Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Fragen zur Abgeltungssteuer

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Fragen zur Abgeltungssteuer

    Hallo,
    die Abgeltungssteuer wird ja nicht pauschal mit 25% berechnet, wenn man über dem Freistellungsauftrag liegt, sondern nach dem persönlichen Steuersatz, je nachdem, was günstiger ist?
    Wird für die Berechnung der Abgeltungssteuer dann der persönliche Durchschnittssteuersatz oder der Grenzsteuersatz herangezogen?
    Viele Grüße Udo Karl

    #2
    Hallo,

    die Abgeltungssteuer wird ja nicht pauschal mit 25% berechnet, wenn man über dem Freistellungsauftrag liegt, sondern nach dem persönlichen Steuersatz, je nachdem, was günstiger ist?
    Nur wenn man die Günstigerprüfung beantragt, Anlage KAP Zeile 4.
    Eine Folge davon ist übrigens, dass man zwingend alle Kapitalerträge erklären muss (was man sonst nicht müsste).

    Wird für die Berechnung der Abgeltungssteuer dann der persönliche Durchschnittssteuersatz oder der Grenzsteuersatz herangezogen?
    Praktisch beide.

    Es gilt der persönliche Steuersatz. Da dieser aber progressionsabhängig ist wird er sich durch die Kapitalerträge erhöhen. Und dieser - vielleicht nur leicht - erhöhte Steuersatz gilt dann für das gesamte Einkommen.
    Speziell um diese Besonderheit zu zeigen gibt es den Grenzsteuersatz. Das ist nur eine rechnerische Größe, um bei zusätzlichem Einkommen (Lohnerhöhung, Überstunden, Nebenjob etc.) die praktische Steuerbelastung auszurechnen.

    Fazit: Man sollte immer mit dem Grenzsteuersatz rechnen, dann bekommt man ungefähr heraus wieviel von dem zusätzlichen Einkommen bleibt. Und das gilt auch für Kapitalerträge.
    Ist das zusätzliche Einkommen mehr als eine Kleinigkeit dann sollte man mit noch etwas mehr Steuern rechnen, der Grenzsteuersatz kennt das zusätzliche Einkommen ja nicht (oder man ermittelt den Grenzsteuersatz einmal mit und einmal ohne, und nimmt dann den Mittelwert).

    Der Durchschnittssteuersatz hilft aber um festzustellen, ob die Günstigerprüfung überhaupt positiv sein kann. Liegt dieser Steuersatz nämlich bereits ohne die Kapitalerträge über 25% dann kann es nicht funktionieren.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      Zitat von udokarl Beitrag anzeigen
      Hallo,
      die Abgeltungssteuer wird ja nicht pauschal mit 25% berechnet, wenn man über dem Freistellungsauftrag liegt, sondern nach dem persönlichen Steuersatz, je nachdem, was günstiger ist?
      Wird für die Berechnung der Abgeltungssteuer dann der persönliche Durchschnittssteuersatz oder der Grenzsteuersatz herangezogen?
      Weder noch. Durch zusätzliche Kap Einkünfte wird für die per Häkchen zu beantragende Günstigerprüfung einmal der neue zu versteuernde Gesamteinkünftebetrag laut Steuertabelle mit einem neuen höheren Durchschnittssteuersatz betechnet. Am besten schaut man sich die Steuertabelle dazu selber an.

      Der Grenzsteuersatz ist immer viel grösser als der Durchschnittssteuersatz und gibt nur an, mit wieviel % jeder dazu kommende Einkunftseuro theoretisch separat besteuert würde. Er zeigt quasi die Ableitung der progressiven Steuerkurve an, die Steilheit sozusagen. Aber das ist nicht relevant.
      Der gestiegene Durchschnittssteuersatz laut Tabelle ist es. Und der steigt weniger steil an, weil ja grosse Teile des bisherigen Einkommens in viel niedrigeren „Grenzsteuerbereichen“ liegen, oder in flacheren Bereichen dee Progressionskurve. Für die ersten 10.000 Eur eines Jahreseinkommens bezahlt man überhaupt keine Steuer, für die nächsten 10.000 dann vielleicht 5%, für weitere 10% wieder mehr und zusammen ergibt sich der Durchschnittssteuersatz.






      Kommentar

      Lädt...
      X