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Grundstücke in der Erbschaftssteuererklärung /Mehrfache Erfassung?

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    Grundstücke in der Erbschaftssteuererklärung /Mehrfache Erfassung?

    Hallo Kollegen,

    ich mache derzeit eine Erbschaftssteuerklärung für eine Erbengemeinschaft.

    Es sind auch vier Immobilen zu erfassen.
    Zwei sind vermietet, und zwei sind Betriebsvermögen.

    Jetzt gibt es da drei Rubriken wie folgt:
    1. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
    2. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Grundbesitz
    3. Anlage Angaben Bedarfswerte Betriebsvermögen

    Bedeutet das, dass ich in der Rubrik 2 alle vier Immobilen erfassen muss, und zusätzlich in der Rubrik 1 zusätzlich die zwei vermieteten, und zusätzlich in Rubrik 3 die zwei aus dem Betriebsvermögen?

    Oder ist jede Immobile nur einmal zu erfassen?

    Gruß Alfons


    #2
    Hallo Alfons_viertel_vor_drei!

    Bei vier Immobilien, davon zwei im Betriebsvermögen - und wenn schon das Aussuchen der richtigen Formulare ein Problem ist - kann ich nur dringend anraten, einen Steuerberater zuhilfe zu ziehen!
    Zuletzt geändert von Uwe64; 25.07.2024, 15:29.

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      #3
      Hat jemand einen konstruktiven Beitrag für mein Problem?

      Kommentar


        #4
        Hallo Alfons_viertel_vor_drei!

        Bitte nicht falsch verstehen - das ist ein dringender Rat, weil Sie ansonsten steuerlich eine ordentliche Bauchlandung hinlegen könnten!

        Ich habe gerade eine ErbSt-Erklärung für einen 2023er Erbfall "halbfertig" - mit folgenden Erkenntnissen:

        1. "Bedarfsbewertungen" werden in ganz Deutschland zur Zeit bei den Finanzämtern nicht bearbeitet, weil die Software für den neuen Rechtsstand ab 2023 voraussichtlich erst Ende des Jahres ausgeliefert wird !

        2. Der Sachbearbeiter hat bis heute noch keine Fortbildung erhalten zum Thema "neue Rechtslage ab 2023" !

        3. Der Erbschaftststeuer-Sachbearbeiter sagte, dass Fälle mit "Bedarfsbewertung" zur Zeit nicht bearbeitet werden, es werden auch keine Schätzungen versendet !

        Wenn alles "so easy wäre, wie die Leut glauben", dann wäre das Finanzamt schon lange zum Abarbeiten bereit, die Software wäre schon lange lauffähig, Sachberarbeiter würden händisch rechnen - aber sie tun es nicht!

        Zum Steuerrecht einfach mal ein paar Fragen an Sie:

        4. Wissen Sie, was eine "zulässige Geschossflächenzahlt", eine "wertrelevante Geschossflächenzahl" oder eine "Bruttogrundfläche" ist ?

        5. Kennen Sie den Unterschied zwischen "Bruttogrundfläche" und "Geschossfläche" ?

        5.1. Wussten Sie, dass die "Geschossflächen-Definition" von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist ?

        6. Kennen Sie Möglichkeiten der Korrektur eines Bodenrichtwertes, wenn die Werte des Bodenrichtwert-Grundstücks von den Werten des zu bewertenden Grundstück abweichen?

        7. Wissen Sie, was eine "Wohnung" im Sinne des Bewertungsgesetzes ist - liegt eine Wohnung vor, wenn das Bad nur über den Flur zu erreichen ist?

        8. Kennen Sie die Bewertungsverfahren?

        9. Wissen Sie, welches Bewertungsverfahren für welche Immobilie anzuwenden ist?

        Ich höre jetzt mal auf mit der Fragerei ...

        Schlußhinweis: Die von mir bearbeitete Erbschaftssteuererklärung wurde vom Testamentsvollstrecker vorbereitet, er hat sie mir zur Überprüfung vorgelegt, ich habe jetzt wertmindernde Einträge i.H.v. rd. 40.000€ "gefunden" - bei einem Mietobjekt - mal 20% bzw. 30% Erbschaftsteuer-Ersparnis ...

        Falls Sie die Erklärung doch ohne fachlichen Rat erledigen wollen: Viel Spaß dabei!
        Zuletzt geändert von Uwe64; 25.07.2024, 21:24.

        Kommentar


          #5
          Bei den Anlagen, die jetzt beigefügt werden sollen, geht es doch zunächst nur um eine vorläufige Bewertung für eine vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer.

          Dazu muss man jetzt nicht unbedingt Topkenntnisse im Bewertungsrecht haben. Für die vermieteten Wohnungen sind die Anlagen 1 und 2 auszufüllen, für

          das Betriebsvermögen die Anlage 3, wobei da etwas mehr Kenntnisse bzw. Wissen verlangt wird. Da braucht man die Steuerunterlagen für den Betrieb.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            1. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
            2. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Grundbesitz
            3. Anlage Angaben Bedarfswerte Betriebsvermögen

            Das bedeutet, alle Grundstücke sind unter 2) zu erfassen.
            Die vermieteten kann man zusätzlich unter 1) erfassen.
            Und das Betriebsvermögen muss zusätzlich unter 3) erfasst werden.


            Zusatzproblem:
            Nehmen wir an, es liegt für ein vermietetes Grundstück eine gemischte Schenkung vor.
            Dieses Grundstück muss dann unter 2) erfasst werden. Und kann zusätzlich unter 1) erfasst werden.

            Aber wo schreibt man die Zahlung des entgeltlichen Teils der Schenkung rein?
            Ich finde da nix.

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              #7
              Das bedeutet, alle Grundstücke sind unter 2) zu erfassen.
              Nein, Grundstücke, die zum Betriebsvermögen gehören. sind auch nur dort zu erfassen.

              Aber wo schreibt man die Zahlung des entgeltlichen Teils der Schenkung rein?
              Oben schreibst du von einer Erbschaftsteuererklärung, worum geht es wirklich ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Nein, Grundstücke, die zum Betriebsvermögen gehören. sind auch nur dort zu erfassen.
                Das pralle Leben: Bei mir ist ein gemischt genutztes Grundstück dabei. Das wird halt gequotelt.

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Oben schreibst du von einer Erbschaftsteuererklärung, worum geht es wirklich ?
                In der Erbschaftststeuererklärung sind natürlich auch Schenkungen zu erfassen, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgten.
                Das an sich ist auch kein Problem.

                Bei einer gemischten Schenkung jedoch muß ja der entgeltliche Teil der Schenkung irgendwie abgebildet werden.
                Und da suche ich noch ....


                Aber das wird schon.

                Wie die Erklärung funktioniert, weiß ich.
                Aber die Übersetzung in die Elster-Eingabemasken ist nicht ganz trivial.

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                  #9
                  Bei mir ist ein gemischt genutztes Grundstück dabei. Das wird halt gequotelt.
                  Genauso machst du das !

                  Bei einer gemischten Schenkung jedoch muß ja der entgeltliche Teil der Schenkung irgendwie abgebildet werden.
                  Gesamtwert abzüglich Gegenleistung ergibt den Reinwert der Schenkung. Das wird sich doch wohl angeben lassen. Ich schaue mir die Formulare

                  morgen mal an, heute ist mir das zu spät.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Nachdem es in den Zeilenbeschriftungen sowohl im Hauptvordruck wie in der Anlage Erwerber jeweils heißt:

                    .... bei denen der Wert der Leistung des Schenkers den Wert der Gegenleistung übersteigt?
                    ist der Reinwert der Schenkung anzugeben, wo ist jetzt das Problem ?




                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      ist der Reinwert der Schenkung anzugeben, wo ist jetzt das Problem ?
                      Der "Reinwert" setzt sich zusammen aus dem Bedarfswert der Immobilie abzüglich des anteiligen Kaufpreises.

                      Der anteilige Kaufpreis ist bekannt, jedoch nicht der Bedarfswert der Immobilie.

                      Daher wäre es hilfreich, wenn für beide Positionen ein Zeile existieren würde.

                      Dann wäre klar, wie die Differenz "Reinwert", die ja ein Pflichtfeld ist, zu Stande kommt.

                      Der Reinwert allein ergibt keinen Sinn.


                      Möglicherweise ist jedoch zusätzlich zu der Erbschaftssteuererklärung noch eine Schenkungssteuererklärung abzugeben.

                      Dann würde die dezidierte Bewertung der Schenkung dort separat erfolgen.

                      Bisher gehe ich aber davon aus, dass beide Erklärung Teil der Erbschaftssteuererklärung sind.



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                        #12
                        Falls die Schenkung, wie vorgeschrieben, dem Finanzamt angezeigt wurde, müsste es dazu Unterlagen geben,

                        aus denen der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ersichtlich ist.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Falls die Schenkung, wie vorgeschrieben, dem Finanzamt angezeigt wurde, müsste es dazu Unterlagen geben,

                          aus denen der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ersichtlich ist.
                          Der Erwerb wird von Amts wegen angezeigt.

                          Falls das Erbschaftssteuerfinanzamt den Reinwert zum Zeitpunkt der Schenkung bestimmt hat, so erfährt ihn der Steuerpflichtige nur dann, wenn ein Steuerbescheid ergeht.
                          Das war in meinem Fall nicht der Fall, weil der Freibetrag durch die Schenkung nicht überschritten wurde.

                          Ich vermute, dass das Erbschaftssteuerfinanzamt weiland keine Bewertung vorgenommen hat, sondern dass dies erst jetzt erfolgt.


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                            #14
                            Ich vermute, dass das Erbschaftssteuerfinanzamt weiland keine Bewertung vorgenommen hat, ...
                            Sagen wir mal so: Überschlägig bewertet wurde die Schenkung sicher, aber eben nicht präzise. Das wird jetzt im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung

                            nachgeholt. Was du jetzt angeben musst, ist bei der Schenkung ja auch nur ein geschätzter Wert, genauso wie bei der Erbschaftsteuererklärung.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                              #15
                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              Was du jetzt angeben musst, ist bei der Schenkung ja auch nur ein geschätzter Wert, genauso wie bei der Erbschaftsteuererklärung.
                              Vermutlich muß man tatsächlich nur als Schätzwert die Differenz zwischen Bedarfswert und dem Kaufpreis eintragen.

                              Die Höhe des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung kennt das Erbschaftssteuerfinanzamt ja schon - durch die Meldung des Notariats zum Zeitpunkt der Schenkung.

                              Ich hatte schon orakelt, ob ich den entgeltlichen Teil als Nachlassverbindlichkeit einzutragen habe ....

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