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Erbengemeinschaft: Ges. u. einheitl. Feststellung (ESt 1 B): Kirchensteuer

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    Erbengemeinschaft: Ges. u. einheitl. Feststellung (ESt 1 B): Kirchensteuer

    Erbengemeinschaft: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung(ESt 1 B)

    Guten Tag,

    gibt es eine Möglichkeit innerhalb ESt 1 B (nebst Anlagen), die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe einzutragen?
    Ich finde hierzu in keiner Anlage (FE1, 2, etc.) ein halbwegs zweckmäßiges Feld.
    Die Erbengemeinschaft besteht aus 2 Erben, notfalls müssten wir die gezahlte Kirchensteuer dann hälftig in unserer jeweils eigenen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe erfassen.
    Wäre eben schöner und sauberer in der Zuordnung, wenn wir das gleich über die Feststellung erfassen und aufteilen könnten.
    Auch da die Kirchensteuer unter der Steuernummer des Erblassers abgeführt wurde.

    Falls jemand eine Info dazu hat, wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Anna
    Zuletzt geändert von Anna2024; 23.08.2024, 18:59.

    #2
    ... die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe einzutragen?
    Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch der Erblasser, die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3

      Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch der Erblasser, die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
      Charlie24 Grundsätzlich ist die gezahlte Kirchensteuer auch eine Nachlassverbindlichkeit, das ist richtig.
      Dennoch scheint sie als Sonderausgabe absetzbar zu sein, zumindest nach meinen Recherchen.

      Siehe Link.
      Zuletzt geändert von Anna2024; 23.08.2024, 20:28.

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        #4
        Unabhängig vom Link, habe ich dazu folgendes recherchiert:
        Die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden. Wenn Sie als Erbe die Einkommenssteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr einreichen, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe angeben. Dies ist auch dann möglich, wenn die Kirchensteuer erst nach dem Tod des Erblassers abgezogen wurde, solange sie sich auf Einkünfte des Erblassers bezieht.

        Nebeninfo: Wichtig ist, dass die Kirchensteuer im Jahr des Abflusses berücksichtigt wird, also in dem Jahr, in dem sie tatsächlich gezahlt wurde.

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          #5
          Wenn Sie als Erbe die Einkommenssteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr einreichen, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe angeben.
          Das ist schon zutreffend, aber sie muss halt im Sterbejahr bezahlt worden sein, um als Sonderausgabe berücksichtigt zu werden..

          Bei der Erbschaftsteuer werden Steuerschulden des Erblassers im Übrigen sehr wohl berücksichtigt, es gibt sogar eine eigene Zeile dafür
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6


            Charlie24 Schön, dass du dein anfängliches
            Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch der Erblasser, die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
            nun etwas „öffnest“.

            Das ist schon zutreffend, aber sie muss halt im Sterbejahr bezahlt worden sein, um als Sonderausgabe berücksichtigt zu werden..
            Aha? Wieso das denn?
            Die Kirchensteuer für das Sterbejahr kann nicht im Sterbejahr gezahlt werden, das sie bis dahin gar nicht bekannt ist.
            Für das Sterbejahr hingegen schon, aber frühestens ein Jahr später. Ergo kann auch erst da die Zahlung erfolgen und als Sonderausgabe abgesetzt werden.

            Wie geschrieben, Erbschaftssteuern und dergleichen sind für uns irrelevant. Aber Danke für die Info.

            Falls hier ein bewandertes Forenmitglied auf die Ursprungsfrage antworten könnte, in der es um den sauberen Eintrag der Sonderausgabe ging, wäre ich dankbar.

            Zuletzt geändert von Anna2024; 23.08.2024, 20:48.

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              #7
              Wieso das denn?
              Das hast du doch im Beitrag '#4 selbst richtig zitiert:

              Wenn Sie als Erbe die Einkommenssteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr einreichen, können Sie die gezahlte Kirchensteuer
              als Sonderausgabe
              angeben. Dies ist auch dann möglich, wenn die Kirchensteuer erst nach dem Tod des Erblassers abgezogen wurde, solange sie
              sich auf Einkünfte des Erblassers bezieht. Wichtig ist, dass die Kirchensteuer im Jahr des Abflusses berücksichtigt wird, also in dem Jahr,
              in dem sie tatsächlich gezahlt wurde.
              Aber eben nur beim Erblasser, du schreibst aber von der ESt 1B der Erbengemeinschaft !

              Die Kirchensteuer für das Sterbejahr kann nicht im Sterbejahr gezahlt werden, das sie bis dahin gar nicht bekannt ist.
              Wie kommst du darauf ? Bei mir wird von meiner Betriebsrente Kirchenlohnsteuer einbehalten, außerdem leisten wir Kirchensteuervorauszahlungen.

              Würde ich heuer sterben, würde die 2024 gezahlte Kirchensteuer in unserer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 als Sonderausgabe

              berücksichtigt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8

                Das hast du doch im Beitrag '#4 selbst richtig zitiert:
                Eben: FÜR das Todesjahr und nicht IM Todesjahr.

                Schön, dass in deinem ganz persönlichen Fall, deinen künftigen Erben alles umgehend bekannt sein wird
                und sogar bereits im Voraus von dir bezahlt wurde.
                "Kirchenlohnsteuer" + "Kirchensteuervorauszahlung".
                Da ergeben sich dann auch keine Fragen mehr zum Abflussprinzip.
                Sofern du aber jemanden beerbst, der mitunter ganz andere Einkünfte hatte und nicht vorausgezahlt hat, ist die Sache anders gelagert.
                Die Realität vieler Erbengemeinschaften sieht zudem ebenfalls anders aus.
                Oft dauert es Jahre, bis sich eine Erbengemeinschaft formiert hat und Zugang zur Datenlage bekommt (...).

                So wie ich das recherchiert habe, ist es im Fall „Kirchensteuer“ durchaus möglich, diese als Sonderausgabe abzusetzen,
                und zwar auch wenn die tatsächliche Zahlung erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgt.
                In unserem Fall sind es aufgelaufene Kirchensteuern aus 3 Jahren VOR Sterbejahr.
                Im Sterbejahr selbst ist keine Kirchensteuer mehr entstanden.

                Wir konnten sie erst weit später zahlen, da - unter anderem - Steuererklärungen durch den Erblasser entweder nicht oder zumindest nicht vollständig
                abgegeben wurden (Hatte diverse Gründe, wie z. B. extrem späte Festsetzungen durch Auslandsfonds, nachträgliche "Überraschungs-Gewinne" als Mitgesellschafter; die Liste ist endlos).

                Fazit: Wir standen in der Pflicht, die Steuererklärungen für 3 Jahre nachzuholen bzw. zu ergänzen.

                Das Kirchensteueramt hat uns also für diese Jahre komplette Rechnung geschickt,
                als es die Zahlungshöhe durch die nachgereichten Steuerklärungen entsprechend geltend machen konnte.

                Die „Rechnungen“ des Kirchensteueramtes hatte der Erblasser also entweder nicht oder nicht vollständig gezahlt.
                Grundsatzgedanke: Der Erblasser selbst hätte all diese Rechnungen (im jeweiligen Zahlungsjahr) stets als Sonderausgabe steuerlich absetzen können.
                Die Betonung liegt auf „hätte“ und „können“.
                Da dies nicht geschehen ist, wurden diese Beträge – so auch mein allererster Gedanke – zu „Schulden des Erblassers".
                Die Idee der reinen "Nachlassverbindlichkeit", die man eben landläufig erstmal nicht als Sonderausgabe absetzen kann (auch hier gibt es aber Ausnahmen, führt aber jetzt zu weit) ist also nicht abwegig.


                Ich will jedoch darauf abstellen, dass es dem Erblasser möglich gewesen wäre, diese Steuer abzusetzen und diese Möglichkeit nach Todesfall durch die gängige Rechtsprechung auch auf Erben übertragen wird und somit steuerlich keine Benachteiligung (alias: Pech gehabt, zu spät gezahlt, deshalb ist es jetzt als „nicht absetzbare Nachlassverbindlichkeit“ und dein Bier) erfolgt.
                Wenn man sich die Rechtsprechung dazu ansieht, war dieser „Fairness-Ansatz“ der Grund für viele Diskussionen. Zwischen Finanzämtern, Finanzgerichten, dem BGH, etc.

                Hier in epischer Gänze nochmal ein Link dazu, inkl. Diskussion auf die Abstellung der "Nachlassverbindlichkeit" und inkl. Beantwortung meiner eigentlichen Ursprungsfrage:
                https://www.streifler.de/artikel/erb...-machen-_13568
                Zuletzt geändert von Anna2024; 23.08.2024, 22:49.

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                  #9
                  In der ESt 1 B könnt ihr solche Nachzahlungen in späteren Jahren jedenfalls nicht geltend machen. Da kann jeder Erbe nur seinen Anteil

                  in der Anlage Sonderausgaben zu der eigenen Einkommensteuererklärung erklären. Ob und wie sich das dann steuerlich auswirkt, das

                  sieht man in der Steuervorausberechnung. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (§ 11 EStG).
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Hallo,

                    irgendwie widerspricht sich hier etwas. Denn direkt am Anfang kann man "Erbengemeinschaft: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung(ESt 1 B)" lesen. Und dann soll es aber um die Kirchensteuern des Erblassers gehen. Das sind aber doch zwei unterschiedliche Personen.

                    Einmal muss eine (letzte) Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abgegeben werden (Jahresanfang bis Todestag). Das ist eine ganz normale Einkommensteuererklärung, und dort können natürlich auch Kirchensteuern abgesetzt werden.
                    Sind bei dieser Steuererklärung wiederum Kirchensteuern entstanden dann bin ich überfragt, ob und von wem diese abgesetzt werden können (das ist aber eine durchaus interessante Frage).

                    Hinzu kommt dann die Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft (vom Todestag bis zum Jahresende, und ggf. Folgejahre). Ist bei den Einkünften in diesem Zeitraum Kirchensteuer einbehalten worden? Warum,worum handelt es sich da?

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                    Kommentar


                      #11
                      Warum,worum handelt es sich da?
                      Da es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt, können diese Kirchensteuernachzahlungen in der ESt 1 B nicht erklärt werden.

                      Die Feststellungserklärung verfolgt nur den Zweck, steuerpflichtige Einkünfte zu ermitteln und zu verteilen, Sonderausgaben fallen nicht darunter.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        In der ESt 1 B könnt ihr solche Nachzahlungen in späteren Jahren jedenfalls nicht geltend machen. Da kann jeder Erbe nur seinen Anteil

                        in der Anlage Sonderausgaben zu der eigenen Einkommensteuererklärung erklären. Ob und wie sich das dann steuerlich auswirkt, das

                        sieht man in der Steuervorausberechnung. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (§ 11 EStG).
                        Besten Dank für deine Antwort, nichts anderes habe ich ja bereits geschrieben.
                        Ich denke, du weißt, dass ich das weiß. Ist hier ja ohne Weiteres nachlesbar.
                        Auch den Link, wie es einzutragen ist, hatte ich ja nun geliefert.
                        Wichtiger bei dem Thema: Die argumentative Erläuterung, warum ich überhaupt meine - im Gegensatz zu "anderen" hier (Zitat:
                        Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch der Erblasser, die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
                        - das absetzen zu dürfen.

                        Ohne hellseherische Fähigkeiten, erwartet niemand von dir eine Steuervorausberechnung.
                        Sollte klar sein. Und die Elster-Steuerberechnung ist so ziemlich die einzige Sache bzw. "Tool",
                        das ich tatsächlich in Elster zu schätzen weiß und emsig bediene.
                        Tipp an alle, die das Standard-Tool tatsächlich noch nicht kennen: Probiert es aus, ist wirklich eine feine Sache und gut zur Selbstüberprüfung,
                        ob die zusammengetragenen Zahlen denn hinhauen.
                        Und natürlich Excel, das vor allem für immerwiederkehrendes Zeug einfach fabelhaft schnell angelegt ist.

                        Man hat ja schließlich nicht jeden Tag solche "Spezialfälle", wie eine Erbschaft zu bewältigen und muss sich ins Steuerthema einer völlig anderen Person (Erblasser) einfuchsen.

                        Auch das Abflussprinzip (Jahr der Zahlung) habe ich bereits hinreichend erläutert.
                        Urtümliches Steuerprinzip. Check - Haken gesetzt, nicht weiter kompliziert.

                        Ich wurde hier allein aus dem Grund detailliert, weil ein Forum ja nun helfen und im besten Fall sogar inspieren soll und nicht direkt abschmettern.
                        Frei nach dem Motto, schreibe ich Infos, die ich als Besucher / Zaungast, der ich sonst so oft bin - lesen wollen würde.
                        Vielleicht tauchen hier noch andere (arme & gebeutelte) Erbengemeinschaften auf und es verschafft Ihnen einen Denkansatz.
                        Steuerrecht ist ja nichts anderes, als eine Ansammlung von "Denkansätzen" und niemand kann alles wissen - schier unmöglich.
                        Erfahrungsgemäß auch superfähige Steuerberater nicht, wenn sie nicht tatsächlich darauf spezialisiert sind.
                        Das ganze Fachgebiet ist einfach zu komplex, jeder Steuerfall anders und wie in allen Fachgebieten ändert sich ja auch ständig was.
                        Das Ding ist im ständigen Wandel, es "lebt" und wächst. ;-)

                        In diesem Sinne wünsche ich eine erholsame Nacht

                        Anna

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Da es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt, können diese Kirchensteuernachzahlungen in der ESt 1 B nicht erklärt werden.

                          Die Feststellungserklärung verfolgt nur den Zweck, steuerpflichtige Einkünfte zu ermitteln und zu verteilen, Sonderausgaben fallen nicht darunter.
                          Eben, sie können dort nicht erklärt werden.
                          Aber nach hoffender Logik kommt man da nicht direkt drauf, denn die ESt 1 B bietet die einzige gemeinsame Möglichkeit für Erbengemeinschaften, deren Einkünfte, sowie "Ausgaben" gemeinsam zu erklären und aufzuteilen.
                          Und da geht durchaus jede Menge innerhalb der Anlagen Kap, FE1, FE2, FE3, etc.
                          Es ist also nun nicht ganz so abwegig, dass man sucht, ob dort nicht auch Sonderausgaben eingetragen werden können.
                          Um eben das "Einzelgefrickel" in der persönlichen Steuererklärung nebst Belegen und Hinweisen zu vermeiden.
                          Wäre für Erbengemeinschaften ein "Nice-to-Have", existiert aber leider (noch) nicht.

                          Die ESt 1 B nebst Anlagen ist im Grunde das, was man beispielsweise für eine hierzulande häufig vorkommende GbR hat.
                          "Haben wir ja eh schon, also nehmen wir das halt auch für Erbengemeinschaften, haut schon hin - den Rest müssen die uns halt irgendwie anders übermitteln und unter sich ausmachen"
                          Auf den Fall "Erbengemeinschaft" ist das, meines Erachtens nach, nicht hinreichend angepasst und ausgelegt.

                          So hat man eben jede Menge Kontakt mit diversen Finanzämtern (Wohnsitzfinanzamt des Erblassers, Wohnsitzfinanzämter der Erben, Betriebsfinanzamt sowie Betriebsstättenfinanzamt - es nimmt einfach in unserem Fall kein Ende) und trifft dort auf Menschen, die das oft genauso sehen und prinzipiell sogar ganz freundlich, verständnisvoll und hilfsbereit sind.
                          Nette Kontakte, ja. Aber prinzipiell irgendwie auch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für alle Beteiligten.

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                            #14
                            Hallo,

                            Da es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt, können diese Kirchensteuernachzahlungen in der ESt 1 B nicht erklärt werden.
                            Das war nicht meine Frage.
                            Ich wollte wissen, ob es wirklich nach dem Todestag zu Einkommen gekommen ist auf das auch Kirchensteuern angefallen sind (nur die könnten in die Feststellungserklärung gehören). Und wenn ja warum diese Kirchensteuern angefallen sind (imho wäre das nämlich falsch).

                            Und Anna wollte ich klar machen, dass grundsätzlich zwischen Erblasser und Erben(gemeinschaft) zu unterscheiden ist.
                            Ich glaube immer noch, dass sie denkt, sie - bzw. die Erbengemeinschaft - könnte die Kirchensteuer des Verstorbenen absetzen; imho kann das aber nur der Verstorbene in seiner Erklärung (sorry, wenn ich hier so schreibe als würde er noch leben, steuertechnisch wird das aber praktisch so gesehen).

                            Stefan
                            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                            Kommentar


                              #15
                              Ich versuche mal, ein Resultat aus den vorstehenden Dialogen zu ziehen:
                              - Ein Sonderausgabenabzug für die von den Erben geleistete Nachzahlung der Kirchensteuer ist nicht möglich.
                              - Gem. dem in Beitrag # 8 verlinkten Fachbeitrag kann diese Kirchensteuer in den ESt-Erklärungen der Erben gem. BFH-Urteil als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

                              Ich hoffe, das richtig verstanden zu haben.

                              Hier noch ein denkbarer Tipp für künftige Fälle, basierend auf '#7 @Charlie24:
                              "Bei mir wird von meiner Betriebsrente Kirchenlohnsteuer einbehalten, außerdem leisten wir Kirchensteuer-vorauszahlungen. Würde ich heuer sterben, würde die 2024 gezahlte Kirchensteuer in unserer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 als Sonderausgabe berücksichtigt."

                              Die Erben leisten im Todesjahr des Erblassers eine freiwillige Vorauszahlung der Kirchensteuer, um eine Nachzahlung im Folgejahr zu vermeiden. Die Vorauszahlung sollte kurz vor Weihnachten erfolgen, damit das Finanzamt sie nicht mehr im alten Jahr als nicht fällige Zahlung zurücküberweisen kann (habe ich schon erlebt).

                              Dann kann die komplette Kirchensteuer beim Erblasser als Sonderausgabe erklärt werden.
                              SCJ timote
                              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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