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VG Wort Umsatzsteuervoranmeldung

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    VG Wort Umsatzsteuervoranmeldung

    Hallo,

    ich habe jetzt zum ersten Mal eine Ausschüttung der VG Wort erhalten und frage ich mich, ob und wo ich die entsprechenden Daten in der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen muss. Nach längerer Suche habe ich jetzt mehrere völlig unterschiedliche Antworten gefunden und bin damit nicht einen Schritt weiter. Hier gibt es zwar mehrere Threads zur VG Wort, aber ebenfalls viele unterschiedliche Ansichten.
    Im Ausschüttungsbrief heißt es:
    "Es erfolgt eine Ausschüttung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG, die in Folge des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 (C-37/16,SAWP) nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt."
    Ich deute es so, dass die Ausschüttung nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden muss.

    Vielleicht kann mir jemand helfen oder hat diesbezüglich eine Rückmeldung vom Finanzamt. Vielen Dank.

    MontiM

    #2
    Die Ausschüttungen der VG-Wort unterliegen grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (nachzulesen auf deren eigener Homepage). Viele Autoren/Ex-Autoren machen aber auf Grund der "immensen" Umsätze gebrauch von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 (1) UStG
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      Vielen Dank.
      Und wo muss der Ausschüttungsbetrag dann in der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden?
      Ausgewiesen wird die Umsatzsteuer nur beim Inkassobetrag, nicht aber bei der Ausschüttung.

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        #4
        Ich hab das erwähnte EuGH-Urteil mal überflogen. Da hat der polnische Finanzminister geklagt in einem ähnlichen Fall, und der EuGH hat entschieden, dass der konkrete (polnische) Fall nicht der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie unterliegt. Dass die VG Wort dieses Urteil "einfach so" auf ihre Ausschüttungen anwendet, finde ich schon sehr gewagt - denn das ist nicht in nationales Recht umgesetzt (jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden). Was steuerfrei ist, steht abschließend in § 4 UStG, und da kommt sowas nicht drin vor. Und deswegen gibt es in der Umsatzsteuervoranmeldung auch kein passendes Feld für solche Umsätze (denn unter "sonstige steuerfreie Umsätze" muss man die Nr. aus dem erwähnten § 4 angeben, die darauf zutrifft - da gibt es aber keine), und "nicht steuerbare Umsätze" passt auch nicht, weil "Leistungsort nicht im Inland" auch nicht zutrifft.

        Also eigentlich gibts nur zwei Möglichkeiten:
        • darauf vertrauen, dass die VG Wort Recht hat und den Umsatz gar nicht eintragen (denn es gibt ja kein passendes Feld dafür)
        • auf der sicheren Seite sein, das bei den üblichen Umsätzen zu 19% eintragen und 19% vom erhaltenen Betrag ans Finanzamt abführen (was natürlich den Erlös schmälert)
        Im ersten Fall in der EÜR bzw. GuV dann unter "sonstige steuerfreie Umsätze" eintragen und sich bei einer Betriebsprüfung mit dem Prüfer herumstreiten, ob das zitierte EuGH-Urtail auf diesen Fall anwendbar ist oder nicht...

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          #5
          Hallo MontiM, Beamtenschweiß und mhanft!

          Zuerst einmal:

          "Es erfolgt eine Ausschüttung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG, die in Folge des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 (C-37/16,SAWP) nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt."
          das ist absolut korrekt!

          Beamtenschweiß, es gibt keinen Grund, das, was da mit der Auszahlung mitgeteilt wurde, irgendwie anzuzweifeln - weil die VG Wort das hunderttausendfach so macht, werden die sich hüten, das so hinauszuposaunen, wenn's nicht 100%ig auch so wäre!

          Die Kleinunternehmerregelung ist nur eine "Ausweichbewegung", die in diesem Fall nicht nötig ist!

          mhanft - wenn das "Steuerleben" denn so einfach wäre - einfach mal ein EuGH-Urteil "überfliegen" - das hab ich in über 30jähriger steuerlicher Tätigkeit mich noch kein einziges mal getraut, "einfach so oberflächlich ein EuGH-Urteil" zu recherchieren ... !

          Außerdem muss ich Ihrer Grundaussage

          [QUOTEDass die VG Wort dieses Urteil "einfach so" auf ihre Ausschüttungen anwendet, finde ich schon sehr gewagt - denn das ist nicht in nationales Recht umgesetzt][/QUOTE]

          widersprechen, weil:
          - internationales Recht bricht nationales Recht
          und
          - EU-Umsatzsteuer-Regelungen gehen vor nationalen USt-Regelungen!

          Es hat sogar schon Sachverhalte gegeben, da konnte der deutsche Steuerpflichtige wählen, ob er das USt-EU-Recht oder das USt-D-Recht anwendet - weil das EU-Recht nicht in nationales Recht umgesetzt wurde sondern national eine Regelung beibehalten wurde, die für den Unternehmer günstiger war ... !



          Hier das offizielle Merkblatt der VGWort zu ganz genau diesem Thema - Stand 22.01.2024: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-w...satzsteuer.pdf
          Zuletzt geändert von Uwe64; 01.10.2024, 10:33.

          Kommentar


            #6
            Vielen Dank.
            Da es sich bei mir nicht um urheberrechtliche Nutzungsrechte handelt, sondern um gesetzliche Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG, ist die Zahlung für die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuervoranmeldung somit nicht relevant - wenn ich alles richtig verstanden habe und die Ausführungen der VG Wort in den Merkblättern richtig deute.

            Kommentar


              #7
              Nochmal an mhanft!

              Vorsicht vor "Schnellschüssen aus der Hüfte" - passiert mir leider auch immer wieder, weil einfach zu schnell schnell und oberflächlich - Ihre Aussage

              denn das ist nicht in nationales Recht umgesetzt (jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden)
              kann "ganz einfach" widerlegt werden: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-w...satzsteuer.pdf

              "Sehr geehrte Urheberi,
              der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, C-37/16
              (SAWP) entschieden, dass in Polen bestimmte Ausschüttungen von Verwertungsgesell-
              schaften an Urheber nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Aufgrund möglicher Folgewirkun-
              gen dieser Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland hat auch der deutsche Gesetz-
              geber auf diese Entscheidung reagiert und das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum
              01.01.2019 angepasst.
              Demnach unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüche
              nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Um-
              satzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i.S.d. Umsatzsteu-
              errechts erbringen."

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                #8
                nochmal an MontiM!

                Wo in der USt-Voranmeldung und der Jahreserklärung eintragen?

                Es gab hierzu schon mal eine Diskussion, siehe hier: https://forum.elster.de/anwenderforu...satzsteuerfrei

                Also: "Irgendwo" oder im Zweifel "nirgendwo", oder wenn Sie "auf Nummer Sicher gehen wollen", oder wenn's Ihnen Spaß macht, Finanzbeamte unnötig zu beschäftigen - so nach dem Motto "die sollen Belege ohne steuerliche Auswirkung sichten, dann haben die keine Zeit für sinnvollere Prüfungen" - könnens ja als Belegnachreichung elektronisch denen zusenden ...
                Zuletzt geändert von Uwe64; 01.10.2024, 10:48.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                  "Sehr geehrte Urheberi,
                  der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, C-37/16
                  (SAWP) entschieden, dass in Polen bestimmte Ausschüttungen von Verwertungsgesell-
                  schaften an Urheber nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Aufgrund möglicher Folgewirkun-
                  gen dieser Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland hat auch der deutsche Gesetz-
                  geber auf diese Entscheidung reagiert und das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum
                  01.01.2019 angepasst.
                  Demnach unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüche
                  nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Um-
                  satzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i.S.d. Umsatzsteu-
                  errechts erbringen."
                  Und wo genau im Umsatzsteuergesetz steht denn nun diese "Anpassung"? Ich kann's nicht finden...

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo mhanft!

                    Die Antwort zu finden war jetzt aber "echt knackig" - ich bin ja eher "Pragmatiker" und "übergehe" den Gesetzestext, wenn ich "gute und verlässliche Fundstellen habe, die mir das Gesetz erklären" - tja, "der Dschungel des deutschen Steuerrechts" sprengt das (Er-)Fassungsvermögen eines normal denkenden Menschen - da muss man schon "gehirnverdrillter" Steuerrechtler sein ...

                    Hab's gefunden - Sie können "heute" nix finden, weil "Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben."

                    siehe hier https://www.buzer.de/gesetz/5509/v213817-2019-01-01.htm

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                      #11
                      Hmmm... da ist also der Satz

                      3 In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus.
                      weggefallen - das heißt dann wohl, dass keine sonstigen Leistungen ausgeführt werden - und dass deswegen auch keine Umsatzsteuer anfällt... na gut, wenn man das so auslegen kann... würde man in der GuV/EÜR dann wohl unter "nicht steuerbare Umsatzerlöse" unterbringen (und in der USt-VAM/-Erklärung wohl gar nicht, weil dort "nicht steuerbare Umsätze" immer nur für "Leistungsort nicht im Inland" da sind).

                      Kann dann bloß sein, dass das Finanzamt bei der Steuererklärung nachfragt, warum es eine Diskrepanz zwischen USt und ESt gibt. Aber das muss man dann halt erläutern...

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                        #12
                        Herzlichen Dank Uwe64 für die ausführlichen Erläuterungen und die Hilfe.

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo mhanft!

                          ist "echter Schadensersatz" = kein Leistungsaustausch = nicht umsatzsteuer"bar"

                          Verbuchung siehe hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/720133/

                          in der eBilanz gibt es dafür eine eigene Position, dadurch erkennt der Sachbearbeiter sofort, warum nicht in der USt-Erklärung enthalten

                          in der EÜR entweder in Zeile 12 oder Zeile 15 einzutragen - mit erläuterndem Vorlauftext, dann ist dem Finanzbeamten alles sofort klar

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                            #14
                            Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                            in der eBilanz gibt es dafür eine eigene Position, dadurch erkennt der Sachbearbeiter sofort, warum nicht in der USt-Erklärung enthalten
                            Ja, die kenn' ich natürlich - steht unter "sonstige betriebliche Erträge":

                            elster263.png

                            aber ich hätte jetzt nicht erwartet, dass man unter "Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzleistungen" auch "Vergütungen aus Urheberrechten" versteht - ist auch irgendwie nicht so besonders naheliegend, odrrr?!

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo mhanft!

                              Sie sind ja nicht allein mit Ihrer Überraschung - wenn dieses Thema nicht so außergewöhnlich gewesen wäre, dann wäre es auch nicht bis zum EuGH hochgetragen worden - nach wievielen Jahrzehnten wurde jetzt die Rechtslage aufgrund höchster Gerichtsrechtsprechung geändert? - höher geht's ja nicht mehr, außer man ruft wegen deutschem Steuerrecht irgendwann mal den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an

                              Letztendlich ist ja Ihre Aussage falsch: Es sind ja gerade keine (!) Vergütungen aus Urheberrechten - dann läge ja ein Leistungsaustausch vor - sondern "kraft EuGH" liegt ein "echter Schadensersatz" vor - und dann passt die von Ihnen gefundene eBilanz-Position ganz genau!

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