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Zusätzliche Angaben zum Vorsorgeaufwand: Zeile 52-54

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    Zusätzliche Angaben zum Vorsorgeaufwand: Zeile 52-54

    Guten Abend,

    ich bin Student und habe im Jahr 2023 eine Werkstudententätigkeit, eine kurzfristige und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt. Von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht habe ich mich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht befreien lassen.
    Das Steuerprogramm (WISO) zeigt mit nun für die Zeile 52 („Es bestand 2023 keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht
    aus dem aktiven Dienstverhältnis / aus der Tätigkeit als (z. B. Praktikant/in, Student/in im Praktikum)“) „ja“ bzw. „1“ an. Das kann sich ja eigentlich nur auf die kurzfristige Beschäftigung beziehen, da ich für meine anderen beiden Beschäftigungen Rentenversicherungsbeiträge bezahlt habe. In Zeile 53 („Tätigkeitsbezeichnung zu Zeile 52“) steht nun „kurzfr. Beschäftigung, Mini-Jobber“. Am Spannendsten ist aber die Kombination mit der Zeile 54 („Aufgrund des genannten Dienstverhältnisses / der Tätigkeit bestand hingegen eine Anwartschaft auf Altersversorgung“), die ebenfalls „ja“ bzw. „1“ zeigt. Damit kann aber wiederum eigentlich nur die geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeint sein, da ich während dieser durch die Rentenversicherungsbeträge eine Anwartschaft erzeugt habe. Gleichzeitig kann das aber nicht sein, da ebendiese Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht zeigt.
    ich wäre dankbar, wenn hier jemand Licht ins Dunkle bringen könnte!

    Vielen Dank
    LukezZ

    #2
    Hallo LukezZ!

    Zuerst mal ein Hinweis "auf den einfachsten Weg":

    Sollte Ihr steuerpflichtiges Einkommen nach Abzug diverser Kosten (Versicherungsbeiträge, Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, sonstige Werbungskosten) unter dem Grundfreibetrag liegen:

    Vergessen Sie einfach die Zusätzlichen Angaben zum Vorsorgeaufwand in Zeilen 52-54 bzw. lassen Sie dort das stehen, was Ihnen Wiso vorschlägt - und gut ist - warum sich das Hirn zermartern über Dinge ohne steuerliche Auswirkung ... als Student haben Sie eigentlich Wichtigeres zu tun als sich mit unnötigen Fragen herumzuplagen, die Zeit nach Mitternacht totzuschlagen und auf den notwendigen Schlaf zu verzichten, den man braucht, um im Studium beste Ergebnisse zu erzielen!

    Sollte Ihr zu versteuerndes Einkommen nach Kostenabzug über dem Grundfreibetrag liegen, melden Sie sich einfach nochmals, dann sehen wir weiter!
    Zuletzt geändert von Uwe64; 01.10.2024, 09:52.

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      #3
      Hallo Uwe64,
      mein zu versteuerndes Einkommen liegt in der Tat nicht über dem Grundfreibetrag. Allerdings würde mich auch unabhängig davon einfach interessieren, wie diese Eintragungen in den Zeilen zustande kommen, weil ich es mir einfach nicht erklären kann. Über eine Hilfestellung trotz fehlender Praxisanwendung würde ich mich wirklich sehr freuen, danke!
      Zuletzt geändert von LukezZ; 01.10.2024, 11:37.

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        #4
        Hallo LukezZ!

        Elster-Antwort: Im Elster-Programm sagt die Hilfe hierzu "Bitte füllen Sie die Zeilen 52 bis 55 nur aus, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und im Jahr 2022 ganz oder zeitweise nicht rentenversicherungspflichtig waren."

        Wiso bietet eine "unendliche Fülle" an Informationen an - schauen Sie dort mal genau nach - sowohl in der Erfassungsmaske als auch in den vielen unendlichen Berechnungs-Hinweise und -Erläuterungen - wenn Sie es denn unbedingt so genau wissen wollen, wie das an dieser Stelle funktioniert ...

        Meine Praktiker-Meinung: Alle Ihre Einträge nochmals auf Vollständigkeit/Richtigkeit überprüfen, und dann einfach mal mit und mal ohne Häkchen berechnen ...

        *****
        [QUOTEmein zu versteuerndes Einkommen liegt in der Tat über dem Grundfreibetrag.][/QUOTE]

        Diese Aussage sollten Sie nochmals überdenken - kann "eigentlich" nur sein, wenn Sie
        - die 20 Stunden / Woche das ganze Jahr über gearbeitet haben und mehr als den Mindestlohn erhalten haben,
        - entweder/oder/und die geringfügige als auch die kurzfristige Beschäftigung nicht (!) pauschalbesteuert abgerechnet wurden ...

        Deshalb: Überprüfen Sie, ob Sie alle Ihre Einträge richtig und ob Sie wirklich alle absetzbaren Ausgaben erfasst haben!

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          #5
          EDIT: Die entscheidende Frage ist jetzt für mich nur noch: Wenn ich einen nicht pauschal abgerechneten Minijob gehabt habe und mich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen habe, trage ich dann in die Zeile 52 und 54 der Anlage Vorsorgeaufwand eine „1“ ein oder nicht?


          Hallo Uwe64!
          Ich habe mich inzwischen noch einmal an der „Planspiel“-Funktion von WISO versucht und damit ein bisschen was erarbeiten können: Der Eintrag in Zeile 52 wird sowohl durch die kurzfristige, als auch durch die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu einem „ja“.
          Hier entsteht eine neue Frage für mich: Mir ist schon klar, dass ich mich als geringfügig entlohnter Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann, aber ich dachte, dass ich grundlegend eben genau das wäre: nämlich -pflichtig. Damit hätte ich die Antwort „ja“ in Zeile 52 für die geringfügig entlohnte Beschäftigung eigentlich verneint. Sehe ich das falsch?

          Zusätzlich habe ich in Erfahrung bringen können, dass das „ja“ in Zeile 54 dadurch generiert wird, dass ich bei WISO angebe, dass meine Beschäftigung als geringfügig entlohnter Minijobber einen Einfluss auf die Wartezeit und/oder Höhe der Rente hat. Das klingt zwar ganz logisch, allerdings ist online in Bezug auf Zeile 54 stets von etwas wie einer betrieblichen Altersvorsorge zu lesen, weswegen ich da auch noch ein bisschen hadere.

          Zum letzten Part: Ich habe den Beitrag inzwischen angepasst, mir ist an dieser Stelle ein Fehler unterlaufen. Unabhängig davon ist es aber tatsächlich so, dass
          1. die Werkstudententätigkeit mit weit mehr als Mindestlohn vergütet wurde
          2. die kurzfristige Beschäftigung nicht pauschal abgerechnet wurde
          3. die geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht pauschal abgerechnet wurde.
          Zuletzt geändert von LukezZ; 01.10.2024, 12:45.

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            #6
            Hallo LukezZ!

            Hinweis: Achten Sie auf "nicht-mehr-als-20-Arbeitsstunden-pro-Woche", sonst könnte es mit der Sozialversicherungsfreiheit zuende gehen ... !?

            Hinweis: Wenn alle Jobs auf Lohnsteuerkarte abgerechnet wurden, dann können Sie auch für alle Jobs Werbungskosten geltend machen !

            Zum Thema "Entfernungspauschale für Fahrten zur elterlichen Wohnung, sofern dort weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen" - ich meine hier nicht "Doppelte Haushaltsführung" - besteht:

            Der Studienort gilt steuerlich i.d.R. als "erste Tätigkeitsstätte" - zum Thema "Entfernungspauschale" siehe hier:

            https://datenbank.nwb.de/Dokument/496444/



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              #7
              Hallo LukezZ!

              Die Angaben in Zeilen 52 und 54 sind für Ihre Steuerberechnung nicht relevant!

              Zuletzt geändert von Uwe64; 01.10.2024, 19:06.

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                #8
                Hallo Uwe64, danke für die ganzen Tipps, das ist jedoch nicht Ziel dieses Forumeintrags. Ich bin mit meiner Steuererklärung zufrieden und suche lediglich eine Antwort auf die oben zur Zeile 52 und 54 gestellten Fragen.

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