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Erbengemeinschaft: Ges. u. einheitl. Feststellung (ESt 1 B): Kirchensteuer

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    #16
    - Ein Sonderausgabenabzug für die von den Erben geleistete Nachzahlung der Kirchensteuer ist nicht möglich.
    Doch der ist schon möglich, wenn die Festsetzung erst nachträglich erfolgt ist. Es war nur aus dem ersten Beitrag für mich nicht auf Anhieb

    ersichtlich, um was es der TE ging. Sie wollte das ja in einer Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft geltend machen, was nicht

    möglich ist. Man hat auch zunächst die eigenen Verhältnisse im Kopf, bei uns lag die Nachzahlung für 2022 bei rund 30,00 €, es gab auch

    schon Jahre mit nur 5,00 € Nachzahlung oder mit einer geringen Erstattung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #17
      Lassen wir das Ganze einmal Revue passieren.

      Mein Ausgangspost:
      Hier ging es lediglich um eine Formsache und zwar, ob die für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe in Est 1 B eingetragen werden kann.

      Jedem Lesenden war auch klar, dass mir die übliche Position für die Eintragung durchaus bekannt ist
      (…) notfalls müssten wir die gezahlte Kirchensteuer dann hälftig in unserer jeweils eigenen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe erfassen.
      Wäre eben schöner und sauberer in der Zuordnung, wenn wir das gleich über die Feststellung erfassen und aufteilen könnten.
      Alternativlösung hatte ich damit auch direkt angegeben, ich hätte es einfach nur gerne - nach Möglichkeit - eleganter gehabt.
      Allein das Finden einer solchen Möglichkeit zur Vermeidung von Einzelgefrickel wurde erfragt,
      nicht die Abzugsfähigkeit als solche.

      Es ging also im Ausgangspost NICHT darum erst herauszufinden, OB die nachgezahlte Kirchensteuer überhaupt als Sonderausgabe abzugsfähig ist.
      Zumal ich eine solche Frage in diesem Forum auch gar nicht erst gewagt hätte, denn wie ich hier mitunter an diversen Stellen lesen durfte,
      wurden Fragende für solche „Dreistigkeiten“ schon ordentlich zurechtgestutzt, von gewissen Personen, die ich jetzt nicht nenne.
      Ton und Inhalt etwas überspitzt zusammengefasst:
      „Wir machen hier keine Steuerberatung“, „Bäh, schäm dich, du hast ja gar keine Ahnung, frag doch nen Steuerberater“,
      "Wie soll das denn bitte gehen (übersetzt: Bist du aber doof)", „Hier geht es doch nur um die Elsteranwendung, geh wech.“


      So etwas war tatsächlich der Hauptgrund, warum ich hier bisher immer nur Zaungast war und bei wirklichen steuerlichen „Denkproblemen“
      und verbliebenen Unsicherheiten lieber auf andere Foren zurückgreife.


      Zu mir: Bevor ich etwas eintrage, bin ich schon stark geneigt, vorab zu prüfen, ob dies gangbar ist.
      Vor allem bei Steuern, wer möchte da schon Ärger - ich jedenfalls nicht.
      Ich meine übrigens, das gilt für (fast) alle, die dieses Forum nutzen. Warum wären die denn sonst hier?

      Und steuerlich bin ich aus „Gründen“ auch nicht ganz unbedarft.
      Meine Recherche war also auch in diesem Fall etwas weitreichender, einen solchen Fall hat man ja nicht alle Tage.
      Letztlich aber die entsprechenden Stellen gefunden: Diese habe ich hier verlinkt.
      Man teilt ja gern – sonst macht ein Forum kaum Sinn.

      Die Diskussion wurde dann eröffnet, weil die Abzugsfähigkeit hier in der allerersten Antwort grundsätzlich negiert wurde:
      Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch der Erblasser, die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
      Das entsprach in etwa dem „Zurechtstutzen“, wie ich es hier eben schon an diversen Stellen lesen durfte und wie immer
      macht auch der Ton die Musik – vor allem völlig Fremden gegenüber, die man kaum in Ihrem grundsätzlichen Wissen beurteilen kann.
      Wie kommst du jetzt darauf ? Die schuldet doch (…).

      Ganz klare und laute Ansage inklusive Begründung, warum das nicht geht:
      Die gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten
      .

      Nebenhinweis und wichtig für alle Neulinge beim Thema „Erbschaft“:
      Nachlassverbindlichkeiten sind meist gaaar nicht gut steuerlich geltend zu machen.*
      Aber auch hier gibt es diverse Ausnahmen!
      Bitte lasst euch also nicht direkt von einem solchen Rundumschlag abschrecken!
      (*Erbschaftssteuer hier mal völlig außen vor, um die geht es hier nicht.
      Und wer als Erbe erster Ordnung die Freibeträge sprengt, kann und sollte sich vielleicht wirklich einen bzw. mehrere Steuerberater leisten
      und ihnen in aller Genüsslichkeit 20 Bananenkartons mit Papieren auf den Tisch stapeln.)


      timote
      Ich versuche mal, ein Resultat aus den vorstehenden Dialogen zu ziehen:
      - Ein Sonderausgabenabzug für die von den Erben geleistete Nachzahlung der Kirchensteuer ist nicht möglich.“
      (...)

      „Ich hoffe, das richtig verstanden zu haben.
      Das hast du in der Tat vollkommen richtig verstanden, denn exakt so lautete die Aussage von Charlie24 und war beim besten Willen
      nicht anders zu verstehen.
      Ergo: Charlies Botschaft wurde von allen so verstanden, wie sie gesendet wurde.
      Muss man nachträglich wirklich nicht mehr darüber diskutieren. Haken dahinter.


      „- Gem. dem in Beitrag # 8 verlinkten Fachbeitrag kann diese Kirchensteuer in den ESt-Erklärungen der Erben gem. BFH-Urteil als Sonderausgabe geltend gemacht werden."


      Hast du ebenfalls richtig verstanden. Ist es nicht wundervoll, dass etwas Tiefenrecherche dann oft doch noch zur richtigen Lösung führt?
      Ich finde schon.

      Charlie24
      Doch der ist schon möglich, wenn die Festsetzung erst nachträglich erfolgt ist. Es war nur aus dem ersten Beitrag für mich nicht auf Anhieb ersichtlich, um was es der TE ging. Sie wollte das ja in einer Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft geltend machen, was nicht möglich ist.

      Fein, dass Charlie24 die Abzugsfähigkeit nun doch noch einräumt.
      Die
      TE
      (das wäre dann ja wohl ich) wollte das eben ganz und gar nicht um Gedeih und Verderb in die Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft reinpressen (siehe oben) und selbst wenn, ist das im vorliegenden Kontext, keine Begründung für deine Antwort.
      Die, nennen wir das Kind beim Namen, trotz jeder Menge nachträglichen Zurückruderns schlicht und ergreifend falsch war.


      Charlie24
      Es war nur aus dem ersten Beitrag für mich nicht auf Anhieb ersichtlich, um was es der TE ging.

      Licht unter den Scheffel stellen gilt nicht, das war dir schon klar und deutlicher konnte deine Antwort bzw. Ansage dazu wohl kaum ausfallen.

      Es ist völlig in Ordnung falsch zu liegen, passiert uns allen.
      Dazu zu stehen, halte ich allerdings für wesentlich eleganter, als die Sache zu verschlimmbessern.
      Damit meine ich nachträgliches Zurückrudern, kaum auf die Allgemeinheit übertragbare Argumente (Lohnsteuer, etc.), garniert um Infos, die ich zu diesem Zeitpunkt des Threadverlaufs bereits allesamt entweder selbst genannt hatte („Abflussprinzip“, etc.) oder die dann schnell nochmal mit Grundwissen ausbalancieren sollten (Berechnungs-Tool), etc.

      Ein „Sorry, ich lag da falsch“ und schon wäre die Sache (auch für nachfolgende Leser) anständig geklärt gewesen.
      Im besten Fall vermeidet das auch künftige Pauschal-Keulen, die andere derart abschrecken,
      dass sie dieses Forum (vor allem als Neulinge) direkt wieder verlassen alias:
      "Oh je, was ein rüder Ton, ich geh ja schon." (So ging es mir) und / oder im schlechtesten Fall auf ihren Kirchensteuerzahlungen sitzen bleiben:
      Ein „erfahrener Nutzer", der hier überall und an allen Stellen unterwegs ist, hat das geschrieben, der hat bestimmt Recht damit, dann lass ich das mal lieber sein.


      „- Ein Sonderausgabenabzug für die von den Erben geleistete Nachzahlung der Kirchensteuer ist nicht möglich.
      Eben das kommt bei sowas raus und wer es glaubt, für den könnte es mitunter teuer werden, deshalb wollte ich das so nicht stehen lassen.
      Nicht, dass das jemand in der gleichen Situation liest und den ihm/ ihr zustehenden Sonderausgabenabzug verpasst.

      Charlie24
      Man hat auch zunächst die eigenen Verhältnisse im Kopf, bei uns lag die Nachzahlung für 2022 bei rund 30,00 €,
      es gab auch schon Jahre mit nur 5,00 € Nachzahlung oder mit einer geringen Erstattung.
      Da gebe ich dir ausnahmsweise mal vollumfänglich recht.
      Erfahren sind wir aufgrund unserer (eigenen) Erfahrung. Oder eben nicht.
      Deshalb bin ich grundsätzlich mit Pauschalkeulen vorsichtig.


      Bei uns hängen hinter den 30 € leider noch 2 Nullen dran, tut hier aber nichts zur Sache.
      Grundsätzlich muss klar sein, dass Erben eben nicht prinzipiell auf der gezahlten Kirchensteuer sitzenbleiben MÜSSEN.
      Ob es nun 5 €, 30 € oder 3.000 € sind spielt keine Rolle.

      Und selbst wenn der Betrag im „falschen“ Formular/ Anlage erscheint, drin ist er.
      Im schlimmsten Fall fragt das FA dann eben nach und allerspätestens dann sollte man argumentativ gut vorbereitet sein.
      Schöner wird´s gemacht, wie im Link (Beitrag # 8)
      erklärt.
      Es ist immer besser seine Angaben im Vorfeld zu begründen, als hinterher.


      timote
      Die Erben leisten im Todesjahr des Erblassers eine freiwillige Vorauszahlung der Kirchensteuer, um eine Nachzahlung im Folgejahr zu vermeiden. Die Vorauszahlung sollte kurz vor Weihnachten erfolgen, damit das Finanzamt sie nicht mehr im alten Jahr als nicht fällige Zahlung zurücküberweisen kann (habe ich schon erlebt). Dann kann die komplette Kirchensteuer beim Erblasser als Sonderausgabe erklärt werden.
      Ist grundsätzlich ein interessanter Gedanke, den ich aus meinem eigenen Steuerfall kenne, bzw. auch schon probiert habe.
      (Lang ist´s her).


      Was eine Erbschaft betrifft, wird es aber in den meisten Fällen schwierig.
      Kaum jemand ist direkt bei Ableben des Erblassers in dessen Steuerfall nebst Datenlage involviert.

      Unser Erblasser verstarb zum Jahresende, bis die Erbengemeinschaft formiert war, vergingen weitere 11 Monate
      und nochmal 4 weitere Monate bis dann der Erbschein da war und sich überhaupt jemand bequemte, uns Zugriff auf die Datenlage zu gewähren.


      Und so wild oder ungewöhnlich, wie ich anfangs dachte, ist unser Fall gar nicht.
      Ein Tippi-Toppi Testament, nebst geordnetem Schreibtisch und Regal mit feinsäuberlich sortierten, etikettierten Ordnern,
      ist eher die Ausnahme als die Regel.
      Sich mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen, scheint wohl vielen Menschen einfach nicht so zu liegen. ;-)


      Was den Zugriff auf die Datenlage angeht, möchte ich allerdings eine Lanze für das zuständige Wohnsitzfinanzamt brechen,
      denn das war eines meiner allerersten Telefonate, nachdem mir meine Erbschaft bekannt wurde und ich die ersten Steuerunterlagen des Erblassers gefunden hatte.


      Diesen Tipp möchte ich gerne auch allen „Leidensgenossen“ wärmstens empfehlen und Ihnen Mut zusprechen:
      Meldet euch schnellstmöglich beim Wohnsitzfinanzamt des Erblassers und sprecht mit denjenigen,
      die für dessen Steuersache zuständig sind.
      Da dort meist auch nur Menschen arbeiten, lässt sich mit etwas Charme und Grundwissen meist jede Menge sofort klären
      (für beide Seiten), selbst wenn noch keine Vollmachten, Erbschein, etc. vorhanden sind.

      Beim Finanzamt seinen guten Willen zu bekunden, sich um alles steuerrelevante des Erblasser zeitnah zu kümmern,
      öffnet Türen. Logisch, die wollen schließlich ja auch Bescheid wissen und das Zeug vom Tisch bekommen.

      Ich wurde direkt als Ansprechpartnerin eingetragen und sodann lief keine Info mehr an mir vorbei.
      Das war mir sehr wichtig,

      Das Wohnsitz-Finanzamt verhielt bzw. verhält sich in der gesamten Nachlass-Abwicklung fast durchweg vorbildlich
      (im Gegensatz zu diversen anderen Konsorten wie Banken, etc.), verständnisvoll, hilfsbereit und auch recht erfahren.
      Von wenigen Kleinigkeiten mal abgesehen, war das alles mehr als in Ordnung.


      timote Hat mich gefreut dich hier zu lesen. Auch deine Zusammenfassung fand ich gut und konstruktiv!
      Kleine Schlussanekdote zur Kirchensteuerzahlung:

      Unsere Kirchensteuerzahlung, die ich zur Unterstreichung meines guten (Zahlungs-)Willens einfach mal so anhand der Elster-Steuerberechnung ausgelöst hatte, wurde umgehend wieder zurück überwiesen. :-D
      In unserem Fall war das Kirchensteueramt direkt zuständig und stellte auch separate Rechnungen.



      Ich wünsche eine schöne Sommernacht und hoffe künftig auf offene, konstruktive und hilfsbereite Diskussionen auf Augenhöhe.


      Viele Grüße

      Anna
      Zuletzt geändert von Anna2024; 25.08.2024, 01:19.

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        #18
        Hallo Anna,

        ich muss sagen: das ist schon frech wie du User hier angehst. Was denkst du denn wo du hier bist?
        Hier schreiben Privatpersonen in ihrer Freizeit, völlig gratis.

        Und auf meine Fragen (insbesondere, wie es dazu kommt, dass die Erben Kirchensteuer zahlen mussten) gehst du gar nicht ein.
        Mir ist nämlich nicht ersichtlich wie es dazu kommen kann - aber ich lerne gerne dazu.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

        Kommentar


          #19
          Hallo Stefan,

          ich muss sagen: das ist schon frech wie du User hier angehst. Was denkst du denn wo du hier bist?
          Darfst du so sehen, wie du möchtest. Der Rest erschließt sich aus Beitrag # 1 - # 17 nebst Links.

          Hier schreiben Privatpersonen in ihrer Freizeit, völlig gratis.
          Damit unterscheidet sich dieses Forum nicht von 99 % aller anderen Foren.
          Ein kleiner Unterschied hier ist jedoch, dass die immergleichen Personen auf nahezu alle Beiträge antworten
          und deshalb einen entsprechenden Leumund haben. Siehe ebenfalls Beitrag # 1 - # 17.
          Ich lese hier auch schon seit einer Dekade mit.

          Und auf meine Fragen (insbesondere, wie es dazu kommt, dass die Erben Kirchensteuer zahlen mussten) gehst du gar nicht ein.
          Deine Fragen beantworten sich ebenfalls durch Lektüre von Beitrag # 1 - # 17 nebst Links.

          Mir ist nämlich nicht ersichtlich wie es dazu kommen kann - aber ich lerne gerne dazu.
          Siehe Beitrag # 1 - # 17 nebst Links.


          reckoner
          Es stimmt, dass deine Fragen hier von keinem Teilnehmer gesondert bzw. doppelt beantwortet wurden.
          Muss ja auch niemand, auch mit Blick auf die "Freizeit".


          Schönen Sonntag

          Anna
          Zuletzt geändert von Anna2024; 25.08.2024, 14:49.

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            #20

            Meine Ursprungsfrage konnte ich mir letztlich selbst beantworten und habe die Erkenntnisse innerhalb meiner Beiträge hier geteilt.
            Das Thema ist damit für mich und meine Erbengemeinschaft grundsätzlich gelöst und geschlossen.


            Beste Grüße & Alles Gute

            Anna
            Zuletzt geändert von Anna2024; 25.08.2024, 14:52.

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              #21
              Hallo,

              Deine Fragen beantworten sich ebenfalls durch Lektüre von Beitrag # 1 - # 17 nebst Links.
              Nein, sie beantworten sich eben nicht durch deine Beiträge.

              Mir ist immer noch keine Konstellation ersichtlich, in der jemand (Erben) für jemand anderen (Erblasser) Kirchensteuern zahlen muss. Wenn dann muss das der Verstorbene selber bzw. eben stellvertretend die Erben. Nur ist das dann immer noch auf Rechnung des Verstorbenen, und gehört in die Einkommensteuererklärung für ihn.
              Ich will aber nicht ausschließen, dass man es trotzdem absetzen kann. Und zwar weil es zu den Spenden gehört, und die sind ja quasi freiwillig.

              Ein kleiner Unterschied hier ist jedoch, dass die immergleichen Personen auf nahezu alle Beiträge antworten
              Das stimmt übrigens gar nicht. Hier sind mindestens 5 Stammuser aktiv, das ist bedeutend mehr als in anderen Foren (schau dir z.B. mal steuerberaten.de an).

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #22
                Ich will aber nicht ausschließen, dass man es trotzdem absetzen kann
                Die Erben können die nach dem Tod die von ihnen selbst für den Erblasser nachentrichtete Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

                Die Ausgangsfrage war allerdings so unpräzise, dass ich zunächst nicht auf den Gedanken gekommen bin, dass es darum geht.

                Ansonsten gehört die TE nach meiner Einschätzung zu den Leuten, die gerne das letzte Wort haben wollen. Gottseidank ist die Zahl der Besserwisser

                hier im Forum gering. Ich schließe das Thema jetzt, sonst kommt ja wieder eine Antwort, die niemand braucht und die auch niemand nützt.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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