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Wo in Elster welche Rentenanteile (Firmenr., Altersr., Versorgungsbezüge) angeben?

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    Wo in Elster welche Rentenanteile (Firmenr., Altersr., Versorgungsbezüge) angeben?

    Hallo,

    ich habe einen wahrscheinlich ganz triviale Frage, aber finde keine Antwort darauf. Hier kurz die Ausgangslage:

    In 2022 ging ich zu Ende Oktober mit 63 Jahren in den Ruhestand. Jetzt muss ich nach einer Aufforderung die EkSt-Erklärung für 2022 endlich machen. Nun bestehen meine Alterseinkünfte aus drei regelmäßigen Zahlungen:

    1) Eine Firmenrente meines Arbeitgebers. Die wurde bereits in die Zahlen auf der Lohnsteuerbescheinigung eingerechnet. Also wurde der Bruttoarbeitslohn der Monate 1 - 10 unter Punkt 3 in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben, unter Punkt 8 finde ich die "Versorgungsbezüge", also die Firmenrente der Monate 11 und 12. Ich vermute, dass die Kv- und PV-Anteile auch in den entsprechenden Punkten Berücksichtigung fanden. Ek-Steuer wurde von den Versorgungsbezügen nicht abgeführt. Aber auch deswegen mache ich ja jetzt die Erklärung. Jedenfalls müssten dem FA von dieser Seite alle Zahlen vorliegen, sodass ich keine weiteren Eintragungen in Elster vornehmen müsste.

    2) Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Aus der "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" für 2022 gehen die Zahlungen für 2022 hervor, die ich in der "Anlage R" (Rentenbetrag) und "Anlage Vorsorgeaufwand" unter "Beiträge anderer Personen" (KV und PV) wieder finde. Lohnsteuer wurde auch hier nicht abgeführt, aber die notwendigen Zahlen seitens dieser Auszahlungsstelle sollten der Steuerbehörde vorliegen bzw. sind ja schon hier in der Erklärung eingetragen.

    3) Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz von der "BAV-PFB (Versorgung)" in Münster, da ich 2015 von meiner Frau (einer Bundesbeamtin) geschieden wurde. Das war damals "unkompliziert", da nur die während der Ehe (1998 - 2015) erworbenen Rentenanteile jeweils halbiert und eine Hälfte dem anderen Ehepartner übertragen wurden. Dort wurde in meiner "Bezügemitteilung" der Monate 11/22 und 12/22 auch jeweils der KV- und der PV-Anteil subtrahiert und der Rest auf mein Konto überweisen, wahrscheinlich weil ich den Antrag etwas verspätet gestellt hatte. Denn für die folgenden Monate, also ab 01/23, wurde dann laut Bezügemitteilung auch Lohnsteuer abgeführt.

    - Ich weiß jetzt allerdings nicht, WO in Elster ich dieses 3. Einkommen (und ab 2023 auch die gezahlte Steuer) überhaupt angeben muss, und wäre für einen Hinweis sehr dankbar.
    - Ich vermute, dass das Finanzamt diese Zahlen nicht übermittelt bekommen hat. Kann das überhaupt sein, bei Zahlungen einer Behörde?

    Kann mir bitte jemand weiter helfen? Vielen Dank im Voraus!

    Schönen Gruß

    Martin
    Zuletzt geändert von Schmart; 07.10.2024, 09:41.

    #2
    Am einfachsten und sichersten ist es, wenn Du den Bescheinigungsabruf nutzt. Dann kannst Du bei geöffnetem Entwurf der Steuererklärung mit dem Button links unten alle Daten, die das Finanzamt sowieso schon hat, an der richtigen Stelle in den Entwurf einfügen lassen. Du musst nur das richtige Jahr auswählen. Die Funktion fügt sogar noch nicht vorhandene benötigte Formulare der Steuererklärung hinzu.

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      #3
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      Am einfachsten und sichersten ist es, wenn Du den Bescheinigungsabruf nutzt. ...
      Danke, aber das habe ich schon gemacht, als ich diese Erklärung zum ersten Mal angelegt habe. Gehe ich jetzt auf "Bescheinigungen verwalten", bekomme ich den Hinweis "Sie haben dem Abrufen und Vorausfüllen bereits zugestimmt".

      Und unter "Meine Bescheinigungen" finde ich für 2022 nur
      • Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeber)
      • Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag (Bank)
      • Rentenbezugsmitteilung (Deutsche Rentenversicherung Bund)
      • Religionszugehörigkeit (Finanzverwaltung)
      • Stammdaten (Finanzverwaltung)
      Also eine Bescheinigung des Versorgungsamts gehört nicht dazu!
      Zuletzt geändert von Schmart; 07.10.2024, 09:59.

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        #4
        Zitat von Schmart Beitrag anzeigen
        Danke, aber das habe ich schon gemacht, als ich diese Erklärung zum ersten Mal angelegt habe. Gehe ich jetzt auf "Bescheinigungen verwalten", bekomme ich den Hinweis "Sie haben dem Abrufen und Vorausfüllen bereits zugestimmt".
        Was soll da auch sonst kommen?

        Zitat von Schmart Beitrag anzeigen
        Und unter "Meine Bescheinigungen" finde ich für 2022 nur
        • Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeber)
        • Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag (Bank)
        • Rentenbezugsmitteilung (Deutsche Rentenversicherung Bund)
        • Religionszugehörigkeit (Finanzverwaltung)
        • Stammdaten (Finanzverwaltung)
        Also eine Bescheinigung des Versorgungsamts gehört nicht dazu!
        Das zeigt doch: LStB mit den Versorgungsbezügen vom alten ArbG ist da. Daten von der DRV Bund sind da.

        Bezüglich der Zahlungen seitens der BAV bleibt in deinem Eingangsbeitrag ziemlich unklar, wann die Zahlungen für 11+12/2022 geflossen sind. Zu- und Abflussprinzip §11 EStG. Wenn das, was dein "wahrscheinlich weil ich den Antrag etwas verspätet gestellt hatte" möglicherweise ausdrücken soll, erst 2023 war, gibt es auch keine Bescheinigung für 2022.

        Das Einfüllen der Bescheinigungen erfolgt entweder durch Zustimmen direkt beim Anlegen des Entwurfs der ESt-Erklärung, oder in einem geöffneten Entwurf über das Aktionsmenü unten links (drei Punkte).

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          #5
          Zitat von multi Beitrag anzeigen
          ...
          Bezüglich der Zahlungen seitens der BAV bleibt in deinem Eingangsbeitrag ziemlich unklar, wann die Zahlungen für 11+12/2022 geflossen sind. Zu- und Abflussprinzip §11 EStG. Wenn das, was dein "wahrscheinlich weil ich den Antrag etwas verspätet gestellt hatte" möglicherweise ausdrücken soll, erst 2023 war, gibt es auch keine Bescheinigung für 2022.
          ...
          Prima, danke, jetzt wird (für mich) ein Schuh daraus.

          Habe noch mal nachgerechnet und festgestellt, dass der Betrag, der auf der Lohnsteuerbescheinigung des "ITZBund" bzw. der "BAV-PFB (Versorgung)" für 2023 unter Brutto-"Arbeitslohn", also die Versorgungsbezüge, aufgefürt ist, um die zwei Zahlungen für 11/22 und 12/22 höher ausgefallen ist. Da ich damals auch noch mein Girokonto umgestellt habe, habe ich jetzt erst die erste Zahlung gefunden, die auf den 28.02. datiert ist (den Bescheid hatte ich allerdings schon am 19.12.2022 erhalten ...)

          Das passt jetzt zu den nicht übermittelten Daten für 2022 und dem "Zu- und Abflussprinzip §11 EStG", was mir bisher nicht bekannt war. Irgendwie habe ich mich immer ohne dieses Wissen durchgewurschtelt, sprich: Es gab bei mir keine Ausnahmefälle.

          Jedenfalls vielen Dank für die Hinweise, dank derer meine Frage jetzt geklärt ist! ;-)
          Zuletzt geändert von Schmart; 07.10.2024, 11:49.

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            #6
            Schmart: Ich würde an deiner Stelle am Ball bleiben und direkt die Steuererklärung 2023 hinterherschieben. Sonst zahlst du weitere happige Verspätungszuschläge sowie Zinsen für jeden weiteren Verspätungsmonat.

            https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...ersp%C3%A4tung.
            "Der Verspätungszuschlag wird grundsätzlich im Rahmen Ihres Steuerbescheids festgesetzt und muss zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlt werden. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent des fälligen Steuerbetrages, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung."
            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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              #7
              Danke für den Hinweis. Hatte auch im Januar schon mal mit der 22er angefangen, dann kamen bei mir aber ein paar persönliche Probleme dazwischen (Oberschenkelhalsbruch, Depressionen, 8 Wochen Tagesklinikaufenthalt, ...).

              Ich weiß, ich weiß, alles kein Grund KEINE Einkommenssteuererklärung zu machen - für einen Menschen, der normal "funktioniert". Aber ich bin froh, dass ich jetzt durch eine Fristsetzung gezwungen bin, mich endlich wieder damit zu beschäftigen.

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                #8
                Hallo Schmart!

                In Nachzahlungsfällen rechnet die Software des Finanzamtes vollautomatisch genau so, wie timote oben geschrieben - das wurde so erst vor wenigen Jahren ins Gesetz geschrieben, in Nachzahlungsfällen fast ohne Möglichkeit, sich rauszureden!

                Nur im Erstattungsfall trifft der Finanzbeamte eine Entscheidung für oder gegen einen Verspätungszuschlag..

                Bei den von Ihnen geschilderten persönlichen Problemen lohnt sich jedoch durchaus ein Erlassantrag!

                Trotzdem empfehle ich, wie timote schon schrieb, wenn irgend möglich die 2023er Erklärung sofort nachzuschieben!
                Zuletzt geändert von Uwe64; 07.10.2024, 16:46.

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                  #9
                  Nochmals Hallo Schmart!

                  Vielleicht bewahren Sie auch diese Ausnahmen von der zwangsweisen automatischen Verspätungszuschlagsberechnung:

                  § 152 AO

                  (3) Absatz 2 gilt nicht,
                  1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
                  2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
                  3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
                  4.

                  Interessant ist auch noch diese Ausnahme, die bei Ihnen vielleich zutrifft:

                  (5) ... Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

                  Ist etwas "kaugummimäßig" - aber bei Ihnen im Gesamtzusammenhang durchaus ein Aufhänger ...

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                    #10
                    Uwe64

                    Danke für die vielen Tipps. Leider treffen die meisten Voraussetzungen bei mir nicht zu. So werde ich sicherlich Steuer nachzahlen müssen, weil das seit dem Beginn meiner Altersteilzeit immer so war und erst recht nach Beginn meines Ruhestands in 2022 so sein wird, weil 2 der 3 Stellen, von denen ich Renten beziehe, nicht schon vor der Auszahlung Steuern abführen.

                    Zudem ist es so, dass ich ja schon vor genau einem Jahr zur Abgabe eine EkSt-Erklärung für die Jahre 2019 - 2021 aufgefordert wurde, weil "unter Nr. 15 oder Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer Leistungen oder Einkünfte von insgesamt mehr als 410 € bescheinigt worden sind und diese Leistungen /Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Einkommenssteuergesetz)".

                    Und ich wurde noch darauf hingewiesen, das ggf. weitere Erklärungen für die Jahre in der Vergangenheit nachzureichen wären, falls sich für die eine Pflicht ergäbe. Da ich das ja auch nicht wusste, rief ich dort an und erfuhr dabei, dass ich schon allein wegen der Zulagen für die Altersteilzeit auch für 2018 abgabepflichtig wäre - was mir natürlich niemand gesagt hatte.

                    Am 24.10.2023 übersandte ich dann die EkSt-Erklärung für 2018, am 31.10. für 2019 und am 04.11. für 2020. Erst am 17.01.2024 war dann auch die 2021er fertig, was mich allerdings schon Verspätungszuschlag kostete.

                    Na ja, die 2022er stand natürlich auch noch auf meiner Liste, war aber für mich ob der anderen Baustellen nicht mehr sooooo wichtig. Für die erhielt ich dann vor ca. 2 Wochen die Aufforderung und habe sie jetzt innerhalb der gesetzten Nachfrist abgeschickt.

                    Werden denn schon Nachzahlungszuschläge fällig, wenn man "einfach" die übliche Frist nicht eingehalten hat und noch nicht zur Abgabe mit expliziter Fristsetzung aufgefordert wurde?

                    Und gibt es eine feste Form für so einen "Erlassantrag" bzw. müssen da irgendwelche Nachweise beigebracht werden?

                    Schönen Gruß
                    Zuletzt geändert von Schmart; 08.10.2024, 13:53.

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                      #11
                      Hallo Schmart!

                      Werden denn schon Nachzahlungszuschläge fällig, wenn man "einfach" die übliche Frist nicht eingehalten hat und noch nicht zur Abgabe mit expliziter Fristsetzung aufgefordert wurde?
                      Ja!

                      Und gibt es eine feste Form für so einen "Erlassantrag" bzw. müssen da irgendwelche Nachweise beigebracht werden?
                      keine Form - "Sonstige Nachricht" über EOP geht auch - welche Nachweise, wenn Sie schlicht und einfach zu spät dran waren/sind, ohne Krankheit und "Kopf unterm.Arm" oder so !?

                      Ich würd die 2023er Steuererklärung sogleich hinterherschicken - und dann das Finanzamt um "Gesamtbetrachtung" bitten - vielleicht werden Sie dann von Verspätungszuschlägen für 2022 und 2023 verschont ... !?

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