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ungenutzter Verlustvortrag aus Kapitalvermögen von 2012 gem. Bescheid verschwunden

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    ungenutzter Verlustvortrag aus Kapitalvermögen von 2012 gem. Bescheid verschwunden

    Einen schönen guten Abend in die Runde!

    Kann mir jemand die folgende Frage beantworten?

    Ich hatte für 2012 eine Verlustbescheinigung meiner Bank angefordert (aus Optionsscheinverlusten, also sonst. Verluste ohne Veräußerung von Aktien) und diese damals der Steuererklärung beigefügt.

    Da die ausgewiesenen Verluste höher waren als damit zu verrechnende Gewinne, erhielt ich über den Restbetrag i.H.v. EUR 1.724,00 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2012 (Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §10d Abs. 4 EStG).

    Für 2013 und 2014 hatte ich überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, und für 2015 bis 2022 hatte ich die Anlage KAP nicht ausgefüllt.
    Erstmalig hatte ich wieder für 2023 die Anlage KAP ausgefüllt.

    Nun stelle ich fest, dass verrechnungsfähige Gewinne in 2023 nicht mit diesem Verlustvortrag verrechnet wurden und dieser Verlustvortrag auch sonst nicht im Bescheid für 2023 erwähnt wird (und in denen von 2015 bis 2022 auch nicht).

    Wird der Verlustvortrag nicht automatisch vom Finanzamt fortgeführt? Hätte ich ihn der Anlage KAP noch einmal explizit angeben müssen (wenn ja, wo)?

    Die Widerspruchsfrist für 2023 ist verstrichen, da das Ganze bei mir in Vergessenheit geraten war.

    Kann ich noch etwas tun, um diesen Verlustvortrag für 2024 zu nutzen?

    Ich bedanke mich und würde mich wirklich freuen, wenn das jemand weiß!

    VG
    Markus






    #2
    Hallo,

    damit ein solcher Verlustvortrag weiter vorgetragen wird muss eine Anlage KAP abgegeben werden (imho mindestens mit einem Eintrag in Zeile 17); und zwar jedes Jahr.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      damit ein solcher Verlustvortrag weiter vorgetragen wird muss eine Anlage KAP abgegeben werden (imho mindestens mit einem Eintrag in Zeile 17); und zwar jedes Jahr.
      Hallo reckoner,

      das klingt nicht unplausibel, aber gibt es dafür irgendeine Rechtsgrundlage oder Verordnung?
      Ich hatte mal eine ähnliche Anfrage hier im Forum gestellt, da war die finale Aussage, dass wohl nur die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend ist, auch ohne KAP.
      Vielleicht weiß ein FA-Insider dazu mehr?
      mfg. - Kent

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        #4
        Ich danke euch schon mal für die beiden Antworten. Wie dem auch sei: Da ich ja in den beiden Folgejahren 2013 und 2014 überhaupt keine Steuererklärung abgegeben hatte, wäre es für mich unerheblich, ob die Anlage KAP verpflichtend gewesen wäre. Dann weiß ich jetzt wenigstens, dass da nichts mehr zu machen ist.

        Kommentar


          #5
          Hallo,

          das klingt nicht unplausibel, aber gibt es dafür irgendeine Rechtsgrundlage oder Verordnung?
          Das ist eine logische Herleitung. Denn der Verlustvortrag geht bekanntlich dem Sparer-Pauschbetrag vor - daher kann es doch nicht sein, dass man den Sparer-Pauschbetrag via Freistellungsaufrag nutzt und gar nichts erklärt.
          Das wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, die eine Anlage KAP abgeben.

          Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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            #6
            Zunächst einmal war der Threadersteller verpflichtet die Einkommensteuererklärung 2013 einzureichen (§ 56 Satz 2 EStDV). Dann wäre auch auf den 31.12.2013 ein Verlust festgestellt worden, was wiederum für 2014 die Erklärungspflicht ausgelöst hätte usw. (BFH VI R 43/15).

            Die andere Sache ist natürlich, dass häufig keine Anlage KAP abgegeben werden muss, deswegen heißt es ja auch Abgeltungssteuer). Wenn man dazu nicht verpflichtet ist und es dann auch nicht tut, dann wird der Verlust einfach fortgeschrieben. Ob der Verlust jetzt noch fortgeschrieben werden kann, obwohl da einige Jahre verjährt sind, wird Dein steuerlicher Berater für Dich prüfen. Ein Elster-Thema ist das jedenfalls nicht.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Picard777: Danke für die fundierte Klarstellung. Genauso hatte ich es auch in Erinnerung.
              mfg. - Kent

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                #8
                Servus Markus,
                mach doch einfach auf der Startseite der EST-Erklärung unter Nr.2 "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes" ein Kreuz.

                Kommentar


                  #9
                  mach doch einfach auf der Startseite der EST-Erklärung unter Nr.2 "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes" ein Kreuz.
                  Was soll das denn in der aktuellen Erklärung bringen ? Es geht um die Verrechenbarkeit von Altverlusten aus Kapitalerträgen aus dem Jahr 2012.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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