden, wenn man es präzise darstellen will. Ich habe mir in Absprache mit unserem Finanzamt

              so geholfen, dass ich die nicht umgelegten Leerstandskosten, für die es keine Fremdrechnung gab, als Summe bei den nicht umgelegten Kosten eingetragen

              habe und den gleichen Betrag mit einem Minuszeichen auch bei den umgelegten Werbungskosten, so dass er dort abgezogen wurde.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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