In zahlreichen Threads und Kommentaren auch in anderen Foren, zeigt sich große Verunsicherung bei vielen Usern, wie ab 2023 Werbungskosten bei Vermietung korrekt eingetragen werden sollen.
Meiner Meinung nach hat noch keiner der Kommentare den Nagel auf den Kopf getroffen. Deshalb versuche ich das jetzt hier.
Bin für weitere Kommentare dankbar, vor allem wenn jemand bessere Informationen hat und meine Einschätzungen nachvollziehbar widerlegen kann.
Zunächst muß ich feststellen, dass es kaum möglich ist, im Internet eine Ausfüllhilfe zur neuen Anlage V 2023 zu finden und dass die Hilfetexte im Formular unter Mein Elster total verunglückt sind und auch keine klaren Hinweise liefern.
Ich glaube, dass deswegen soviele Fehlerklärungen in 2024 und eventuell Widersprüche gegen Bescheide 2023 eingehen werden, dass es in der Anlage V 2024 sicher zu einem Redesign kommen wird. Teilweise kann sich der Steuerpflichtige selbst schaden, teilweise hat der Fiskus das Nachsehen. Dazu siehe weiter unten.
Vielleicht ist sogar Klärung durch Finanzgerichte notwendig. Denn der einzelne Steuerpflichtige kann zahlreiche Fehler machen, zu seinem Nachteil, aber auch zu seinem Vorteil. Ob der Vorteil dann Steuerhinterziehung ist oder vom FA toleriert werden muss, ist zB. ein Punkt, der eine richterliche Entscheidung bräuchte.
Zwei Änderungen im neuen Design bzw. der Verfahrensweise fallen auf den ersten Blick besonders auf:
Ob 1. nun verpflichtend ist, stelle ich zumindest bei Angabe von Hausgeldflüssen in Frage. Die Aufteilung hat keinen Einfluß auf die Saldoberechnung Einnahmen - Kosten (noch nicht).
Vermutlich will das FA dadurch nur eine zusätzliche Plausibilitätsprüfungsmöglichkeit bei Vermietern, die ihre Kostenabrechnung selbst machen und nicht über eine Hausverwaltung bekommen.
Da könnte ja eine steuergestaltende Absprache mit dem Mieter sein, die die Miete drückt und im Ausgleich irgendwelche Nebenkosten erhöht, die nicht umlegbar sind und vom Mieter zB. in fingierten Reparaturrechnungen belegt werden. Bei Hausverwalterabrechnung ist das unwahrscheinlich.
Immerhin kann man aber 0 eingeben und die Fehlermeldung umgehen.
Das wurde sogar einem der User von einem FA Beamten empfohlen, um die vielerseits betriebene und vom FA bisher tolerierte Methode weiter anzuwenden, einfach Nettomieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen und ohne Kostenaufschlüsselung anzugeben.
Der Hilfetext (2.) lässt den Rückschluß zu, dass man dem Vermieter bei Abrechnungen über Hausverwaltung das Leben ab Veranlagungsjahr 2023 endlich etwas vereinfachen möchte, in dem er nicht mehr 30-40 Einzelkosten mühselig aus der Verwalterabrechnung abschreiben muß. Es besteht vermutlich Wahlfreiheit. Altes Prinzip A) Einzelkosten aufstellen wie früher oder Prinzip B) Hausgeldströme eintragen.
Der Hilfetext ist aber in sofern verunglückt, als dass er nur von Hausgeldnachzahlungen und -rückerstattungen spricht und völlig offenlässt, wo denn dann die Hausgeldvorauszahlungen (minus Beiträge zur Instandhaltungsrücklage) eingetragen werden sollen.
Ausserdem lässt er offen, ob es zulässig ist, Hausgeldnachzahlungen als Zahlungsabfluß auch dann steuermindernd unter Umlegbare Kosten einzutragen, wenn sie aus einem Vermieterjahr herrühren, in dem die Steuererklärung Anlage V für das Jahr zuvor noch nicht Hausgeldzu- und abflüsse deklariert hatte, sondern noch die realen Kosten laut Hausverwalteraufstellung. (Anlage V 2022 und früher)
Schon immer gilt ja das Zu- und Abflußprinzip. Was im Steuerjahr noch nicht berücksichtigt werden konnte, wird eben im Steuerjahr darauf oder noch später berücksichtigt.
Bei Angabe von einzelnen tatsächlich entstandenen Werbungskosten war das im Aussenverhältnis mit einem Dritten, dem Mieter, und seine Nebenkostenzahlungen bzw- -ausgleiche so und wird auch so bleiben.
Genauso wird es mit den Hausgeldflüssen sein.
Es gibt aber ein Problem beim Wechsel von Prinzip A) zu Prinzip B) (und diesen Wechsel kann es später wegen Wahlfreiheit des Prinzips A) oder B) noch weitere Male geben)
Beim erstmaligen Wechsel A->B, wie er in Anlage V 2023 jetzt möglich ist und zahlreich in Ansspruch genommen werden dürfte entsteht nämlich der Start eines neuen Zahlungsstromes in einem neuen zusätzlichen Aussenverhältnis mit der Hausverwaltung, für den Zahlungsströme vor dem Start steuerlich gar nicht berücksichtigt wurden und auch jetzt nicht berücksichtigt werden dürften.
Wer in 2023 Hausgeld aus der Abrechnung 2022 nachbezahlen musste, hat in der Anlage V 2022 (hoffentlich) alle wirklich angefallenen Kosten einzeln angesetzt (die höher waren, als der durch den Wirtschaftsplan errechnete aufsummierte Betrag aller Hausgeldvorauszahlungen)
Wer die Nachzahlung nun in der Anlage V 2023 als Abfluß steuermindernd angibt, erlangt einen eigentlich unberechtigten Steuervorteil, der auch in Zukunft durch das Zu- und Abflußprinzip niemals wieder ausgeglichen würde. Er hat die wahren höheren Kosten aus 2022 nämlich mehrmals steuermindernd abgezogen, jedenfalls teilweise.
Umgekehrt bei Hausgeldrückerstattung in 2023 und Eintragung mit Minuszeichen in Umlegbare Kosten entsteht dem Steuerpflichtigen ein Nachteil, der ebenfalls nie wieder ausgeglichen würde.
Letzteres sollte man also auf gar keinen Fall tun. Beim Steuervorteil dagegen besteht völlige Unklarheit: Ist das nun theoretisch strafbewehrte Steuerverkürzung?
Man könnte nun vermuten, das FA ist sich der Problematik bewußt und wird die Steuerverkürzung nicht ahnden, weil sie meint, dass sich der Schaden für den Fiskus durch genauso viele "fehlerhafte" Erklärungen zu Gunsten des Staates ausgleichen wird. Aber erstens glaube ich das nicht,es gibt genügend schlaue Füchse, die das durchschauen und ausnützen werden, zB. durch mehrmaligen Wechsel A->B, und zweitens wäre die Steuergerechtigkeit arg verletzt.
Aus meiner Sicht ist nur der steuerehrlich, der es in der Anlage V 2023 unterlässt, Hausgeldausgleiche jeder Art anzugeben. (Spätere Jahre dann natürlich alle Zu- und Abflüsse anzugeben.)
Leider sagt der Hilfetext darüber nichts.
Wenn man ihm unkritisch Folge leistet ,hat man sich bereits selbst geschadet oder ist schon in der Steuerverkürzung.
Man könnte sich vielleicht mit dem schlampigen Hilfetext herausreden, wenn das FA die Diskrepanz bemerkt und es zu Problemen kommt.
Also einfach ausprobieren (natürlich nur bei Hausgeldnachzahlungen) und schauen was passiert?
Ich bin noch unschlüssig, denn ich habe sogar Hausgeld für noch frühere Jahre in 2023 nachentrichtet, so dass der zu versteuernde Ertrag nur noch wenige Euros ergibt.
(Mögen hätt ich schon wolln, aber dürfn hab ich mich nicht getraut. K. Valentin)
Ansonsten würde ich folgende Vorgehensweise vorschlagen:
Den FA Beamten wünsche ich viel Spaß bei der viel aufwendigeren Prüfung, ob Hausgeldflüsse berechtigt oder unberechtigt angegeben wurden. Das ist bei Wechsel A->B kompliziert.
Meiner Meinung nach hat noch keiner der Kommentare den Nagel auf den Kopf getroffen. Deshalb versuche ich das jetzt hier.
Bin für weitere Kommentare dankbar, vor allem wenn jemand bessere Informationen hat und meine Einschätzungen nachvollziehbar widerlegen kann.
Zunächst muß ich feststellen, dass es kaum möglich ist, im Internet eine Ausfüllhilfe zur neuen Anlage V 2023 zu finden und dass die Hilfetexte im Formular unter Mein Elster total verunglückt sind und auch keine klaren Hinweise liefern.
Ich glaube, dass deswegen soviele Fehlerklärungen in 2024 und eventuell Widersprüche gegen Bescheide 2023 eingehen werden, dass es in der Anlage V 2024 sicher zu einem Redesign kommen wird. Teilweise kann sich der Steuerpflichtige selbst schaden, teilweise hat der Fiskus das Nachsehen. Dazu siehe weiter unten.
Vielleicht ist sogar Klärung durch Finanzgerichte notwendig. Denn der einzelne Steuerpflichtige kann zahlreiche Fehler machen, zu seinem Nachteil, aber auch zu seinem Vorteil. Ob der Vorteil dann Steuerhinterziehung ist oder vom FA toleriert werden muss, ist zB. ein Punkt, der eine richterliche Entscheidung bräuchte.
Zwei Änderungen im neuen Design bzw. der Verfahrensweise fallen auf den ersten Blick besonders auf:
- Alle Werbungskosten sind neuerdings in umlegbare und nicht umlegbare aufzuteilen, wobei bei Umlegbare Kosten nicht mehr möglich ist, einfach gar nichts einzugeben, wie das früher bei den Werbungskosten durchaus ging.(Fehlermeldung)
- Der (verunglückte und irreführende) Hilfetext bei Umlegbare Kosten erwähnt, dass im Falle von Werbungskosten, die von einer Hausverwaltung per Abrechnung erfasst wurden, erstmalig auch Hausgeldzu- und abflüsse angegeben werden können. (Alternativ)
Ob 1. nun verpflichtend ist, stelle ich zumindest bei Angabe von Hausgeldflüssen in Frage. Die Aufteilung hat keinen Einfluß auf die Saldoberechnung Einnahmen - Kosten (noch nicht).
Vermutlich will das FA dadurch nur eine zusätzliche Plausibilitätsprüfungsmöglichkeit bei Vermietern, die ihre Kostenabrechnung selbst machen und nicht über eine Hausverwaltung bekommen.
Da könnte ja eine steuergestaltende Absprache mit dem Mieter sein, die die Miete drückt und im Ausgleich irgendwelche Nebenkosten erhöht, die nicht umlegbar sind und vom Mieter zB. in fingierten Reparaturrechnungen belegt werden. Bei Hausverwalterabrechnung ist das unwahrscheinlich.
Immerhin kann man aber 0 eingeben und die Fehlermeldung umgehen.
Das wurde sogar einem der User von einem FA Beamten empfohlen, um die vielerseits betriebene und vom FA bisher tolerierte Methode weiter anzuwenden, einfach Nettomieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen und ohne Kostenaufschlüsselung anzugeben.
Der Hilfetext (2.) lässt den Rückschluß zu, dass man dem Vermieter bei Abrechnungen über Hausverwaltung das Leben ab Veranlagungsjahr 2023 endlich etwas vereinfachen möchte, in dem er nicht mehr 30-40 Einzelkosten mühselig aus der Verwalterabrechnung abschreiben muß. Es besteht vermutlich Wahlfreiheit. Altes Prinzip A) Einzelkosten aufstellen wie früher oder Prinzip B) Hausgeldströme eintragen.
Der Hilfetext ist aber in sofern verunglückt, als dass er nur von Hausgeldnachzahlungen und -rückerstattungen spricht und völlig offenlässt, wo denn dann die Hausgeldvorauszahlungen (minus Beiträge zur Instandhaltungsrücklage) eingetragen werden sollen.
Ausserdem lässt er offen, ob es zulässig ist, Hausgeldnachzahlungen als Zahlungsabfluß auch dann steuermindernd unter Umlegbare Kosten einzutragen, wenn sie aus einem Vermieterjahr herrühren, in dem die Steuererklärung Anlage V für das Jahr zuvor noch nicht Hausgeldzu- und abflüsse deklariert hatte, sondern noch die realen Kosten laut Hausverwalteraufstellung. (Anlage V 2022 und früher)
Schon immer gilt ja das Zu- und Abflußprinzip. Was im Steuerjahr noch nicht berücksichtigt werden konnte, wird eben im Steuerjahr darauf oder noch später berücksichtigt.
Bei Angabe von einzelnen tatsächlich entstandenen Werbungskosten war das im Aussenverhältnis mit einem Dritten, dem Mieter, und seine Nebenkostenzahlungen bzw- -ausgleiche so und wird auch so bleiben.
Genauso wird es mit den Hausgeldflüssen sein.
Es gibt aber ein Problem beim Wechsel von Prinzip A) zu Prinzip B) (und diesen Wechsel kann es später wegen Wahlfreiheit des Prinzips A) oder B) noch weitere Male geben)
Beim erstmaligen Wechsel A->B, wie er in Anlage V 2023 jetzt möglich ist und zahlreich in Ansspruch genommen werden dürfte entsteht nämlich der Start eines neuen Zahlungsstromes in einem neuen zusätzlichen Aussenverhältnis mit der Hausverwaltung, für den Zahlungsströme vor dem Start steuerlich gar nicht berücksichtigt wurden und auch jetzt nicht berücksichtigt werden dürften.
Wer in 2023 Hausgeld aus der Abrechnung 2022 nachbezahlen musste, hat in der Anlage V 2022 (hoffentlich) alle wirklich angefallenen Kosten einzeln angesetzt (die höher waren, als der durch den Wirtschaftsplan errechnete aufsummierte Betrag aller Hausgeldvorauszahlungen)
Wer die Nachzahlung nun in der Anlage V 2023 als Abfluß steuermindernd angibt, erlangt einen eigentlich unberechtigten Steuervorteil, der auch in Zukunft durch das Zu- und Abflußprinzip niemals wieder ausgeglichen würde. Er hat die wahren höheren Kosten aus 2022 nämlich mehrmals steuermindernd abgezogen, jedenfalls teilweise.
Umgekehrt bei Hausgeldrückerstattung in 2023 und Eintragung mit Minuszeichen in Umlegbare Kosten entsteht dem Steuerpflichtigen ein Nachteil, der ebenfalls nie wieder ausgeglichen würde.
Letzteres sollte man also auf gar keinen Fall tun. Beim Steuervorteil dagegen besteht völlige Unklarheit: Ist das nun theoretisch strafbewehrte Steuerverkürzung?
Man könnte nun vermuten, das FA ist sich der Problematik bewußt und wird die Steuerverkürzung nicht ahnden, weil sie meint, dass sich der Schaden für den Fiskus durch genauso viele "fehlerhafte" Erklärungen zu Gunsten des Staates ausgleichen wird. Aber erstens glaube ich das nicht,es gibt genügend schlaue Füchse, die das durchschauen und ausnützen werden, zB. durch mehrmaligen Wechsel A->B, und zweitens wäre die Steuergerechtigkeit arg verletzt.
Aus meiner Sicht ist nur der steuerehrlich, der es in der Anlage V 2023 unterlässt, Hausgeldausgleiche jeder Art anzugeben. (Spätere Jahre dann natürlich alle Zu- und Abflüsse anzugeben.)
Leider sagt der Hilfetext darüber nichts.
Wenn man ihm unkritisch Folge leistet ,hat man sich bereits selbst geschadet oder ist schon in der Steuerverkürzung.
Man könnte sich vielleicht mit dem schlampigen Hilfetext herausreden, wenn das FA die Diskrepanz bemerkt und es zu Problemen kommt.
Also einfach ausprobieren (natürlich nur bei Hausgeldnachzahlungen) und schauen was passiert?
Ich bin noch unschlüssig, denn ich habe sogar Hausgeld für noch frühere Jahre in 2023 nachentrichtet, so dass der zu versteuernde Ertrag nur noch wenige Euros ergibt.
(Mögen hätt ich schon wolln, aber dürfn hab ich mich nicht getraut. K. Valentin)
Ansonsten würde ich folgende Vorgehensweise vorschlagen:
- Hausgeldvorauszahlungen um Beitrag zur Instantsetzungsrücklage kürzen und im Formular unter Sonstige Kosten eintragen.
- Verwalterkosten nicht herauskürzen, aber auch unter Kosten für Verwaltung dann nichts eintragen.
- Keine Aufstellung mehr von einzelnen Werbungskosten. (Umlegbar, nicht umlegbar)
- Hausgeldnachzahlungen und -rückerstattungen in Anlage V 2023 unter Umlegbare Kosten gar nicht eintragen, in späteren Jahren aber schon.
- Minus bei Rückerstattungen.
- In Anlage V 2023 dann 0 eintragen um die Fehlermeldung bei Nichteingabe zu umgehen (Oder alternativ hier ansatt bei Sonstige Kosten die Hausgeldvorauszahlungen eintragen)
- Kürzen um Beiträge Instandhaltungsrücklage bei Hausgeldausgleichen nur, wenn die Hausverwaltung nachträglich eine höhere/niedrigere Abführung durchführte, als geplant.
- Aufteilung in Umlegbare und nicht umlegbare Kosten sowie Verwaltungskosten bei Hausgeldflüssen völlig ignorieren
- (Aufwand dazu wäre kontraproduktiv zur Vereinfachungsabsicht, Finanzamt kann und muß darauf verzichten, hierüber eine Plausibilitätskontrolle machen zu können.)
Den FA Beamten wünsche ich viel Spaß bei der viel aufwendigeren Prüfung, ob Hausgeldflüsse berechtigt oder unberechtigt angegeben wurden. Das ist bei Wechsel A->B kompliziert.
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