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Anlage V - Überschuss aus Erbengemeinschaft

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    Anlage V - Überschuss aus Erbengemeinschaft

    Hallo,

    ich darf zum ersten mal eine Anlage V ausfüllen. Da es sich um Einnahmen aus einer Erbengemeinschaft handelt sollte ich, laut Internet und Buchführer, eine Anlage V beifügen und in Zeile 25 den Namen der Grundstücksgemeinschaft und in der folgenden Zeile das Finanzamt, gefolgt vom Überschuss eintragen.

    Wenn ich hier in der Elster Webanwendung die Anlage V beifüge, ist Zeile 25 aber:

    Vereinnahmte Mieten für frühere Jahre / verrechnete Mietkautionen / auf das Kalenderjahr entfallende Mietvorauszahlungen aus Baukostenzuschüssen(Euro)

    Zeile 26
    Einnahmen aus Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw.(Euro)

    Zeile 27
    Vereinnahmte Umsatzsteuer

    worunter ich überall nur Euro Beträge eingeben kann.

    Daher bin ich jetzt unschlüssig wo genau ich diesen Überschuss und die GG genau eintragen kann, da ich auch kein anderweitig passendes Feld in der Anlage V gefunden habe.

    Danke schon mal für alle Tipps hierzu.

    #2
    Daher bin ich jetzt unschlüssig wo genau ich diesen Überschuss und die GG genau eintragen kann,
    Ab 2023 sind Beteiligungseinkünfte aus Vermietung in der neuen Anlage V-Sonstige zu erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für das Update, was sich 2023 geändert hat. Etwas merkwürdige Frage: wenn sich kein Gewinn/Überschuss ergeben hat sondern ein steuerlicher Verlust (trotz Mieteinnahmen über die Erbengemeinschaft),
      - trägt man dann in das Feld einen Minusbetrag ein,
      - oder ist dafür ein anderes Feld gedacht,
      - oder erhält das Finanzamt eh die Info über den Erbengemeinschafts-Steuerberater (anderes Bundesland als meines) und fügt das in meinen eingereichten Elster-Online-Bogen ein?

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        #4
        Du musst den (negativen) Überschuss aus der Erbengemeinschaft nicht eintragen, Dein Finanzamt bekommt diesen vom Finanzamt der Gemeinschaft mitgeteilt. Wenn er Dir bekannt ist, dann liegt es allerdings nah, diese Angabe auch zu machen. Negative Beträge werden grundsätzlich mit einem Minuszeichen versehen.

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          #5
          ... dann liegt es allerdings nah, diese Angabe auch zu machen.
          Was den Vorteil hat, dass du zu einer realistischen Steuervorausberechnung für die Einkommensteuer kommst.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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