Ich beabsichtige meine Rente wegen Alters früher in Anspruch zu nehmen und erhalte dafür eine Minderung, die über eine Ausgleichszahlung reduziert werden kann. Ich bin pflichtversichert. Jetzt stellt sich die Frage, wo diese Einmalzahlung bei den Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen werden kann. Gibt es hierzu eine bestimmte Zeile? Für eine Hinweis bin ich dankbar.
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Einmalzahlung in die Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung
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Hallo JensFRA!
In dem Formular, in dem der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil einzutragen sind, gibt es auch schon viele Jahre - und wird es auch 2024 geben - eine Zeile, in die man freiwillige Beiträge eintragen kann!
Ergänzender Hinweis: Eine Datenbermittlung an das Finanzamt findet m.W. nicht statt - da muss also händisch eingetragen werden!
grafik.png
Ganz rechts unten der letzte Absatz in der Hilfe:
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (zum Beispiel zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.
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Zu beachten ist allerdings, dass es einen steuerlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen gibt. Dieser beträgt für 2024 27.566 EUR (24,7 % von 111.600 EUR) für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und das Doppelte bei gemeinsamer Veranlagung. Es zählen sowohl die Pflichtbeiträge als auch die freiwilligen Beiträge.
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Kann ich auch Einmalzahlungen in die Rente machen, wenn ich bereits eine vorgezogene Rente beziehe oder geht das nur vor Renteneintritt?
Wenn ja, kann ich diese Einzahlungen dann in der Einkommensteuer voll absetzen? Bei einem Spitzensteuersatz von 30% würde man wieder einiges ber die Einkommensteuer zurückbekommen.Viele Grüße Udo Karl
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Das sollte man sich aber vorher gut durchrechnen.
Über die Steuer bekommt man zumindest als Rentner i. d. R. gar nichts zurück, sondern senkt nur einmalig im Jahr der Zahlung seine Steuerlast auf maximal NULL.
Dafür steigt aber ggf. durch die höhere Rente in den Folgejahren die zu zahlende Steuer.
Es gilt auch hier der alte Grundsatz: Besser Kosten nicht gehabt, als Kosten von der Steuer abgesetzt.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Kann ich auch Einmalzahlungen in die Rente machen, wenn ich bereits eine vorgezogene Rente beziehe oder geht das nur vor Renteneintritt?Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von udokarl Beitrag anzeigenKann ich auch Einmalzahlungen in die Rente machen, wenn ich bereits eine vorgezogene Rente beziehe oder geht das nur vor Renteneintritt?
https://www.deutsche-rentenversicher...lag_Liste.html
Das funktioniert generell nur vor Renteneintritt.
Bei einem Grenzsteuersatz von 30% lohnt sich das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, da von der höheren Rente dann zusätzliche Einkommensteuer, Kranken- und Pflege-Versicherung abgeht. Wir selbst haben das letztes Jahr für meine Ehefrau durchgezogen, allerdings bei einem Grenzsteuersatz von 42%+Soli, insgesamt rund 47%.
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... allerdings bei einem Grenzsteuersatz von 42%+Soli, insgesamt rund 47%.
Jetzt unabhängig davon, dass das nach Renteneintritt nicht mehr möglich ist, gibt es sicher genug Fälle, wo sich das rechnen würde.
Bei uns z. B. hätte das keine negativen Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherung gehabt, da wir privat krankenversichert sind.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Meine Interpretation von §187a SGB 6 ist eine andere. Die Ausgleichszahlungen sind nicht mehr zulässig ab dem Zeitpunkt, an dem die vorzeitige Rente laut der zugrunde liegenden besonderen Auskunft nicht in Anspruch genommen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, wenn eine abschlagsfreie Altersrente möglich ist.
Wer also als regulären Rentenbeginn 67 hat und sich die besondere Auskunft für Rentenbeginn mit 63 ausstellen lässt, kann nicht mehr einzahlen, wenn er mit 63 nicht in Rente geht. Tut er dies aber, so kann er mE bis 67 weiter zahlen, ggfs kürzer, wenn er besonders langjährig versichert oder schwerbehindert ist.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEtwas großzügig gerechnet ! Ich komme auf insgesamt rund 44,31%.
Siehe Diagramm in https://de.wikipedia.org/wiki/Solidarit%C3%A4tszuschlag
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Hallo JensFRA
Zitat von JensFRA Beitrag anzeigenRente früher in Anspruch nehmen - dadurch Minderung - mit Ausgleichszahlung reduzieren - Einmalzahlung als Altersvorsorgeaufwendungen
Ich persönlich bin damals drei Jahre früher in SB-Rente gegangen und hätte ca. 39.000 € Ausgleich bezahlen müssen, das währen etwa
ein Drittel meiner Lebenszahlung gewesen, da nahm ich lieber den Abzug in Kauf.
Drei Jahre früher, dafür etwas weniger Rente, ist ein gewaltiges Kapital, das sich dann in ca. 25 Jahren verbraucht. Ich hoffe ich werde so alt!
Mir waren die drei Jahre Lebenszeit lieber - aber jeder wie er mag.
Gruß - Hans
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